48 Einige crirninalistische Zeit- und Streitfragen der Gegenwart.
Dem Verurtheilten sollte es so viel als möglich versagt bleiben,
unter den ihm für die Begehung einer Uebelthat auferlegten Strafen
eine förmliche Option auszuüben, heute die Unmöglichkeit eine zu-
erkannte Geldstrafe zu zahlen darzuthun oder nach Umständen auch
nur vorzuschützen, um dann der Reihe nach erst zu einer Arbeits-
strafe und dann schließlich in eventuni wieder zur Verbüßung einer
Freiheitsstrafe herangezogen zu werden.
Der Gedanke, in einzelnen Fällen an die Stelle der bestimmten
Freiheitsstrafe Arbeitsstrafe ohne Einsperrung in derselben Dauer
treten zu lasten, ist gewiß aller Beachtung werth.
Die Nachtheile der kurzzeitigen Freiheitsstrafe erscheinen bei
der Arbeitsstrafe ohne Detention in einem öffentlichen Orte zur Gänze
beseitigt. Der Verurtheilte erscheint nicht der Freiheit beraubt, er
wird nicht der Familie zur Gänze entzogen und die Gesundheit
leidet nicht, wie dieß bei der Anhaltung in den oft ungenügenden
Räumlichkeiten der kleineren Gefängnisse mitunter der Fall ist.
Alle diese großen Vorzüge der Zwangsarbeit ohne Einsperrung
sollen bereitwillig zugestanden werden.
Aber die Bedeutung dieser Vorzüge wird wesentlich beeinträch-
tigt durch die großen Schwierigkeiten, welche sich dem Vollzüge
dieses Strafmittels entgegenstellen müssen.
Zunächst drängt sich die Frage auf, ob der Staat jederzeit und
überall in ausreichendem Maß Beschäftigung für die zur Leistung
der Handarbeit Verurtheilten haben würde. Diese Frage muß ver-
neint werden; der Staat vermag die zur Freiheitsstrafe Verur-
theilten nicht ausreichend zn beschäftigen, wo fände er der Regel
nach passende, entsprechende Arbeit für Jene, die außerhalb des Ge-
fängnisses in Thätigkeit gesetzt werden sollen.
Sollte nun aber die Handarbeit für einzelne Gemeinden, Be-
zirke, für das Land rc. verrichtet werden, so bietet sofort die Frage
der Art des Vollzuges und der unerläßlichen Controle die größten
Schwierigkeiten.
Dem Gedanken, die Zuweisung der Arbeit durch einen Anderen
als den Richter, also etwa durch den Vorsteher der Gemeinde, des
Bezirkes rc. vornehmen zu lasten, kann nicht zugestimmt werden,
weil dadurch den größten Mißbräuchen Thür und Thor geöffnet