Hruza, Die Korrealobligationen nach dem Entw. II.
sie werden vielmehr im Rahmen der vom Gesetze erledigten Punkte immer und
immer wieder an den Interpreten herantreten. Sie sind ihrer Anlage nach allerdings ¬
theoretischer Natur, sie entbehren aber keineswegs praktischer Bedeutsamkeit.
In manchen vom Gesetze nicht entschiedenen Fällen wird die Lösung von der Grundauffassung ¬
und von der Stellung zur Einheits- und Mehrheitstheorie abhängig
bleiben. Vielleicht aber wird sich die Bedeutung dieses Gegensatzes anders fassen
lassen. Jedes Gesammtschuldverhältniß enthält eine Mehrheit von Ansprüchen und
ist doch auch in Bezug auf das praktische Ziel eine Einheit. Es wird eben darauf ¬
ankommen, ob im einzelnen Falle die Einheit oder Mehrheit maßgebend sein
soll. An einem Beispiele läßt sich dies erläutern. Im Gesetze ist nicht enschieden,
ob der Gläubiger den Anspruch gegen einen seiner Gesammtschuldner einem Dritten
zu übertragen berechtigt ist. Vom Standpunkte der Mehrheit wird dieses Recht
dem Gläubiger zuzugestehen sein, während es mit der Einheit unvereinbar erscheint.
Auch wird die Intensität der Einheit in verschiedenen Fällen verschieden zu bemessen ¬
sein, was in § 368 Abs. 1 zweiter Lesung aus triftigen Gründen anerkannt ¬
und vorgesehen ist. Diesen Gedanken weiter zu verfolgen, ist hier nicht
der Ort. So viel darf als sicherer Gewinn erwartet werden, daß die künftige
Lehre des deutschen bürgerlichen Rechtes hier frei ihres Amtes wird walten können,
unbeirrt durch gesetzliche Theorien und nicht über Gebühr beschränkt durch gesetz
liche Verfügungen.
Die folgende Darstellung hält sich an die gesetzliche Ordnung. Zuerst soll
§ 363 besprochen werden, daran reihen sich die Sätze über Gesammtschulden, Gesammtforderungen ¬
und untheilbare Forderungen. Den Schluß bilden Betrachtungen ¬
über die Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern bei gegenseitigen
Verträgen.
§ 363.
„Wird eine theilbare Leistung von Mehreren geschuldet oder haben Mehrere
eine theilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu
einem gleichen Antheile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile
berechtigt.
Wenn Mehrere dieselbe theilbare Leistung zu fordern berechtigt oder zu leisten
verpflichtet sind, so kann die Berechtigung jedes Einzelnen dem Schuldner gegenüber ¬
auf das Ganze oder auf Theile gerichtet sein, die Verpflichtung jedes Einzelnen ¬
dem Gläubiger gegenüber das Ganze oder einen Theil umfassen. Ob das
Eine oder Andere eintritt, darüber entscheidet die das Schuldverhältniß erzeugende
Thatsache, beziehentlich der ihr durch Gesetz- oder Parteiwillen gegebene Inhalt,
Die Lehre des gemeinen Rechtes und die modernen Gesetzgebungen gehen davon
aus, daß Theilberechtigung und Theilverpflichtung überall vorliegen, wo nicht durch
Gesetz oder Parteiwillen Solidarberechtigung und Solidarverpflichtung angeordnet