VI
Vorwort.
Niemand so sehr als der Sachwalter unseres
Landes, der Alles wissen, niemals fehlen, dem Richter ¬
und Clienten Rede und Rechenschaft geben soll,
fühlt die Mängel und Lücken unseres Civilrechtes
und Processes. Niemand erkennt aber auch und
fühlt so sehr als er, leider die Wahrheit der Worte
eines unserer verehrtesten berühmtesten Staatsmänner
und Civilisten, wenn *) er, in schmerzlichem Gefühl der
Mangelhaftigkeit unseres bürgerlichen Rechtes, ausruft:
Hätten wir ein Gesetzbuch, welches, wenn auch
nicht der Laie, doch wenigstens ein wissenschaftlicher ¬
Geist, in seinem ganzen Umfange als klar
und consequent aufzufassen vermöchte! Aber jetzt?
Denken wir uns das corpus juris civilis, einen
Haufen bunt durcheinander liegender Fragmente,
vernünftiger und, wenigstens für unsere Verfassung, ¬
unvernünftiger Bestimmungen, verstümmelter
Ueberbleibsel aus einer Zeit, die nicht mehr ist;
denken wir uns Legionen bärtiger und unbärtiger
Juristen, versehen mit Brillen und Loupen, Hakken ¬
und Spaten, Hammer und Kelle, seit Jahrhunderten ¬
mühsam sich zerarbeitend an dem Aufwühlen ¬
und Ordnen des Haufens, in ewigem
Kampfe unter einander; denken wir uns daneben
das Corpus juris canonici mit allen Zeichen eines
Dinges, das niemand mag; denken wir uns mitten ¬
inne die Libros feudales, und neben diesem
Wuste, außer den ehemaligen Reichsgesetzen, Berge
von Landesgesetzen, wie solche für deutsche unter
den nicht deutschen Namen: Edicte, Mandate,
Patente, Ordonanzen, Constitutionen, Decisionen,
Rescripte, Reglements, Provisorien u. s. w. ausgeflossen -
sind, nicht selten als Worte einer augen*) ¬
Schweizer im Archiv für civilist. Proc. 1. S. 81.