Viertes Buch — Das Familleurecht.
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Rechtsangelegenheiten verhindert ist (§ 83).
Eine richterliche
Mitwirkung zur Einsetzung des gesetzlichen Vormundes
findet nicht statt. In dieser Mitwirkung allein liegt der
Unterschied zwischen gesetzlicher und richterlicher Berufung.
Ist ein Fall der gesetzlichen Vormundschaft nicht gegeben, so
hat der Richter einen Vormund zu bestellen, d. h. zu
ernennen und zu verpflichten. Vertrag und Testament sind
daher nicht mehr Berufungsakte, sondern Gründe für den
Richter, eine in dieser Weise bezeichnete Person vor anderen
zum Vormunde zu bestellen. Das Amt des bestellten Vormundes ¬
beginnt erst mit der Verpflichtung durch den Richter.
Um nun einerseits der vertragsmäßigen oder testamentarischen
Bestimmung Rechnung zu tragen und um ferner in Ermangelung ¬
einer derartigen Anordnung die dem Mündel verwandtschaftlich ¬
am nächsten stehenden Personen zu begünstigen,
stellt die VO folgende Reihenfolge für die Auswahl des Vormundes ¬
auf. Es werden berufen (§ 17):
1) wer, ohne die väterliche Gewalt zu erwerben, den
Mündel an Kindesstatt angenommen hat, eine Bestimmung,
welche für das Gebiet des LR bedeutungslos ist, weil die
Adoption nach ihm stets die väterliche Gewalt begründet;
2) wer von dem Vater in einem Testament oder in
einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig
geschriebenen und unterschriebenen Urkunde benannt ist, sofern
der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über
das Mündel gehabt hat oder unter Voraussetzung der bereits
erfolgten Geburt desselben gehabt haben würde oder sofern
der Vaker bis zum Tode die Vormundschaft geführt hat;
3) die Mutter über ihre ehelichen, nicht an Kindesstatt
hingegebenen Kinder;
4) wer von der Mutter in der unter Nr. 2 bestimmten
Form benannt ist, sofern die Mutter bis zum Tode die Vormundschaft ¬
geführt hat;
5) der Großvater väterlicherseits;
6) der Großvater mütterlicherseits.
Kann die Vormundschaft einer der bezeichneten Personen
nicht
übertragen werden, so bestimmt das Gericht nach Anhörung ¬
des Waisenrathes eine andere Persönlichkeit zum
Vormunde.
Zur Uebernahme der V. ist jeder nicht gesetzlich Unfähige
oder zur Ablehnung Berechtigte verpflichtet. Unfähigkeits- und
Ablehnungsgründe siehe 21, 23 VO. Der bestellte (nicht auch