Volltext : ¬Die Erkenntnisse des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte ([2])

28
Beamte.
Klägerin  für  Rechnung  des  Verklagten  auszuzahlen.  In  Gefolge  der
Bestimmungen  der  Rheinischen  Civilprozeß=Ordnung  wurde  dieses  Urtheil ¬
  der  Direktion  und  Kasse  des  Landarmenhauses  mit  der  Aufforderung ¬
  zugestellt,  ein  Attest  über  die  Beträge  zu  ertheilen,  welche
der  Verklagte  von  der  Anstalt  zu  beziehen  habe.  Dieses  Attest  war
nach  Artikel  569  a.  a.  O.  und  Artikel  6  des  Gesetzes  vom  18.  Aug.
1807  entweder  dahin  zu  ertheilen,  daß  dem  Exequendus  gar  nichts
verschuldet  werde,  oder,  wenn  ihm  etwas  verschuldet  wurde,  dahin:
wie  viel  der  Betrag  sei,  oder,  wenn  auch  dieser  noch  nicht  festgestellt
ist,  dahin:  daß  der  Betrag  noch  nicht  feststehe.  Statt  dessen  stellte
die  Landarmenhaus=Kasse  am  21.  Januar  1851  das  Attest  aus,  daß
dem  K.  keine  beschlagfähigen  Gelder  von  ihr  geschuldet  würden,
und  ein  schriftliches  Ansuchen  um  das  richtige  Attest  blieb  unbeantwortet. ¬

Nach  Artikel  577  der  Rheinischen  Prozeß=Ordnung  wird  derjenige, ¬
  bei  welchem  Arrest  angelegt  ist,  wenn  er  die  gesetzliche  Erklärung
über  das,  was  er  dem  Arrestaten  verschuldet,  nicht  abgiebt,  auf  Antrag ¬
  des  Gläubigers  gerichtlich  zum  Selbstschuldner  der  Schuld  erklärt,
und  die  Klägerin  hat  am  14.  November  v.  J.  eine  solche  Klage  gegen
die  Verwaltungskommission  und  Kasse  des  Landarmenhauses  angestellt,
damit  jene  oder  diese  oder  der  Rendant  persönlich  zur  Zahlung  der
auf  125  Thlr.  11  Sgr.  2  Pf.  angewachsenen  Schuld  verurtheilt  werde.
In  Bezug  auf  diese  Klage  hat  der  Regierungs=Präsident  zu
Trier,  als  die  durch  Ober=Präsidial=Regulativ  der  Anstalt  vom  22.
Juni  1833  §.  3  eingesetzte  Ober=Aufsichtsbehörde,  den  KompetenzKonflikt ¬
  eingelegt,  indem  er  ihn  wesentlich  darauf  stützt,  daß,  da  die
Ernennung  der  Krankenwärter  und  Irren=Aufseher  im  Landarmenhause
zu  T.  sowie  die  Bestimmung  ihres  Diensteinkommens  Sache  der  Verwaltung ¬
  sei,  daraus  auch  folge,  daß  nur  die  Verwaltung  darüber  entscheiden ¬
  könne,  ob  und  in  wieweit  der  Dienst  eine  Beschränkung  des
Etatssatzes  durch  Zulassung  einer  Beschlagnahme  gestatte,  ob  mit
andern  Worten  im  vorliegenden  Falle  K.  beschlagfähige  Gelder  von
der  Landarmenhaus=Kasse  zu  beziehen  habe?
Diese  Behauptung,  wäre  sie  begründet,  würde  nur  die  Abweisung ¬
  der  jetzt  angestellten  Klage  auf  Grund  des  Attestes  vom
21.  Januar  1851,  nicht  aber  die  Inkompetenz  des  Gerichts
über  diese  Klage  zu  entscheiden,  darthun.  Noch  weniger  kann  diese
Inkompetenz  mithin  angenommen  werden,  da  selbst  jene  Behauptung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer