Volltext : Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 1)

§  76.  Offene  Hg.  Aeußeres  Verhältniß.  Kompensation.
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geräumt.  Mit  letzterer  Modifikation  giebt  auch  Schweiz  569  unseren  Art.  119
wieder,  der  folg.  Art.  enthält  statt  unseres  Art.  120  die  Bestimmung,  daß  das
den  Privatgläubigern  zustehende  Vorzugsrecht  am  Vermögen  eines  G.ers  ebenfalls ¬
  nur  in  vorgedachtem  Sinn  geltend  gemacht  werden  könne.  —  Das  englische ¬
  Recht  beruht,  obwohl  im  Einzelnen  streitig  (there  is  much  diversity  of
opinion  on  this  subject  Parsons  p.  352),  doch  im  Ganzen  auf  demselben
Prinzip  wie  die  festländische  Rechtsentwicklung.  Die  Privatgläubiger  eines  G.ers
können  zwar  dessen  Antheil  am  G.vermögen  (the  interest  of  the  debtor  partner
in  the  partnership  property)  mit  Beschlag  belegen,  erlangen  aber  dadurch  kein
Recht  auf  die  zum  G.vermögen  gehörigen  Sachen,  sondern  nur  auf  dasjenige,
was  ihr  Schuldner,  sei  es  durante  socictute,  sei  es  nach  Auflösung  der  G.,  aus
dem  G.fond  beanspruchen  kann.  Vgl.  die  ausführliche  Erörterung  bei  Parsons
ch.  10  sect.  2:  on  the  suit,  attachment  and  levy  of  a  private  creditor
against  a  partner  personally  indebted  to  him.
Entwürfe  s.  Zus.  II  zu  §  76.
§.  76.
ö.  Kompensation.')
I.  Gesellschaftsforderungen  können  weder  ganz  noch  theilweise
mit  Privatforderungen  des  Gesellschaftsschuldners  kompensirt  werden.?)
Der  Grund  der  Unstatthaftigkeit  ist,  daß,  da  die  Forderungen  der  G.
weder  ganz  noch  theilweise  im  Sonderrecht  der  Gesellschaft  stehen,
es  an  der  zur  Kompensation  erforderlichen  Gegenseitigkeit  fehlt.3)
*)  Treitschke  S.  145,  150,  159;  Morstadt  §  20  S.  63;  Brinckmann
§  38  S.  141;  Gelpcke  in  seiner  Ztschr.  II  S.  32  ff.,  S.  55;  Goldschmidt  in
Heidelb.  krit.  Zeitschr.  IV  S.  179  ff.;  Thöl  §  97,  §  118  III  (vierte  Aufl.
§  38.  5);  Auerbach  Gesellsch.wesen  S.  60,  69;  Handelsges.  S.  96;  Endemann ¬
  H.R.  §  38  III;  Dernburg  Compensation  2.  Aufl.  S.  444  ff.,  583  f.;
Gareis  S.  140  ff.;  Lastig  in  Endem.  Handb.  1  §  92;  Renaud  K.G.  S.  229,
436  ff.  —  Nachweisungen  aus  der  älteren  Literatur  und  Rechtsprechung  bei
Brinckmann,  Goldschmidt,  Endem.  und  Dernburg.  Nichtkompensabilität
zwischen  Forderungen  der  G.  und  Privatschulden  eines  G.ers  wird  bereits  von
Baldus  und  Casaregis  angenommen.  In  Deutschland  soll  sich  nach  den
Prot.  1138  das  Reichskammergericht  „in  einem  zur  Zeit  berühmten  Prozeß  über
die  Kompensation",  den  ich  indeß  nicht  habe  ermitteln  können,  zu  diesem  Grundsatz
bekannt  haben.  In  neuerer  Zeit  ist  derselbe  namentlich  von  Brinckmann  und
Gelpcke,  vertreten  worden,  dagegen  insbesondere  Thöl  (in  den  früheren  Aufl.)
und  Goldschmidt.
2)  Art.  121.  Entstehungsgeschichte  siehe  Zusatz  zu  d.  §.
3)  Die  obige  aus  der  Selbständigkeit  des  G.vermögens  entnommene  Begründung ¬
  entspricht  der  Auffassung  des  R.O.H.G.'s  und  des  Reichsgerichts  wie  aller
derer,  welche  der  o.  Hg.  nicht  den  Charakter  einer  juristischen  Person  beimessen,
v.  Hahn  zu  Art.  121  und  S.  384  f.;  Römer  Abh.  S.  152,  auch  ein  großer  Theil
            
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