Inhaltsverzeichnis : Monroy, Ernst von: ¬Die vollmachtslose Ausübung fremder Vermögensrechte

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Letzteres  genügt,  darf  nicht  noch  außerdem  ein  Anderes,  nämlich
der  Wille  gefordert  werden.  Der  Fehler  liegt  hier,  wie  so  vielfach ¬
  in  unserer  Lehre,  darin,  daß  zwischen  den  einzelnen  Arten
des  negotium  alienum  nicht  genügend  unterschieden  wird.  Je
nach  Verschiedenheit  derselben,  ist  auch  das  subjective  Element  ein
völlig  verschiedenes.  Jenes  bloße  Bewußtsein,  fremde  Geschäfte
zu  führen,  hat  eine  bestimmte  und  rechtlich  verwendbare  Gestalt
hier
da,  wo  es  sich  auf  die  Ausübung  fremder  Rechte  bezieht,
aber,  wo  die  Vermögensangehörigkeit  der  Handlung  sich  nicht  durch
dieses  objective,  sondern  ausschließlich  durch  subjective  Momente
bestimmt,  darf  das  Erforderniß  eines  positiv  auf  den  Zweck
der  Wahrnahme  fremder  Vermögensinteressen  gerichteten  Willens
des  Gestors  nicht  in  jenes  allgemeine  und  hier  ziemlich  inhaltslose
„Bewußtsein"  verflüchtigt  werden.
Noch  vor  einem  andern  Irrthum  ist  zu  warnen.  Chambon,
Neg.  Gestio,  S.  42—44  und  139,  unterscheidet  zwischen  dem
animus  negotia  aliena  gerendi  und  der  contemplatio  domini.
Nach  ihm  ist  letztere  „in  ihrer  Existenz  bedingt  durch  den  animus
neg.  al.  gerendi,  gewinnt  aber  neben  diesem  eine  selbstständige
Bedeutung,  insofern  sich  durch  sie  neben  dem  allgemeinen  Willen
des  Gestors,  für  den  Geschäftsherrn  zu  handeln,  die  besondere
Absicht  desselben  ausspricht,  mit  einer  bestimmten  Person  in  ein
obligatorisches  Verhältniß  zu  treten.  Diese  Unterscheidung  ist
gegenwärtig  wohl  ziemlich  allgemein  aufgegeben.  Der  „allgemeine
Wille,  für  den  Geschäftsherrn  zu  handeln,  kann  unmöglich  von
der  „besonderen  Absicht,“  für  eine  bestimmte  Person  zu  handeln,
getrennt  werden.  Damit  ist  nicht  gesagt,  daß  der  Gestor  die
-  es  genügt  z.  B.,
Person  des  Dominus  bereits  kennen  muß,
wenn  er  für  den  Erben  eines  bestimmten  Nachlasses  oder  für  den
Eigenthümer  einer  bestimmten  Sache  handeln  will.
Nicht  nur  in  dem  eben  erwähnten  Falle,  wenn  dem  Gestor
die  Person  des  Dominus  noch  unbekannt  ist,  sondern  unter  Umständen ¬
  auch,  wenn  er  eine  bestimmte  Person  im  Auge  hat,  kann
ihm  dieselbe  gleichgiltig  sein.  Er  handelt  nicht,  weil  er  grade  sie
für  den  Geschäftsherrn  hält,  sondern  er  handelt  aus  Interesse  für
die  Sache,  für  das  Geschäft  selbst,  und  würde  ebenso  gehandelt ¬
  haben,  wenn  er  den  wirklichen  Eigenthümer  oder  Erben
v.  Monroy  neg.  gest.
            
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