Full text : Pandekten (1)

§  195.  Begriff  des  Miteigenthumes.
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Die  Quoten  können  gleiche  oder  ungleiche  sein;  im  Zweifel  sind
sie  gleiche.
Was  ist  getheilt?  Die  Römer  redeten  herkömmlicherweise  von  Theilen
der  Sache;s  und  zwar  im  Gegensatz  zu  realen  Theilen  von  „ungetheilten ¬
  Theilen"  —  partes  indivisae.  Manche  Neuere  nehmen  sie
beim  Worte  und  vermeinen  hiernach,  die  intellektuelle  Theilung  beziehe
sich  begrifflich  auf  die  Sache  selbst  so,  daß  der  Idee  nach  jeder  physische
10  Doch
Punkt  derselben  als  getheilt  unter  die  Miteigenthümer  gelte.
Körperliches  kann  nur  körperlich  getheilt  werden.  In  jenem  römischen
Sprachgebrauche  lag  also  keine  Begriffsbestimmung;  er  bildete  nur  eine
bequeme  und  herkömmliche,  aber  keineswegs  präcise  Bezeichnung.
Dies  hat  Celsus  erkannt.  Nicht  die  Sache,  sagt  er,  sondern
das  Eigenthumsrecht  an  der  Sache  ist  getheilt.  Hiermit
12
stimmten  die  späteren  römischen  Juristen  überein.
Natürlich  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Vertheilung  der  verschiedenen
Befugnisse  des  Eigenthumes  unter  die  Miteigenthümer.  Dies  widerspräche ¬
  dem  römischen  Begriff  des  Eigenthumes.  Das  Eigenthumsrecht
ist  also  unter  die  Miteigenthümer  nicht  nach  seinem  Inhalte,  sondern
8)  Insbesondere  vindicirte  der  Miteigenthümer  seine  portio  der  Sache,  1.  16
C.  de  rei  vind.  3,  32,  l.  6  pr.  D.  de  rei  vind.  6,  1,  pgl.  l.  30  D.  de  liberali
causa  40,  12.
9)  l.  25  §  1  D.  de  V.  S.  50,  16.  Paulus  libro  21  ad  edictum.  Quintus
Mucius  ait  partis  appellatione  rem  pro  indiviso  significari:  nam  quod  pro
diviso  nostrum  sit,  id  non  partem,  sed  totum  esse.  Servius  non  ineleganter
partis  appellatione  utrumque  significari.  Nach  der  Parcellirung  eines  Grundstückes ¬
  sind  die  einzelnen  Parcellen  selbständige  Grundstücke,  nicht  Theile.  Historisch
sind  sie  jedoch  Theile  eines  ehemaligen  Ganzen.  Dies  kann  namentlich  in  Folge
von  dinglichen  Belastungen,  die  auf  dem  Ganzen  ruhten  und  auf  deren  Theilen
fortdauern,  von  rechtlicher  Bedeutung  sein.  Vgl.  Mommsen,  die  italische  Bodentheilung ¬
  im  Hermes  Bd.  19  S.  293  ff.
10)  Dies  ist  die  Ansicht  von  Wächter  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  27  S.  163  ff.
und  im  Württ.  Pr.  Recht  Bd.  2  S.  276,
11)  In  dieser  Hinsicht  ist  richtig,  was  Eisele  im  Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  63
S.  52  hervorhebt:  „Als  die  römischen  Juristen  anfingen,  ihr  Recht  in  wissenschaftlicher ¬
  Weise  zu  erfassen,  fanden  sie  größtentheils  eine  feste  Terminologie,  welche  im
praktischen  Leben  und  so  zu  sagen  instinktmäßig  entstanden,  zwar  sehr  oft  dem
Wesen  der  Sache  adäquat  war,  aber  nicht  immer.  Auch  in  solchen  Fällen  haben
die  römischen  Juristen  ganz  mit  Recht  die  hergebrachte  Terminologie  beibehalten."
12)  l.  5  §  15  D.  commodati  13,  6.  Ulpianus  libro  28  ad  edictum:  et  ait
Celsus  duorum  quidem  in  solidum  dominium  vel  possessionem  esse  non  posse:
nec  quemquam  partis  corporis  dominum  esse,  sed  totius  corporis -
  pro  indiviso  pro  parte  dominium  habere.  So  auch  Papinian
1.  66  §  2  D.  de  legatis  II,  Ulpian  l.  50  pr.  D.  de  legatis  I,  l.  7  §  3  D.  de  liberali ¬
  causa  40,  12,  l.  40  §  4  D.  de  damno  infecto  39,  2,  Modestinus  l.  11  D.
de  servit.  8,  1.  Windscheid  Bd.  1  §  142  Anm.  10,  früher  Gegner  von  Celsus,
hält  seinen  Widerspruch  nicht  mehr  aufrecht.  Er  bezeichnet  den  Antheil  als  „Rechnungstheil". ¬

            
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