Metadaten : Engelmann, Arthur: ¬Das preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Viertes  Buch  —  Das  Familleurecht.
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Rechtsangelegenheiten  verhindert  ist  (§  83).
Eine  richterliche
Mitwirkung  zur  Einsetzung  des  gesetzlichen  Vormundes
findet  nicht  statt.  In  dieser  Mitwirkung  allein  liegt  der
Unterschied  zwischen  gesetzlicher  und  richterlicher  Berufung.
Ist  ein  Fall  der  gesetzlichen  Vormundschaft  nicht  gegeben,  so
hat  der  Richter  einen  Vormund  zu  bestellen,  d.  h.  zu
ernennen  und  zu  verpflichten.  Vertrag  und  Testament  sind
daher  nicht  mehr  Berufungsakte,  sondern  Gründe  für  den
Richter,  eine  in  dieser  Weise  bezeichnete  Person  vor  anderen
zum  Vormunde  zu  bestellen.  Das  Amt  des  bestellten  Vormundes ¬
  beginnt  erst  mit  der  Verpflichtung  durch  den  Richter.
Um  nun  einerseits  der  vertragsmäßigen  oder  testamentarischen
Bestimmung  Rechnung  zu  tragen  und  um  ferner  in  Ermangelung ¬
  einer  derartigen  Anordnung  die  dem  Mündel  verwandtschaftlich ¬
  am  nächsten  stehenden  Personen  zu  begünstigen,
stellt  die  VO  folgende  Reihenfolge  für  die  Auswahl  des  Vormundes ¬
  auf.  Es  werden  berufen  (§  17):
1)  wer,  ohne  die  väterliche  Gewalt  zu  erwerben,  den
Mündel  an  Kindesstatt  angenommen  hat,  eine  Bestimmung,
welche  für  das  Gebiet  des  LR  bedeutungslos  ist,  weil  die
Adoption  nach  ihm  stets  die  väterliche  Gewalt  begründet;
2)  wer  von  dem  Vater  in  einem  Testament  oder  in
einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  oder  eigenhändig
geschriebenen  und  unterschriebenen  Urkunde  benannt  ist,  sofern
der  Vater  zur  Zeit  seines  Todes  die  väterliche  Gewalt  über
das  Mündel  gehabt  hat  oder  unter  Voraussetzung  der  bereits
erfolgten  Geburt  desselben  gehabt  haben  würde  oder  sofern
der  Vaker  bis  zum  Tode  die  Vormundschaft  geführt  hat;
3)  die  Mutter  über  ihre  ehelichen,  nicht  an  Kindesstatt
hingegebenen  Kinder;
4)  wer  von  der  Mutter  in  der  unter  Nr.  2  bestimmten
Form  benannt  ist,  sofern  die  Mutter  bis  zum  Tode  die  Vormundschaft ¬
  geführt  hat;
5)  der  Großvater  väterlicherseits;
6)  der  Großvater  mütterlicherseits.
Kann  die  Vormundschaft  einer  der  bezeichneten  Personen
nicht
übertragen  werden,  so  bestimmt  das  Gericht  nach  Anhörung ¬
  des  Waisenrathes  eine  andere  Persönlichkeit  zum
Vormunde.
Zur  Uebernahme  der  V.  ist  jeder  nicht  gesetzlich  Unfähige
oder  zur  Ablehnung  Berechtigte  verpflichtet.  Unfähigkeits-  und
Ablehnungsgründe  siehe  21,  23  VO.  Der  bestellte  (nicht  auch
            
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