fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Drittes  Buch.
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Eigenthümer  der  Sache  und  zur  Anstellung  der  Eigenthumsklage  berechtigt ¬
  sei,  ist  nach  der  Zeit  der  Anstellung  der  Klage  zu  bestimmen.
So  hat  die  Eigenthumsklage  der  Erbe  wegen  einer  seinem  Erblasser
eigenthümlich  gehörigen,  jedoch  bedingt  vermachten  Sache,  so  lange
die  Bedingung  schwebt'),  ingleichen  der  Käufer,  welcher  die  gekaufte
Sache  mit  dem  Vorbehalte  eines  besseren  Gebotes  übergeben  erhalten
hat,  so  lange  es  an  einem  besseren  Gebote  fehlt  2).  Mit  der  Eigenthumsklage ¬
  kann  jeder  Inhaber,  welcher  die  Sache  dem  Eigenthümer
vorenthält,  belangt  werden;  es  wird  namentlich  nicht  der  animus  domini ¬
  bei  ihm  erfordert3).  Die  Eigenthumsklage  hat  nur  wegen  einer
einzelnen  Sache  oder  wegen  mehrerer  einzelnen  Sachen,  also  nicht  wegen
einer  Gesammtsache  als  solcher,  mit  Ausnahme  einer  Heerde,  statt*)
Bei  Metallgeld,  Papiergeld,  ingleichen  bei  öffentlichen  auf  den
Inhaber  gestellten  Werthpapieren,  außer  wenn  letztere  durch  eine  darauf ¬
  gebrachte  Bemerkung  gültiger  Weise  außer  Cours  gesetzt  worden
sind,  ist  die  Eigenthumsklage  ausgeschlossen,  ausgenommen  wenn  der
Erwerber  zur  Zeit  der  Erwerbung  in  unredlichem  Glauben  gestanden
Unter  öffentlichen  Werthpapieren  sind  die  im  Inlande  oder
hat  3)
Auslande  von  dem  betreffenden  Staate  oder  mit  dessen  Genehmigung
von  einzelnen  Personen,  oder  von  Actiengesellschaften  und  Commanditgesellschaften ¬
  in  Gemäßheit  der  Gesetze  auf  den  Inhaber  gestellten
1)  Man  vergl.  §§.  2426,  2451  des  BGB.'s.
2)  Man  vergl.  §.  1107  des  BGB.'s.
3)  Man  vergl.  §.  320  des  BGB.'s.  —  Ueber  die  Frage,  ob  die  Eigenthumsklage ¬
  wider  den  Erben  des  Eigenthümers  statt  habe,  vergl.  oben  §.  84.
4)  Man  vergl.  oben  S.  303  und  Commentar  Bd.  1  S.  106  flg.  —  Werden  mehrere
einzelne  Sachen  in  Einer  Klage  gefordert,  so  sind  es  so  viele  Eigenthumsklagen
(rei  vindicationes),  als  Sachen  gefordert  werden;  die  Erwerbung  des  Eigenthums
muß  bei  jeder  einzelnen  Sache  behauptet  und  bewiesen  werden.
5)  Man  vergl.  §.  296  des  BGB.'s  und  über  die  Außercourssetzung  der  Inhaberpapiere ¬
  Gesetz,  die  Einführung  des  allg.  d.  Handelsgesetzbuchs  betreffend,
vom  30.  October  1861  §.  17  in  Verbindung  mit  der  Ausführungsverordnung
vom  30.  December  1861  §§.  44,  45.  —  Ueber  den  Art.  307  des  allg.  d.  Handelsgesetzbuchs ¬
  vergl.  Annalen  N.  F.  Bd.  4  S.  305.  —  So  viel  das  Metallgeld  betrifft, ¬
  so  kann  fremdes  Geld,  wenn  der  Empfänger  dasselbe  mit  seinem  eigenen
Gelde  vermischt  hat,  nicht  vindicirt  werden  (§.  248  des  BGB.'s),  und  es  kann
daher  die  Vorschrift  wegen  der  mala  fides  in  Beziehung  auf  fremde  Geldstücke,
welche  nicht  mehr  ausgesondert  werden  können,  nur  so  verstanden  werden,  daß
Derjenige,  welcher  sie  mala  fide  erworben  und  mit  seinem  Gelde  vermischt  habe,
als  fictus  possessor  zu  betrachten  sei,  weil  er  dolo  possidere  desiit.  (Man  veral.
Annalen  N.  F.  Bd.  4  S.  305  flg.)
            
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