§ 195. Begriff des Miteigenthumes.
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Die Quoten können gleiche oder ungleiche sein; im Zweifel sind
sie gleiche.
Was ist getheilt? Die Römer redeten herkömmlicherweise von Theilen
der Sache;s und zwar im Gegensatz zu realen Theilen von „ungetheilten ¬
Theilen" — partes indivisae. Manche Neuere nehmen sie
beim Worte und vermeinen hiernach, die intellektuelle Theilung beziehe
sich begrifflich auf die Sache selbst so, daß der Idee nach jeder physische
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Punkt derselben als getheilt unter die Miteigenthümer gelte.
Körperliches kann nur körperlich getheilt werden. In jenem römischen
Sprachgebrauche lag also keine Begriffsbestimmung; er bildete nur eine
bequeme und herkömmliche, aber keineswegs präcise Bezeichnung.
Dies hat Celsus erkannt. Nicht die Sache, sagt er, sondern
das Eigenthumsrecht an der Sache ist getheilt. Hiermit
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stimmten die späteren römischen Juristen überein.
Natürlich handelt es sich nicht um eine Vertheilung der verschiedenen
Befugnisse des Eigenthumes unter die Miteigenthümer. Dies widerspräche ¬
dem römischen Begriff des Eigenthumes. Das Eigenthumsrecht
ist also unter die Miteigenthümer nicht nach seinem Inhalte, sondern
8) Insbesondere vindicirte der Miteigenthümer seine portio der Sache, 1. 16
C. de rei vind. 3, 32, l. 6 pr. D. de rei vind. 6, 1, pgl. l. 30 D. de liberali
causa 40, 12.
9) l. 25 § 1 D. de V. S. 50, 16. Paulus libro 21 ad edictum. Quintus
Mucius ait partis appellatione rem pro indiviso significari: nam quod pro
diviso nostrum sit, id non partem, sed totum esse. Servius non ineleganter
partis appellatione utrumque significari. Nach der Parcellirung eines Grundstückes ¬
sind die einzelnen Parcellen selbständige Grundstücke, nicht Theile. Historisch
sind sie jedoch Theile eines ehemaligen Ganzen. Dies kann namentlich in Folge
von dinglichen Belastungen, die auf dem Ganzen ruhten und auf deren Theilen
fortdauern, von rechtlicher Bedeutung sein. Vgl. Mommsen, die italische Bodentheilung ¬
im Hermes Bd. 19 S. 293 ff.
10) Dies ist die Ansicht von Wächter im Archiv für civ. Praxis Bd. 27 S. 163 ff.
und im Württ. Pr. Recht Bd. 2 S. 276,
11) In dieser Hinsicht ist richtig, was Eisele im Archiv für civ. Praxis Bd. 63
S. 52 hervorhebt: „Als die römischen Juristen anfingen, ihr Recht in wissenschaftlicher ¬
Weise zu erfassen, fanden sie größtentheils eine feste Terminologie, welche im
praktischen Leben und so zu sagen instinktmäßig entstanden, zwar sehr oft dem
Wesen der Sache adäquat war, aber nicht immer. Auch in solchen Fällen haben
die römischen Juristen ganz mit Recht die hergebrachte Terminologie beibehalten."
12) l. 5 § 15 D. commodati 13, 6. Ulpianus libro 28 ad edictum: et ait
Celsus duorum quidem in solidum dominium vel possessionem esse non posse:
nec quemquam partis corporis dominum esse, sed totius corporis -
pro indiviso pro parte dominium habere. So auch Papinian
1. 66 § 2 D. de legatis II, Ulpian l. 50 pr. D. de legatis I, l. 7 § 3 D. de liberali ¬
causa 40, 12, l. 40 § 4 D. de damno infecto 39, 2, Modestinus l. 11 D.
de servit. 8, 1. Windscheid Bd. 1 § 142 Anm. 10, früher Gegner von Celsus,
hält seinen Widerspruch nicht mehr aufrecht. Er bezeichnet den Antheil als „Rechnungstheil". ¬