Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Grundgerechtigkeiten  von  der  Gemarkungsgrenzverlegung  nur
bezüglich  derjenigen  Grundstücke  zu  vollziehen,  welche  bei  Vergleichung ¬
  des  alten  und  neuen  Planes  die  Gemarkung  gewechselt
haben,  so  daß  eine  derartige  Benachrichtigung  hinsichtlich  derjenigen ¬
  Grundstücke  unterbleibt,  welche  durch  die  bloße  Gemarkungsgrenzverlegung ¬
  die  Gemarkung  gewechselt  haben  würden,
nun  aber  infolge  der  gleichzeitigen  Bereinigung  in  der  alten
Gemarkung  verbleiben  (beziehungsweise  zurückverlegt  wurden):
diese  Benachrichtigung  hat  erst  nach  der  Schlußbestätigung  zu
erfolgen.
Vierter  Teil.
Besondere  Vorschriften  für  das  Wegeanlageverfahren.
Ermittelung  des  zu  der  Weganlage  erforderlichen
Geländes  und  der  hierfür  zu  leistenden  Entschädigungen. ¬

§  57.  Sosern  für  ein  auf  die  Veränderung  beziehungsweise ¬
  Neuanlegung  von  Feldwegen  ohne  jede  Grundstücksverlegung ¬
  beschränktes  Unternehmen  die  Oberdirektion  die  Vereinigung ¬
  der  Besitzstandsaufnahme  mit  dem  Zuteilungsverfahren
gemäß  §  9  der  Vollzugsverordnung  (Schlußsatz)  gestattet  hat,
treten  folgende  Vereinfachungen  des  im  zweiten  Teil,  erster  bis
dritter  Abschnitt,  vorgeschriebenen  Verfahrens  ein:
Die  Vollzugskommission,  beziehungsweise  der  als  Mitglied ¬
  derselben  bestellte  Geometer  hat  auf  Grund  des  in  der
Abstimmungstagfahrt  beschlossenen  Planes  unter  Leitung  der
Kulturinspektion  die  neuen  Weganlagen  im  Feld  abzustecken
und  hiernach  die  an  dem  Unternehmen  —  durch  Abgabe  oder
durch  Annahme  von  Gelände  oder  bloß  durch  Leistung  eines
Kostenbeitrages  —  beteiligt  erscheinenden  Grundstücke  zu  bezeichnen ¬
  und  deren  Eigentumsverhältnisse  festzustellen.  Das
Ergebnis  dieser  Ermittelungen  ist  in  den  Spalten  1—8  des
als  Besitzstands=  und  als  Zuteilungsregister  (Formulare  4  und
10)  dienenden  Registers  über  Geländeentschädigungen
(Formular  16)  einzutragen.  Sofern  die  Katastervermessung
            
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