22
am Forum der Gesellschaft den Einzelnen der Gesellschafter -
persönlich zu betreiben *0)
b. Die Gesetzgebung des Kantons Neuenburg (Art. 75
und 76 des Gesetzes vom 24. November 1859 sur les
faillites) enthält die Bestimmung, dass das Gericht,
welches kompetent ist, über eine Handelsgesellschaft den
Konkurs auszusprechen, auch über die einzelnen Gesellschafter ¬
persönlich, gleichgültig, wo dieselben ihren
Wohnort haben, den Konkurs soll erkennen können. Es
wurde demgemäss ein gewisser Fortdrau, der in einem
im Kanton Neuenburg etablirten Hause associrt war, zur
Zeit des Konkurserkenntnisses aber in Zürich wohnte,
von einem neuenburgischen Gerichte in Konkurs erklärt.
Der Bundesrath erachtete dieses Verfahren prinzipiell
als zulässig **)
c. J. Müller und nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger, ¬
in Elgg, Kantons Zürich, wohnhaft, betreibt
als Gesellschafter mit J. Sutter eine Fabrik in Friedthal,
Thurgau. Diese Gesellschaft wird im Kanton Thurgau
in Konkurs erklärt. Ueber die Frage, ob nach dem
Konkordat von 1810 die zürcherischen Behörden verpflichtet -
seien, die im Kanton Zürich befindlichen Effekten
des zürcherischen Gesellschafters in die thurgauische Masse
abzuliefern, entscheidet der Bundesrath folgendermassen:
Das Konkordat vom 10. Juni 1810 ruht auf der
Voraussetzung, dass die Effekten (die in die Hauptmasse
abzuliefern sind) ausserhalb des Kantons liegen, wo der
Konkursit sein Domizil hat. Es kann somit keine Anwendung -
finden hinsichtlich desjenigen Mobiliarvermögens,
das sich an verschiedenen Domizilen befindet, die der
Kridar in verschiedenen Kantonen hat. Von Bundesrechtswegen -
sei somit der Kanton Zürich nicht ver*0) -
Ullmer, Nr. 866.
2) B. B. 1871, II, 381 ff. (F. F. 1871, II, 382).