77
Was ist Rechtens, wenn ein Non dominus Mehrern =
ein Pfandrecht in re aliena ertheilt, und in der
Folge das Eigenthum der Sache erwirbt? — Die Antwort
stellung an zu berechnen sey? — Die Rechtsgelehrten,
welche überhaupt die Meinung hegen, daß das Pfandrecht
von Zeit der Bestellung anfange, wenn eine fremde Sache
unter den rebus futuris, oder unter der Bedingung: R
in dominium meum pervenerit, oder als res aliena
debita verpfändet ist, nehmen auch an, daß, wenn eine
fremde Sache simpliciter verpfändet ward, und das Anfangs =
ungültig bestellte Pfandrecht convalescirt, weil der
ehemalige Nichteigenthümer zum Eigenthümer geworden,
auf den Zeitpunct der Bestellung zu sehen, und darnach
der Vorzug unter Mehreren, denen derselbe Non-dominus ¬
ein Pfandrecht zu verschiedenen Zeiten ertheilte, zu
bestimmen sey. Sie berufen sich zum Beweise des letzten
Satzes auf L. 14. D. qui pot in pign. S. Bolley
a. a. O. §. 54. und Glück Erl. der 7. Th. 14. S. 31.
Die Stelle lautet also: Si non dominus duobus eandem -
rem diverlis temporibus pignoravit, prior potior ¬
est; quamvis si a diversis non dominis pignus
accipiamus, possessor melior sit. — Wie diese Stelle
eigentlich zu verstehen sey, davon unten, wenn von dem
bey der actio hypothecaria zu führenden Beweise die
Rede seyn wird. Für jetzt nur so viel. Die Stelle ist
gar nicht von einem den mehreren Gläubigern zustehenden.
wahren Pfandrecht zu verstehen. Dies konnte der Noudominus -
immer nicht ertheilen. Sie handelt auch nichte
von einem Fall, wo das vom Non-dominius zu Anfangiungültig ¬
bestellte Pfandrecht in der Folge gültig geworden,
weil der Verpfändung das Eigenthum nachtjefolgt ist. Dies
denkt man sich bloß hinzu. Die Stelle selbst enthält nichtsdavon. =
Sie läßt sich überhaupt auf die Frage, wovon die
Rede ist, nicht, oder wenigstens doch nnicht gradezu anwenden. =
Jndessen wird jede weitere lintersuchung durch
dasjenige, was sogleich im Tert folgt, unnöthig gemacht.