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Beamte.
Klägerin für Rechnung des Verklagten auszuzahlen. In Gefolge der
Bestimmungen der Rheinischen Civilprozeß=Ordnung wurde dieses Urtheil ¬
der Direktion und Kasse des Landarmenhauses mit der Aufforderung ¬
zugestellt, ein Attest über die Beträge zu ertheilen, welche
der Verklagte von der Anstalt zu beziehen habe. Dieses Attest war
nach Artikel 569 a. a. O. und Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Aug.
1807 entweder dahin zu ertheilen, daß dem Exequendus gar nichts
verschuldet werde, oder, wenn ihm etwas verschuldet wurde, dahin:
wie viel der Betrag sei, oder, wenn auch dieser noch nicht festgestellt
ist, dahin: daß der Betrag noch nicht feststehe. Statt dessen stellte
die Landarmenhaus=Kasse am 21. Januar 1851 das Attest aus, daß
dem K. keine beschlagfähigen Gelder von ihr geschuldet würden,
und ein schriftliches Ansuchen um das richtige Attest blieb unbeantwortet. ¬
Nach Artikel 577 der Rheinischen Prozeß=Ordnung wird derjenige, ¬
bei welchem Arrest angelegt ist, wenn er die gesetzliche Erklärung
über das, was er dem Arrestaten verschuldet, nicht abgiebt, auf Antrag ¬
des Gläubigers gerichtlich zum Selbstschuldner der Schuld erklärt,
und die Klägerin hat am 14. November v. J. eine solche Klage gegen
die Verwaltungskommission und Kasse des Landarmenhauses angestellt,
damit jene oder diese oder der Rendant persönlich zur Zahlung der
auf 125 Thlr. 11 Sgr. 2 Pf. angewachsenen Schuld verurtheilt werde.
In Bezug auf diese Klage hat der Regierungs=Präsident zu
Trier, als die durch Ober=Präsidial=Regulativ der Anstalt vom 22.
Juni 1833 §. 3 eingesetzte Ober=Aufsichtsbehörde, den KompetenzKonflikt ¬
eingelegt, indem er ihn wesentlich darauf stützt, daß, da die
Ernennung der Krankenwärter und Irren=Aufseher im Landarmenhause
zu T. sowie die Bestimmung ihres Diensteinkommens Sache der Verwaltung ¬
sei, daraus auch folge, daß nur die Verwaltung darüber entscheiden ¬
könne, ob und in wieweit der Dienst eine Beschränkung des
Etatssatzes durch Zulassung einer Beschlagnahme gestatte, ob mit
andern Worten im vorliegenden Falle K. beschlagfähige Gelder von
der Landarmenhaus=Kasse zu beziehen habe?
Diese Behauptung, wäre sie begründet, würde nur die Abweisung ¬
der jetzt angestellten Klage auf Grund des Attestes vom
21. Januar 1851, nicht aber die Inkompetenz des Gerichts
über diese Klage zu entscheiden, darthun. Noch weniger kann diese
Inkompetenz mithin angenommen werden, da selbst jene Behauptung