Volltext : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 1, Abt. 1)

Erstes  Buch.  Kap.  VI.
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Inkerholßner  II.
260.  Die  Gesetze  sprechen  aber  nirgends
einen  solchen  Satz  aus,  sondern  fordern  vielmehr  sehr  bestimmt
die  wirkliche  Nativität;  denn  der  oft  hierher  gezogene  bekannte
Grundsatz:  in  jure  civili  receptum  est,  quotiens  per  eum,
cujus  interest  conditionem  non  impleri,  fiat,  quominus
impleatur,  perinde  haberi,  ac  si  conditio  impleta  fuisset,
1.  101.  de  R.  J.  gehört  keinen  Falls  hierher,  da  derselbe  sich
offenbar  nur  auf  solche  Fälle  bezieht,  in  denen  die  Verhinderung
einer  Bedingung  ein  Unrecht,  eine  Chikane  enthält;  vgl.  auch
Thon  in  der  cit.  Abh.  S.  2  fgg.  In  der  That  kommt  man
auch  durch  Aufstellung  jenes  ungesetzlichen  Satzes  zu  sehr  großen
Inkonvenienzen  (z.  B.  bei  der  actio  pignoraticia  directa),  denen
man  nur  durch  Aufstellung  einer  andern  willkürlich  ersonnenen
Regel  abhelfen  kann,  nämlich  die  Verjährung  setze  voraus:  „daß
nicht  das  ganze  Verhältniß  der  Partheien  einen  Aufschub  der
Realisirung  mit  sich  bringe,  namentlich  nicht  ein  Recht  vorliege,
welches  bei  sofortiger  Ausübung  das  ganze  Geschäft  vergeblich
machen  würde".  Schweppe  I.  §.  170,  vgl.  auch  Wening
1.  §.  40.  Um  die  Wahrheit  dieser  Regel  zu  erproben,  nehme  man
nur  z.  B.  die  Klagen  aus  dem  Darlehn  oder  dem  Depositum.
Hier  würde  offenbar  bei  sofortiger  Ausübung  des  Rückforderungsrechts ¬
  das  ganze  Geschäft  nutzlos  sein,  und  es  dürfte  also  jener
Regel  zufolge  die  Verj.  nicht  von  Abschluß  des  Mutuum  oder
Depositum,  sondern  erst  später  etwa  vom  Augenblick  der  Kündigung
an,  anfangen,  was  Schweppe  selbst  wohl  kaum  zugegeben  haben
würde.  —  Wir  bedürfen  dieser  bedenklichen  Regel  nicht,  wenn  wir
den  Satz  festhalten,  daß  wirkliche  Nativität  zum  Beginn  der  Verjährung ¬
  erforderlich  sei.
3)  Wenn  der  an  sich  begründeten  Klage  eine  exceptio  temporalis ¬
  entgegesetzt  werden  kann,  so  hemmt  dies  den  Lauf  der
Verjährung  nicht,  es  müßte  denn  die  Hinwegräumung  dieser  Einrede ¬
  ganz  außer  der  Macht  des  Kreditor  sein,  denn  in  dem  letztern
Falle  ist  es  dem  Effekte  nach  offenbar  so,  als  wenn  die  actio  noch
nicht  nata  wäre.  So  fängt  also  z.  B.  die  Klagen=Verjährung
ungeachtet  einer  etwaigen  Retentions-  oder  Erkussions=Einrede  doch
zu  laufen  an,  während  eine  exc.  pacti  de  non  potendo  temporalis ¬
  allerdings  die  Verj.  hemmt.
Hält  man  diese  Prämissen  fest,  so  läßt  sich  der  Anfang  der
Klagen=Verj.  bei  den  einzelnen  Verhältnissen  sehr  einfach  bestimmen, ¬
  und  es  mögen  hier  nur  zur  Erläuterung  einige  Beispiele ¬
  Platz  finden:  a)  Beim  Verkauf  fängt  in  der  Regel  die
Verj.  mit  dem  Augenblick  des  abgeschlossenen  Vertrags  an,  und
es  ist  gewiß  irrig,  wenn  z.  B.  Thibaut  Syst.  §.  1020.  lehrt,
            
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