Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

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hierdurch  erworbenen  Klagrechte  auch  der  Dritte  unmittelbar  Gebrauch  machen  könne,
für  nicht  unanwendbar  auf  das  vorliegende  Verhältniß,  doch  wurde  daneben  auch
die  Ansicht  aufgestellt,  daß  den  Wittwen  Derjenigen,  welche  bis  zu  ihrem  Tode  active
Mitglieder  des  Institutes  gewesen  wären,  unmittelbar  aus  den  Statuten,  die  als
Lex  contractus  anzusehen  seien,  ein  Anspruch  oder  Klagrecht  auf  die  Pension  zustehe, ¬
  und  jedenfalls  angenommen,  daß  diejenige  Klage,  welche  dem  Ehemanne  aus
dem  Vertragsverhältnisse  mit  dem  Institute  zustehen  würde,  —  möge  dies  nun  die
Actio  emti  (nach  Analogie  des  Rentenkaufs),  oder  die  Actio  praescriptis  verbis
(aus  einem  Innominatcontracte),  oder  die  Actio  pro  socio,  sein  —  der  Wittwe
utiliter  zuzugestehen  sei.
Demnach  billigte  das  Oberappellationsgericht  in  mehreren  seiner  Erkenntnisse
den  Entscheidungsgrund,  womit  das  Obergericht  die  Einrede  des  Vertreters  der
Hanauer  Wittwencasse,  daß  die  wider  ihn  aufgetretene  Wittwe  kraft  eignen  Rechtes
nicht  klagen  könne,  und  ein  Uebergang  der  Rechte  ihres  Ehemannes  auf  sie  nicht
dargelegt  worden  sei,  zurückwies,  nämlich  daß  in  Folge  der  Aufnahme  dieses  Letzteren,  und
der  bis  zu  seinem  Ableben  geschehenen  Erfüllung  seiner  statutenmäßigen  Verbindlichkeiten, ¬
  der  Wittwe  desselben  ein  klagbarer  Anspruch  an  das  Institut  auf  die  ihr
nach  den  Statuten  zukommende  Wittwenpension  rechtlich  begründet  gewesen  sei,  worüber ¬
  die  Rechtsfälle  Nr.  47.  und  49.  zu  vergleichen  sind,  in  welchem  letzteren  das
Oberappellationsgericht  noch  hinzufügte:  „daß  schon  die  eigenthümliche  Beschaffenheit
und  die  dadurch  begründete  rechtliche  Natur  einer  jeden  Wittwenanstalt  den  Uebergang ¬
  der  von  den  Mitgliedern  derselben  für  ihre  Wittwen  erworbenen  Rechte  auf
diese  nach  erfolgtem  Ableben  Jener  von  selbst  mit  sich  bringe."
§.  3.
Angreifen  des  Capitalfonds.
Wenn  bei  der  Einrichtung  einer  Wittwencasse  den  Mitgliedern  derselben  für
ihre  künftigen  Wittwen  eine  ganz  bestimmte  Summe  als  jährliche  Pension
zugesichert  worden  ist,  ohne  weiteren  Vorbehalt,  und  insonderheit  ohne  Berücksichtigung ¬
  des  möglichen  Falles,  daß  vielleicht  dereinst  die  jährlichen  Einkünfte
der  Wittwencasse  zur  fortwährenden  Bezahlung  der  versprochenen,  nach  und  nach
            
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