62 behaupteten -
endlich in Holland die Erlaubniß der Geldzinsen ¬
und verglichen dieselben mit denen in Italien gewöhnlichen
Leihungshäusern, montibus pietatis, welche von den Päpsten selbst
privilegirt sind. Nikolaus Broedersen, Kanonikus des Domkapitels -
zu Utrecht, gab zu diesem Ende seinen großen Folianten ¬
zu Delft im Jahre 1743 heraus, de usuris licitis
illicitisque. Das Werk »De usurise erschien daher nicht im
Jahre 1664, wie Herr Prof. Funk
7) berichtet. Wir können dem
Hrn. Professor in Tübingen auch nicht beistimmen, wenn er behäuptet 63)
der Dominikaner P. Concina habe die Genesis des Streites über die
Erlaubtheit der usura moderata in seinem Commentar zur Encyclica
Benedikt's XIV. in ein völlig falsches Licht gestellt, indem er den
69)
Ursprung desselben von Holland importirt werden lasse.
Diese
Auffassung
des Hrn. Professors ist unrichtig und steht im Widerspruch
mit der Geschichte. Broedersen selbst") bekennt sich als Verfasser des
im Jahre 1728 anonym erschienenen: „Kurzen Traktates über
den von beiden Seiten kündbaren Rentenkauf", den er
als völlig wucherfrei erklärte. Diese Schrift wurde von jansenistischer
Seite im Jahre 1730 widerlegt und hiebei „das Dogma der Kirche
71)
über den Wucher auseinandergesetzt und vertheidigt".
Der berühmte ¬
Petrus Ballerini schildert in seinem Werke über die usura"2)
die Entstehung der von einigen schismatischen Jansenisten in Holland
heraufbeschworenen Kontroverse, und beruft sich dabei auf eine im
Jahre 1728 in Paris erschienene Denkschrift"s)
worin der ganze
Hergang erzählt wird. Ballerini hatte seine sechs Bücher über den
Wucher 1743 bereits druckfertig, als ihm das Werk Broedersen's über
die erlaubten und unerlaubten Zinsen zukam"*), weßhalb er zur Vertheidigung ¬
seiner sechs Bücher noch ein siebentes, gegen Broedersen, ver75) ¬
faßte.
Ein Blick in den Folianten »De usurise genügt, um sich von
der Richtigkeit der geschichtlichen Darstellung des P. Concina zu überzeugen. ¬
Da Broedersen, wie Hr. Prof. Funk sagt"*), „der eifrigste
Vertheidiger des Rentenkaufes gewesen ist",
so müssen wir kurz erwähnen, ¬
daß es sich hiebei nicht um jenen Rentenkauf gehandelt hat,
8*) Zins und Wucher. S. 178.
88) Theol. Quartalschrift. Tübingen 1879. S. 52.
5) Concina. Com. in encycl. Bened. XIV. p. 6.
70) De usuris 1. 1. p. 1. c. 7.
7) Ballerini, De jure div. et naturali circa usuram. Bononiae 1747.
t. 1.
praef. p. 41.
72) 1. c. praef. p. 36—43.
*3) Mémoire sur l'état present des Réfugiéz François en Hollande
au sujet de la religion. Paris 1728. Ballerini l. c. praef. p. 36.
74) Ballerini 1. c. praef. p. 46.
75) Vindiciae juris div., ac naturalis circa usuram. t. 2. Bononiae 1747.
7e) Gesch. d. kirchl. Zinsverb. S. 55.