Full text : Praktische Beiträge aus dem gemeinen und sächsischen Civilrechte und Civilprocesse (1)

VI
Vorwort.
Niemand  so  sehr  als  der  Sachwalter  unseres
Landes,  der  Alles  wissen,  niemals  fehlen,  dem  Richter ¬
  und  Clienten  Rede  und  Rechenschaft  geben  soll,
fühlt  die  Mängel  und  Lücken  unseres  Civilrechtes
und  Processes.  Niemand  erkennt  aber  auch  und
fühlt  so  sehr  als  er,  leider  die  Wahrheit  der  Worte
eines  unserer  verehrtesten  berühmtesten  Staatsmänner
und  Civilisten,  wenn  *)  er,  in  schmerzlichem  Gefühl  der
Mangelhaftigkeit  unseres  bürgerlichen  Rechtes,  ausruft:
Hätten  wir  ein  Gesetzbuch,  welches,  wenn  auch
nicht  der  Laie,  doch  wenigstens  ein  wissenschaftlicher ¬
  Geist,  in  seinem  ganzen  Umfange  als  klar
und  consequent  aufzufassen  vermöchte!  Aber  jetzt?
Denken  wir  uns  das  corpus  juris  civilis,  einen
Haufen  bunt  durcheinander  liegender  Fragmente,
vernünftiger  und,  wenigstens  für  unsere  Verfassung, ¬
  unvernünftiger  Bestimmungen,  verstümmelter
Ueberbleibsel  aus  einer  Zeit,  die  nicht  mehr  ist;
denken  wir  uns  Legionen  bärtiger  und  unbärtiger
Juristen,  versehen  mit  Brillen  und  Loupen,  Hakken ¬
  und  Spaten,  Hammer  und  Kelle,  seit  Jahrhunderten ¬
  mühsam  sich  zerarbeitend  an  dem  Aufwühlen ¬
  und  Ordnen  des  Haufens,  in  ewigem
Kampfe  unter  einander;  denken  wir  uns  daneben
das  Corpus  juris  canonici  mit  allen  Zeichen  eines
Dinges,  das  niemand  mag;  denken  wir  uns  mitten ¬
  inne  die  Libros  feudales,  und  neben  diesem
Wuste,  außer  den  ehemaligen  Reichsgesetzen,  Berge
von  Landesgesetzen,  wie  solche  für  deutsche  unter
den  nicht  deutschen  Namen:  Edicte,  Mandate,
Patente,  Ordonanzen,  Constitutionen,  Decisionen,
Rescripte,  Reglements,  Provisorien  u.  s.  w.  ausgeflossen -
  sind,  nicht  selten  als  Worte  einer  augen*) ¬
  Schweizer  im  Archiv  für  civilist.  Proc.  1.  S.  81.
            
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