17.2.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl. Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen
17.2.1.
Reichs-Strafgesetzbuch
Entscheidungen des OLG- München.
21b
kraft erlangt habe, so daß hier wie auch anderwärts
„error jus faciat“.
Der Gedankengang Kreittma y rs ist also folgender:
Regel ist: Transmission findet nicht statt; hievon
wird eine dreifache Ausnahme begründet durch das jus
suitatis, sanxuinis unb deliberandi; die Frage, aus wen
transmittirt werde, entscheidet das gemeine Recht dahin,
daß sui und deliberantes auf all ihre Erben, Deszendenten
nur auf ihre Deszendenten transmittircn. Der Codex
läßt ebenfalls die deliberantes auf all ihre Erben trans-
mittiren, bezüglich der sni und descendentes aber unter-
scheidet er sich vom gemeinen Recht, nicht zwar bezüglich des
Transmittenten (d. h. auch der Codex erklärt, wie das
gemeine Recht, außer den deliberirenden Erben nur sni
und Deszendenten für fähig zu trausmittiren), wohl aber
bezüglich des Transmissars; denn als solcher wird nur
zugelassen, wer suus, necessarius oder Deszendent des
Delaten ist.
(Schluß folgt.)
Mitlheilunge« aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Straf-
sachen.
Reichs - Strafgesetzbuch.
Eine zu 8 366 Nr. 10 des NStGB. ergan-
gene vrtspoliz etliche Vorschrift, welche die
Ausübung eines jeden Geschäftsbetriebes auf
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen von
polizeilicher Erlaubniß abhängig macht, ist
rechtlich wirksam. Zu § 366 Nr. 10 des RStGB.,
wonad) bestraft wird, wer die zur Erhaltung der Sicher-
heit, Bequemlichkeit, Reinliä)keit und Ruhe auf den
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen
erlassenen Polizeiverordnungen Übertritt, hat der Ge-
meindeausschuß von Pf. ortspolizeiliche Vorschriften er-