Metadaten : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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Was  ist  Rechtens,  wenn  ein  Non  dominus  Mehrern =
  ein  Pfandrecht  in  re  aliena  ertheilt,  und  in  der
Folge  das  Eigenthum  der  Sache  erwirbt?  —  Die  Antwort
stellung  an  zu  berechnen  sey?  —  Die  Rechtsgelehrten,
welche  überhaupt  die  Meinung  hegen,  daß  das  Pfandrecht
von  Zeit  der  Bestellung  anfange,  wenn  eine  fremde  Sache
unter  den  rebus  futuris,  oder  unter  der  Bedingung:  R
in  dominium  meum  pervenerit,  oder  als  res  aliena
debita  verpfändet  ist,  nehmen  auch  an,  daß,  wenn  eine
fremde  Sache  simpliciter  verpfändet  ward,  und  das  Anfangs =
  ungültig  bestellte  Pfandrecht  convalescirt,  weil  der
ehemalige  Nichteigenthümer  zum  Eigenthümer  geworden,
auf  den  Zeitpunct  der  Bestellung  zu  sehen,  und  darnach
der  Vorzug  unter  Mehreren,  denen  derselbe  Non-dominus ¬
  ein  Pfandrecht  zu  verschiedenen  Zeiten  ertheilte,  zu
bestimmen  sey.  Sie  berufen  sich  zum  Beweise  des  letzten
Satzes  auf  L.  14.  D.  qui  pot  in  pign.  S.  Bolley
a.  a.  O.  §.  54.  und  Glück  Erl.  der  7.  Th.  14.  S.  31.
Die  Stelle  lautet  also:  Si  non  dominus  duobus  eandem -
  rem  diverlis  temporibus  pignoravit,  prior  potior ¬
  est;  quamvis  si  a  diversis  non  dominis  pignus
accipiamus,  possessor  melior  sit.  —  Wie  diese  Stelle
eigentlich  zu  verstehen  sey,  davon  unten,  wenn  von  dem
bey  der  actio  hypothecaria  zu  führenden  Beweise  die
Rede  seyn  wird.  Für  jetzt  nur  so  viel.  Die  Stelle  ist
gar  nicht  von  einem  den  mehreren  Gläubigern  zustehenden.
wahren  Pfandrecht  zu  verstehen.  Dies  konnte  der  Noudominus -
  immer  nicht  ertheilen.  Sie  handelt  auch  nichte
von  einem  Fall,  wo  das  vom  Non-dominius  zu  Anfangiungültig ¬
  bestellte  Pfandrecht  in  der  Folge  gültig  geworden,
weil  der  Verpfändung  das  Eigenthum  nachtjefolgt  ist.  Dies
denkt  man  sich  bloß  hinzu.  Die  Stelle  selbst  enthält  nichtsdavon. =
  Sie  läßt  sich  überhaupt  auf  die  Frage,  wovon  die
Rede  ist,  nicht,  oder  wenigstens  doch  nnicht  gradezu  anwenden. =
  Jndessen  wird  jede  weitere  lintersuchung  durch
dasjenige,  was  sogleich  im  Tert  folgt,  unnöthig  gemacht.
            
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