264 Rosshirt, Das französische u. badische Civilrecht.
hinzu weisen, da derVerf. sich befleissigt hat, die freiwillige Gerichts-
barkeit im Sinne des französischen Gesetzes sowohl historisch, als
practisch zu veranschaulichen. Sehr richtig ist der vorangestellte
Satz (S. 7.): ,rein Recht erscheint nur als lebend, wenn man die
öffentlichen Personen und deren Amt kennt, wodurch das Recht
angewendet wird, und wenn man im Stande ist, gerade dadurch das
Alte und Neue zu unterscheiden.“ Allerdings herrscht in dem juristi-
schen Leben weit mehr, als man gemeiniglich zugeben will, der Ge-
richtsgehrauch, und es nehmen sich manche Vorschriften im Gesetz-
bache ganz starr aus, worüber in Gerichten eine befriedigende Lö-
sung der Härten und Dunkelheiten Eingang gefunden hat. Man darf
hier nur z. B. an die rechtliche Stellung der natürlichen Kinder er-
innern, welche nach dem Code Civil fast ganz hilflos in die Welt
gestossen sind, während mehr näd mehr Arrets bekannt werden,
wonach die französischen Gerichtshöfe von den spärlichen Sätzen, die
von diesen unglücklichen Geschöpfen handeln, eine ausdehnende Er-
klärung zu ihren Gunsten statuiren. Keine Beistimmung wird dagegen
unter den Praktikern die Ansicht finden, dass (S. 43.) das franzö-
sische Recht mit grosser Sachkunde die ignorantia juris der ignorantia
facti ganz gleich gehalten habe (vergi. S. 18.); denn einmal muss
wohl ein Gesetz, sobald es kund gemacht und mithin jedermann zu-
gänglich ist, von jedem Staatsbürger, der sich in Rechtsverhältnisse
einlässt, aufgesucht und verglichen werden, indem sonst am Ende
in jeder Streitsache vom Kläger ein Beweis verlangt werden könnte,
dass der Beklagte die Gesetze, wegen deren Verletzung er belangt wird,
gekannt habe; dann ist aber auch im Code Civil, zumal wenn man den
Art. 1356. u. 2052. mit dem erläuternden Zusatz 1. b. in der badischen
Uebersetzung vergleicht, ein solcher Grundsatz nicht ausgesprochen,
sondern nach der Meinung der meisten Juristen vielmehr das Gegen-
theil. Vergl. Thibaut, Lehrb. des französ. Civilrechts S. 25.— Dem
französischen Notariatswesen hat derVerf. gewiss mit gutem Grunde
das Lob der Zweckmässigkeit versagt, und der badischen Einrichtung,
besonders in Hinblick auf die neuesten Gesetze und Verordnungen
von 1840. u. 1841., den Vorzug gegeben <8.55. 73. 106.). Die fran-
zösischen Notare sind vollständig unabhängig und nur ausnahmsweise
von den Staatsprokuratoren überwacht; die badischen Notare stehen
dagegen unter beständiger Controle der sogenannten Amtsrevisorate,
welche in dieser Beziehung nichts anders sind als Ober-Notare. Dabei
hebt der Verf. den wichtigen Umstand hervor, dass die badischen
Notare bestimmte Distrikte haben (8. 83.), auf die sie in der Regel
beschränkt sind, und dass sie folgeweise eher als die französischen
Notare, welche durch das ganze Reich Geschäfte annehmen dürfen,
eine Garantie dafür geben, dass die rechten Personen vor ihnen
erschienen sind. Man könnte bei dieser Gelgenheit mehrere bedeu-
tende Fälle anführen, wo französische Notare aus Unkenntniss der
Personen nichtige, auf Täuschung und Betrug beruhende Verträge
abgeschlossen haben. Wenn dagegen der Verf. auch das Wegfallen
der Wirksamkeit des öffentlichen Ministeriums in Civilsachcn, wie