fullscreen : Hruza, Ernst: Korrealobligation und Verwandtes nach der zweiten Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich

Hruza,  Die  Korrealobligationen  nach  dem  Entw.  II.
sie  werden  vielmehr  im  Rahmen  der  vom  Gesetze  erledigten  Punkte  immer  und
immer  wieder  an  den  Interpreten  herantreten.  Sie  sind  ihrer  Anlage  nach  allerdings ¬
  theoretischer  Natur,  sie  entbehren  aber  keineswegs  praktischer  Bedeutsamkeit.
In  manchen  vom  Gesetze  nicht  entschiedenen  Fällen  wird  die  Lösung  von  der  Grundauffassung ¬
  und  von  der  Stellung  zur  Einheits-  und  Mehrheitstheorie  abhängig
bleiben.  Vielleicht  aber  wird  sich  die  Bedeutung  dieses  Gegensatzes  anders  fassen
lassen.  Jedes  Gesammtschuldverhältniß  enthält  eine  Mehrheit  von  Ansprüchen  und
ist  doch  auch  in  Bezug  auf  das  praktische  Ziel  eine  Einheit.  Es  wird  eben  darauf ¬
  ankommen,  ob  im  einzelnen  Falle  die  Einheit  oder  Mehrheit  maßgebend  sein
soll.  An  einem  Beispiele  läßt  sich  dies  erläutern.  Im  Gesetze  ist  nicht  enschieden,
ob  der  Gläubiger  den  Anspruch  gegen  einen  seiner  Gesammtschuldner  einem  Dritten
zu  übertragen  berechtigt  ist.  Vom  Standpunkte  der  Mehrheit  wird  dieses  Recht
dem  Gläubiger  zuzugestehen  sein,  während  es  mit  der  Einheit  unvereinbar  erscheint.
Auch  wird  die  Intensität  der  Einheit  in  verschiedenen  Fällen  verschieden  zu  bemessen ¬
  sein,  was  in  §  368  Abs.  1  zweiter  Lesung  aus  triftigen  Gründen  anerkannt ¬
  und  vorgesehen  ist.  Diesen  Gedanken  weiter  zu  verfolgen,  ist  hier  nicht
der  Ort.  So  viel  darf  als  sicherer  Gewinn  erwartet  werden,  daß  die  künftige
Lehre  des  deutschen  bürgerlichen  Rechtes  hier  frei  ihres  Amtes  wird  walten  können,
unbeirrt  durch  gesetzliche  Theorien  und  nicht  über  Gebühr  beschränkt  durch  gesetz
liche  Verfügungen.
Die  folgende  Darstellung  hält  sich  an  die  gesetzliche  Ordnung.  Zuerst  soll
§  363  besprochen  werden,  daran  reihen  sich  die  Sätze  über  Gesammtschulden,  Gesammtforderungen ¬
  und  untheilbare  Forderungen.  Den  Schluß  bilden  Betrachtungen ¬
  über  die  Mehrheit  von  Gläubigern  und  Schuldnern  bei  gegenseitigen
Verträgen.
§  363.
„Wird  eine  theilbare  Leistung  von  Mehreren  geschuldet  oder  haben  Mehrere
eine  theilbare  Leistung  zu  fordern,  so  ist  im  Zweifel  jeder  Schuldner  nur  zu
einem  gleichen  Antheile  verpflichtet,  jeder  Gläubiger  nur  zu  einem  gleichen  Antheile
berechtigt.
Wenn  Mehrere  dieselbe  theilbare  Leistung  zu  fordern  berechtigt  oder  zu  leisten
verpflichtet  sind,  so  kann  die  Berechtigung  jedes  Einzelnen  dem  Schuldner  gegenüber ¬
  auf  das  Ganze  oder  auf  Theile  gerichtet  sein,  die  Verpflichtung  jedes  Einzelnen ¬
  dem  Gläubiger  gegenüber  das  Ganze  oder  einen  Theil  umfassen.  Ob  das
Eine  oder  Andere  eintritt,  darüber  entscheidet  die  das  Schuldverhältniß  erzeugende
Thatsache,  beziehentlich  der  ihr  durch  Gesetz-  oder  Parteiwillen  gegebene  Inhalt,
Die  Lehre  des  gemeinen  Rechtes  und  die  modernen  Gesetzgebungen  gehen  davon
aus,  daß  Theilberechtigung  und  Theilverpflichtung  überall  vorliegen,  wo  nicht  durch
Gesetz  oder  Parteiwillen  Solidarberechtigung  und  Solidarverpflichtung  angeordnet
            
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