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Grundgerechtigkeiten von der Gemarkungsgrenzverlegung nur
bezüglich derjenigen Grundstücke zu vollziehen, welche bei Vergleichung ¬
des alten und neuen Planes die Gemarkung gewechselt
haben, so daß eine derartige Benachrichtigung hinsichtlich derjenigen ¬
Grundstücke unterbleibt, welche durch die bloße Gemarkungsgrenzverlegung ¬
die Gemarkung gewechselt haben würden,
nun aber infolge der gleichzeitigen Bereinigung in der alten
Gemarkung verbleiben (beziehungsweise zurückverlegt wurden):
diese Benachrichtigung hat erst nach der Schlußbestätigung zu
erfolgen.
Vierter Teil.
Besondere Vorschriften für das Wegeanlageverfahren.
Ermittelung des zu der Weganlage erforderlichen
Geländes und der hierfür zu leistenden Entschädigungen. ¬
§ 57. Sosern für ein auf die Veränderung beziehungsweise ¬
Neuanlegung von Feldwegen ohne jede Grundstücksverlegung ¬
beschränktes Unternehmen die Oberdirektion die Vereinigung ¬
der Besitzstandsaufnahme mit dem Zuteilungsverfahren
gemäß § 9 der Vollzugsverordnung (Schlußsatz) gestattet hat,
treten folgende Vereinfachungen des im zweiten Teil, erster bis
dritter Abschnitt, vorgeschriebenen Verfahrens ein:
Die Vollzugskommission, beziehungsweise der als Mitglied ¬
derselben bestellte Geometer hat auf Grund des in der
Abstimmungstagfahrt beschlossenen Planes unter Leitung der
Kulturinspektion die neuen Weganlagen im Feld abzustecken
und hiernach die an dem Unternehmen — durch Abgabe oder
durch Annahme von Gelände oder bloß durch Leistung eines
Kostenbeitrages — beteiligt erscheinenden Grundstücke zu bezeichnen ¬
und deren Eigentumsverhältnisse festzustellen. Das
Ergebnis dieser Ermittelungen ist in den Spalten 1—8 des
als Besitzstands= und als Zuteilungsregister (Formulare 4 und
10) dienenden Registers über Geländeentschädigungen
(Formular 16) einzutragen. Sofern die Katastervermessung