fullscreen : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 13 (1869))

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Wolfs, so unterlag es nach § 1 der Konkursordnung der General-
execution der Gläubigerschast und das der Klägerin ertheilte Anwei-
sungsrecht auf Erhebung der Kaufgelder wurde dergestalt hinfällig, daß
nunmehr Weustenfeld dasjenige Kaufgeld, welches er durch seine Accep-
tation, statt an Wolff, an Gebrüder Fischer zahlen zu wollen versprach,
gültig d. h. mit dem Effecte der Tilgung der Kaufobligation an Ge-
brüder Fischer nicht mehr zahlen konnte. Dadurch daß Weustenfeld das
Versprechen einging, die Kaufgelder, statt an Wolff, an Gebrüder Fischer
zu zahlen, acceptirte er keineswegs unbedingt eine Assignation im Sinne
des § 259 I. 16 A. L. R., so daß er, wie Klägerin glaubt, aus jenem
Accept ihr selbstständig verhaftet bleiben würde. Die richtige Inter-
pretation des vorliegenden Rechtsgeschäftes und des von Weustenfeld
Unterzeichneten Scriptum vom 1. Juni 1864 ist offenbar die, daß Weu-
stenfeld jene Assignation keineswegs mit der Absicht einging, sich dadurch
einen selbstständigen Verpflichtungsgrund zu schaffen, sondern daß er die
Liberation von seiner Kaufgelderschuld mit Genehmigung seines Kaufs-
Kontrahenten, des Wolff, durch eine Zahlung des Kaufgelds an Ge-
brüder Fischer bewirken wollte. Diese Operation wurde durch den in-
zwischen ausgebrochenen Wolff'schen Konkurs zu Nichte gemacht und es
leuchtet ein, daß die Handlung Gebrüder Fischer, wenn ihr Weustenfeld
auch das Kanfgeld zahlen möchte, doch den Weustenfeld — seiner Ab-
sicht gemäß bei der Acceptation — von der Obligation aus dem Kauf-
verträge mit Wolff nicht liberiren und eine die Aushebung der Kauf-
vertrags-Obligation documentirende Quittung ihm nicht ertheilen könnte.
Deshalb kann von Weustenfeld eine Kaufgelderzahlung, welche für ihn
in keiner Richtung die beabsichtigte tilgende Wirkung haben würde,
Seitens der Klägerin auch nicht beansprucht werden.
Was endlich noch den von Klägerin betonten Umstand betrifft, daß
Weustenfeld sich in dem Eingangs wörtlich wiedergcgebenen Scriptum
vom 1. Juni 1864 für einen Selbstschuldner erklärt, so zeigt auch
hier der Zusammenhang, daß eine neue Obligation mit selbstständigem
Verpflichtungsgrunde nicht eingegangen werden sollte, sondern daß Weu-
stenfeld nach dem Ausstande gerade so Schuldner der Kaufgelder bleiben
wollte, wie vor dem Ausstande, mit andern Worten: daß er aus der
Ausstandsertheilung etwas Nachtheiliges gegen die Klägerin nicht her-
leiten zu wollen versprach. Den Ausstand ertheilte nach § 289 und 290
I. 16 A. L. R. die Klägerin dem Weustenfeld auf eigene Gefahr und
wenn sie durch solches Verfahren den Regreß an Wolff verloren
haben sollte, so würde solcher Umstand nicht zu der Annahme berech-
tigen, daß Wolff hierdurch vertragsmäßig ausgeschieden resp. von

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