Drittes Buch.
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Eigenthümer der Sache und zur Anstellung der Eigenthumsklage berechtigt ¬
sei, ist nach der Zeit der Anstellung der Klage zu bestimmen.
So hat die Eigenthumsklage der Erbe wegen einer seinem Erblasser
eigenthümlich gehörigen, jedoch bedingt vermachten Sache, so lange
die Bedingung schwebt'), ingleichen der Käufer, welcher die gekaufte
Sache mit dem Vorbehalte eines besseren Gebotes übergeben erhalten
hat, so lange es an einem besseren Gebote fehlt 2). Mit der Eigenthumsklage ¬
kann jeder Inhaber, welcher die Sache dem Eigenthümer
vorenthält, belangt werden; es wird namentlich nicht der animus domini ¬
bei ihm erfordert3). Die Eigenthumsklage hat nur wegen einer
einzelnen Sache oder wegen mehrerer einzelnen Sachen, also nicht wegen
einer Gesammtsache als solcher, mit Ausnahme einer Heerde, statt*)
Bei Metallgeld, Papiergeld, ingleichen bei öffentlichen auf den
Inhaber gestellten Werthpapieren, außer wenn letztere durch eine darauf ¬
gebrachte Bemerkung gültiger Weise außer Cours gesetzt worden
sind, ist die Eigenthumsklage ausgeschlossen, ausgenommen wenn der
Erwerber zur Zeit der Erwerbung in unredlichem Glauben gestanden
Unter öffentlichen Werthpapieren sind die im Inlande oder
hat 3)
Auslande von dem betreffenden Staate oder mit dessen Genehmigung
von einzelnen Personen, oder von Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften ¬
in Gemäßheit der Gesetze auf den Inhaber gestellten
1) Man vergl. §§. 2426, 2451 des BGB.'s.
2) Man vergl. §. 1107 des BGB.'s.
3) Man vergl. §. 320 des BGB.'s. — Ueber die Frage, ob die Eigenthumsklage ¬
wider den Erben des Eigenthümers statt habe, vergl. oben §. 84.
4) Man vergl. oben S. 303 und Commentar Bd. 1 S. 106 flg. — Werden mehrere
einzelne Sachen in Einer Klage gefordert, so sind es so viele Eigenthumsklagen
(rei vindicationes), als Sachen gefordert werden; die Erwerbung des Eigenthums
muß bei jeder einzelnen Sache behauptet und bewiesen werden.
5) Man vergl. §. 296 des BGB.'s und über die Außercourssetzung der Inhaberpapiere ¬
Gesetz, die Einführung des allg. d. Handelsgesetzbuchs betreffend,
vom 30. October 1861 §. 17 in Verbindung mit der Ausführungsverordnung
vom 30. December 1861 §§. 44, 45. — Ueber den Art. 307 des allg. d. Handelsgesetzbuchs ¬
vergl. Annalen N. F. Bd. 4 S. 305. — So viel das Metallgeld betrifft, ¬
so kann fremdes Geld, wenn der Empfänger dasselbe mit seinem eigenen
Gelde vermischt hat, nicht vindicirt werden (§. 248 des BGB.'s), und es kann
daher die Vorschrift wegen der mala fides in Beziehung auf fremde Geldstücke,
welche nicht mehr ausgesondert werden können, nur so verstanden werden, daß
Derjenige, welcher sie mala fide erworben und mit seinem Gelde vermischt habe,
als fictus possessor zu betrachten sei, weil er dolo possidere desiit. (Man veral.
Annalen N. F. Bd. 4 S. 305 flg.)