Erstes Buch. Kap. VI.
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Inkerholßner II.
260. Die Gesetze sprechen aber nirgends
einen solchen Satz aus, sondern fordern vielmehr sehr bestimmt
die wirkliche Nativität; denn der oft hierher gezogene bekannte
Grundsatz: in jure civili receptum est, quotiens per eum,
cujus interest conditionem non impleri, fiat, quominus
impleatur, perinde haberi, ac si conditio impleta fuisset,
1. 101. de R. J. gehört keinen Falls hierher, da derselbe sich
offenbar nur auf solche Fälle bezieht, in denen die Verhinderung
einer Bedingung ein Unrecht, eine Chikane enthält; vgl. auch
Thon in der cit. Abh. S. 2 fgg. In der That kommt man
auch durch Aufstellung jenes ungesetzlichen Satzes zu sehr großen
Inkonvenienzen (z. B. bei der actio pignoraticia directa), denen
man nur durch Aufstellung einer andern willkürlich ersonnenen
Regel abhelfen kann, nämlich die Verjährung setze voraus: „daß
nicht das ganze Verhältniß der Partheien einen Aufschub der
Realisirung mit sich bringe, namentlich nicht ein Recht vorliege,
welches bei sofortiger Ausübung das ganze Geschäft vergeblich
machen würde". Schweppe I. §. 170, vgl. auch Wening
1. §. 40. Um die Wahrheit dieser Regel zu erproben, nehme man
nur z. B. die Klagen aus dem Darlehn oder dem Depositum.
Hier würde offenbar bei sofortiger Ausübung des Rückforderungsrechts ¬
das ganze Geschäft nutzlos sein, und es dürfte also jener
Regel zufolge die Verj. nicht von Abschluß des Mutuum oder
Depositum, sondern erst später etwa vom Augenblick der Kündigung
an, anfangen, was Schweppe selbst wohl kaum zugegeben haben
würde. — Wir bedürfen dieser bedenklichen Regel nicht, wenn wir
den Satz festhalten, daß wirkliche Nativität zum Beginn der Verjährung ¬
erforderlich sei.
3) Wenn der an sich begründeten Klage eine exceptio temporalis ¬
entgegesetzt werden kann, so hemmt dies den Lauf der
Verjährung nicht, es müßte denn die Hinwegräumung dieser Einrede ¬
ganz außer der Macht des Kreditor sein, denn in dem letztern
Falle ist es dem Effekte nach offenbar so, als wenn die actio noch
nicht nata wäre. So fängt also z. B. die Klagen=Verjährung
ungeachtet einer etwaigen Retentions- oder Erkussions=Einrede doch
zu laufen an, während eine exc. pacti de non potendo temporalis ¬
allerdings die Verj. hemmt.
Hält man diese Prämissen fest, so läßt sich der Anfang der
Klagen=Verj. bei den einzelnen Verhältnissen sehr einfach bestimmen, ¬
und es mögen hier nur zur Erläuterung einige Beispiele ¬
Platz finden: a) Beim Verkauf fängt in der Regel die
Verj. mit dem Augenblick des abgeschlossenen Vertrags an, und
es ist gewiß irrig, wenn z. B. Thibaut Syst. §. 1020. lehrt,