fullscreen : Feigenwinter, Ernst: Darstellung und Kritik der bundesrechtlichen Praxis in Konkursfällen, wo der Fallit Domizil in mehreren Kantonen hat

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am  Forum  der  Gesellschaft  den  Einzelnen  der  Gesellschafter -
  persönlich  zu  betreiben  *0)
b.  Die  Gesetzgebung  des  Kantons  Neuenburg  (Art.  75
und  76  des  Gesetzes  vom  24.  November  1859  sur  les
faillites)  enthält  die  Bestimmung,  dass  das  Gericht,
welches  kompetent  ist,  über  eine  Handelsgesellschaft  den
Konkurs  auszusprechen,  auch  über  die  einzelnen  Gesellschafter ¬
  persönlich,  gleichgültig,  wo  dieselben  ihren
Wohnort  haben,  den  Konkurs  soll  erkennen  können.  Es
wurde  demgemäss  ein  gewisser  Fortdrau,  der  in  einem
im  Kanton  Neuenburg  etablirten  Hause  associrt  war,  zur
Zeit  des  Konkurserkenntnisses  aber  in  Zürich  wohnte,
von  einem  neuenburgischen  Gerichte  in  Konkurs  erklärt.
Der  Bundesrath  erachtete  dieses  Verfahren  prinzipiell
als  zulässig  **)
c.  J.  Müller  und  nach  seinem  Tode  sein  Rechtsnachfolger, ¬
  in  Elgg,  Kantons  Zürich,  wohnhaft,  betreibt
als  Gesellschafter  mit  J.  Sutter  eine  Fabrik  in  Friedthal,
Thurgau.  Diese  Gesellschaft  wird  im  Kanton  Thurgau
in  Konkurs  erklärt.  Ueber  die  Frage,  ob  nach  dem
Konkordat  von  1810  die  zürcherischen  Behörden  verpflichtet -
  seien,  die  im  Kanton  Zürich  befindlichen  Effekten
des  zürcherischen  Gesellschafters  in  die  thurgauische  Masse
abzuliefern,  entscheidet  der  Bundesrath  folgendermassen:
Das  Konkordat  vom  10.  Juni  1810  ruht  auf  der
Voraussetzung,  dass  die  Effekten  (die  in  die  Hauptmasse
abzuliefern  sind)  ausserhalb  des  Kantons  liegen,  wo  der
Konkursit  sein  Domizil  hat.  Es  kann  somit  keine  Anwendung -
  finden  hinsichtlich  desjenigen  Mobiliarvermögens,
das  sich  an  verschiedenen  Domizilen  befindet,  die  der
Kridar  in  verschiedenen  Kantonen  hat.  Von  Bundesrechtswegen -
  sei  somit  der  Kanton  Zürich  nicht  ver*0) -
  Ullmer,  Nr.  866.
2)  B.  B.  1871,  II,  381  ff.  (F.  F.  1871,  II,  382).
            
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