Objekt : Chorinsky, Carl: ¬Der österreichische Executiv-Prozeß

XIV.
Rück-  und  Ausblicke  als  Schluß  dieser  Abhandlung:
Der  zweite  Theil  des  §.  298  a.  G.  O.,  so  unberechtigt
er  denn  auch  in  den  Text  der  allgemeinen  Gerichtsordnung
hineingekommen  ist,  hat  trotzdem  eine  nicht  ganz  unwichtige
Mission  erfüllt.
Er  war  die  letzte  schwache  Brücke,  welche  den  begünstigten
Urkundenbeweis  des  alten  österreichischen  Rechtes  mit  dem  österreichischen ¬
  Mandatsprocesse  des  19.  Jahrhunderts  und  mit  der
Executionsfähigkeit  der  Notariatsacte  verbunden  hat.
Wäre  der  Zusatz  des  §.  298  in  die  allgemeine  Gerichtsordnung ¬
  nicht  aufgenommen  worden,  so  wäre  auch  jedwedes
Andenken  an  processualisch  begünstigte  Urkunden  aus  dem  österreichischen ¬
  Rechte  geschwunden  gewesen,  und  wer  weiß,  ob  nicht
ungleich  schwerer  die  derzeit  bestehenden  beschleunigten  Verfahrungsarten ¬
  in  unsere  Gesetzgebung  Eingang  gefunden  hätten.
Die  Vorgeschichte  des  §.  298,  die  Geschichte  seiner  Entstehung ¬
  und  der  nachgefolgten  Begünstigungen  bestimmter  Urkunden ¬
  weisen  uns  aber  andererseits  nur  zu  sehr  auf  die
processuale  Bedeutung  des  Urkundenwesens  überhaupt  hin,
daß  wir  nicht  umhin  können,  auch  diesem  Gegenstande  einige
Worte  zu  widmen.
Welch'  hohe  Bedeutung  den  Urkunden  in  Oesterreich  ursprünglich ¬
  gesichert  werden  wollte,  das  hat  die  gesammte  Geschichte
des  Executivprocesses  seit  dem  Jahre  1573  nur  zu  deutlich  gezeigt; ¬
  man  schloß  aus  Siegel  und  Petschaft  des  Schuldners  oder  auch
aus  Siegel  und  Petschaft  des  Schuldners  und  der  Zeugen  auf
die  Authenticität  der  Urkunde;  man  war  ursprünglich  sichtlich
bestrebt,  jedwede  Einwendungen  abzuschneiden  und  die  Voll¬
            
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