§ 76. Offene Hg. Aeußeres Verhältniß. Kompensation.
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geräumt. Mit letzterer Modifikation giebt auch Schweiz 569 unseren Art. 119
wieder, der folg. Art. enthält statt unseres Art. 120 die Bestimmung, daß das
den Privatgläubigern zustehende Vorzugsrecht am Vermögen eines G.ers ebenfalls ¬
nur in vorgedachtem Sinn geltend gemacht werden könne. — Das englische ¬
Recht beruht, obwohl im Einzelnen streitig (there is much diversity of
opinion on this subject Parsons p. 352), doch im Ganzen auf demselben
Prinzip wie die festländische Rechtsentwicklung. Die Privatgläubiger eines G.ers
können zwar dessen Antheil am G.vermögen (the interest of the debtor partner
in the partnership property) mit Beschlag belegen, erlangen aber dadurch kein
Recht auf die zum G.vermögen gehörigen Sachen, sondern nur auf dasjenige,
was ihr Schuldner, sei es durante socictute, sei es nach Auflösung der G., aus
dem G.fond beanspruchen kann. Vgl. die ausführliche Erörterung bei Parsons
ch. 10 sect. 2: on the suit, attachment and levy of a private creditor
against a partner personally indebted to him.
Entwürfe s. Zus. II zu § 76.
§. 76.
ö. Kompensation.')
I. Gesellschaftsforderungen können weder ganz noch theilweise
mit Privatforderungen des Gesellschaftsschuldners kompensirt werden.?)
Der Grund der Unstatthaftigkeit ist, daß, da die Forderungen der G.
weder ganz noch theilweise im Sonderrecht der Gesellschaft stehen,
es an der zur Kompensation erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt.3)
*) Treitschke S. 145, 150, 159; Morstadt § 20 S. 63; Brinckmann
§ 38 S. 141; Gelpcke in seiner Ztschr. II S. 32 ff., S. 55; Goldschmidt in
Heidelb. krit. Zeitschr. IV S. 179 ff.; Thöl § 97, § 118 III (vierte Aufl.
§ 38. 5); Auerbach Gesellsch.wesen S. 60, 69; Handelsges. S. 96; Endemann ¬
H.R. § 38 III; Dernburg Compensation 2. Aufl. S. 444 ff., 583 f.;
Gareis S. 140 ff.; Lastig in Endem. Handb. 1 § 92; Renaud K.G. S. 229,
436 ff. — Nachweisungen aus der älteren Literatur und Rechtsprechung bei
Brinckmann, Goldschmidt, Endem. und Dernburg. Nichtkompensabilität
zwischen Forderungen der G. und Privatschulden eines G.ers wird bereits von
Baldus und Casaregis angenommen. In Deutschland soll sich nach den
Prot. 1138 das Reichskammergericht „in einem zur Zeit berühmten Prozeß über
die Kompensation", den ich indeß nicht habe ermitteln können, zu diesem Grundsatz
bekannt haben. In neuerer Zeit ist derselbe namentlich von Brinckmann und
Gelpcke, vertreten worden, dagegen insbesondere Thöl (in den früheren Aufl.)
und Goldschmidt.
2) Art. 121. Entstehungsgeschichte siehe Zusatz zu d. §.
3) Die obige aus der Selbständigkeit des G.vermögens entnommene Begründung ¬
entspricht der Auffassung des R.O.H.G.'s und des Reichsgerichts wie aller
derer, welche der o. Hg. nicht den Charakter einer juristischen Person beimessen,
v. Hahn zu Art. 121 und S. 384 f.; Römer Abh. S. 152, auch ein großer Theil