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hierdurch erworbenen Klagrechte auch der Dritte unmittelbar Gebrauch machen könne,
für nicht unanwendbar auf das vorliegende Verhältniß, doch wurde daneben auch
die Ansicht aufgestellt, daß den Wittwen Derjenigen, welche bis zu ihrem Tode active
Mitglieder des Institutes gewesen wären, unmittelbar aus den Statuten, die als
Lex contractus anzusehen seien, ein Anspruch oder Klagrecht auf die Pension zustehe, ¬
und jedenfalls angenommen, daß diejenige Klage, welche dem Ehemanne aus
dem Vertragsverhältnisse mit dem Institute zustehen würde, — möge dies nun die
Actio emti (nach Analogie des Rentenkaufs), oder die Actio praescriptis verbis
(aus einem Innominatcontracte), oder die Actio pro socio, sein — der Wittwe
utiliter zuzugestehen sei.
Demnach billigte das Oberappellationsgericht in mehreren seiner Erkenntnisse
den Entscheidungsgrund, womit das Obergericht die Einrede des Vertreters der
Hanauer Wittwencasse, daß die wider ihn aufgetretene Wittwe kraft eignen Rechtes
nicht klagen könne, und ein Uebergang der Rechte ihres Ehemannes auf sie nicht
dargelegt worden sei, zurückwies, nämlich daß in Folge der Aufnahme dieses Letzteren, und
der bis zu seinem Ableben geschehenen Erfüllung seiner statutenmäßigen Verbindlichkeiten, ¬
der Wittwe desselben ein klagbarer Anspruch an das Institut auf die ihr
nach den Statuten zukommende Wittwenpension rechtlich begründet gewesen sei, worüber ¬
die Rechtsfälle Nr. 47. und 49. zu vergleichen sind, in welchem letzteren das
Oberappellationsgericht noch hinzufügte: „daß schon die eigenthümliche Beschaffenheit
und die dadurch begründete rechtliche Natur einer jeden Wittwenanstalt den Uebergang ¬
der von den Mitgliedern derselben für ihre Wittwen erworbenen Rechte auf
diese nach erfolgtem Ableben Jener von selbst mit sich bringe."
§. 3.
Angreifen des Capitalfonds.
Wenn bei der Einrichtung einer Wittwencasse den Mitgliedern derselben für
ihre künftigen Wittwen eine ganz bestimmte Summe als jährliche Pension
zugesichert worden ist, ohne weiteren Vorbehalt, und insonderheit ohne Berücksichtigung ¬
des möglichen Falles, daß vielleicht dereinst die jährlichen Einkünfte
der Wittwencasse zur fortwährenden Bezahlung der versprochenen, nach und nach