Erben gegen Erbach.
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Einwilligung der Stamms= und Lehensvettern,
mit Schulden beschweret, und diese widrigenfalls -
zu Bezahlung derselben nicht angehalten
werden sollen. Hieraus ergiebet sich aber die
Eigenschaft eines absoluten und ewigen Familien=Fideicommisses -
von selbst, wenn gleich
der Name nicht ausdrüklich gebraucht worden;
quando enim non incidenter, sed principaliter -
hoc actum est, ut bona in familia,
vel domo, vel apud agnatos, sive masculinam -
lineam, conseruentur, & propterea
extra eam alienari prohibentur, fideicommissum -
simplex & absolutum, tam in casum -
mortis, quam alienationis inter vivos
inductum censetur.
Knipschild l.c. e. 6. n 99 sqq. Moser -
von der Reichsstände Landen, Landständen -
und Unterth. pag. 226. sq.
Es ist dieses auch in dem vorliegenden Falle
um so weniger zu bezweifeln, da die Absicht
der Hausverträge, durch die Erhaltung der
Güter in der Familie, den Glanz derselben zu
erhalten, nicht verkannt werden mag, hierinn
aber der wesentliche Endzweck der sogenannten
Familienfideicommisse, oder vielmehr Stammgüter, -
zu suchen ist.
N. C. de Lyker de splendore familiarum -
conservando. Jen. 1689. Diet.
Herm. Kemmerich de institutis Germanorum -
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Max-Planck-Institut für