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Letzteres genügt, darf nicht noch außerdem ein Anderes, nämlich
der Wille gefordert werden. Der Fehler liegt hier, wie so vielfach ¬
in unserer Lehre, darin, daß zwischen den einzelnen Arten
des negotium alienum nicht genügend unterschieden wird. Je
nach Verschiedenheit derselben, ist auch das subjective Element ein
völlig verschiedenes. Jenes bloße Bewußtsein, fremde Geschäfte
zu führen, hat eine bestimmte und rechtlich verwendbare Gestalt
hier
da, wo es sich auf die Ausübung fremder Rechte bezieht,
aber, wo die Vermögensangehörigkeit der Handlung sich nicht durch
dieses objective, sondern ausschließlich durch subjective Momente
bestimmt, darf das Erforderniß eines positiv auf den Zweck
der Wahrnahme fremder Vermögensinteressen gerichteten Willens
des Gestors nicht in jenes allgemeine und hier ziemlich inhaltslose
„Bewußtsein" verflüchtigt werden.
Noch vor einem andern Irrthum ist zu warnen. Chambon,
Neg. Gestio, S. 42—44 und 139, unterscheidet zwischen dem
animus negotia aliena gerendi und der contemplatio domini.
Nach ihm ist letztere „in ihrer Existenz bedingt durch den animus
neg. al. gerendi, gewinnt aber neben diesem eine selbstständige
Bedeutung, insofern sich durch sie neben dem allgemeinen Willen
des Gestors, für den Geschäftsherrn zu handeln, die besondere
Absicht desselben ausspricht, mit einer bestimmten Person in ein
obligatorisches Verhältniß zu treten. Diese Unterscheidung ist
gegenwärtig wohl ziemlich allgemein aufgegeben. Der „allgemeine
Wille, für den Geschäftsherrn zu handeln, kann unmöglich von
der „besonderen Absicht,“ für eine bestimmte Person zu handeln,
getrennt werden. Damit ist nicht gesagt, daß der Gestor die
- es genügt z. B.,
Person des Dominus bereits kennen muß,
wenn er für den Erben eines bestimmten Nachlasses oder für den
Eigenthümer einer bestimmten Sache handeln will.
Nicht nur in dem eben erwähnten Falle, wenn dem Gestor
die Person des Dominus noch unbekannt ist, sondern unter Umständen ¬
auch, wenn er eine bestimmte Person im Auge hat, kann
ihm dieselbe gleichgiltig sein. Er handelt nicht, weil er grade sie
für den Geschäftsherrn hält, sondern er handelt aus Interesse für
die Sache, für das Geschäft selbst, und würde ebenso gehandelt ¬
haben, wenn er den wirklichen Eigenthümer oder Erben
v. Monroy neg. gest.