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noch bestätigt, daß in l. 22. D. 39, 3. diese Klage actio legitima ¬
genannt wird, eine Bezeichnung, welche Pomponius, von
dem diese Stelle herrührt, bei den alten legis actiones gebraucht."
Nach der Annahme bewährter Schriftsteller2) soll jedoch auch das
prätorische Edikt eine Formel für diese Klage enthalten haben,
wofür die Ueberschrift verschiedener leges in dem Titel de aqua
et aquae pluviae arcendae, insbesondere aber die Ueberschrif
der l. 13. „Cajus ad edictum Praetoris urbani, titulo de
aquae pluviae arcendae" zu sprechen scheinen, wogegen Schneider
in der Zeitschrift für Civilrecht und Proz. B. V. S. 326 dies
aus dem Grunde bestreitet, weil das Edikt selbst gar nicht berührt
werde, während doch sonst in den Quellen überall die Gewohnheit ¬
der römischen Juristen hervortrete, bei Behandlung der zum
jus honorarium gehörenden Materien die eigenen Worte des
Edikts anzuführen, diese zu erläutern und mit Bemerkungen zu
versehn.
So viel erhellt jedoch mit Gewißheit aus den vorhandenen
Fragmenten, daß der Klage mit der Zeit und nach den Bedürfnissen ¬
der Landwirthschaft durch die Juristen und vielleicht auch
die Prätorische Praxis eine viel weitere Bedeutung und Wirksamkeit ¬
gegeben worden ist, als sie nach ihrer ursprünglichen Fassung ¬
und Tendenz gehabt hat.
XVI. Abschnitt.
Begriff und Erfordernisse der aquae pluviae arcendae ¬
actio.
§ 50.
Die ursprüngliche Bedeutung und Absicht der Klage spricht
sich in folgenden Stellen aus: 1. 1. pr. D. h. t. (Ulpian) „Si
cui aqua pluvia damnum dabit, actione aquae pluriae ar. ¬
1) 1. 2 §. 6. D. 1, 2. Auch Gellius XX, 10. Savigny, System
B. V. S. 61.
3) Heffter, die Oekonomie des Edikts im Rheinisch=Museum 1. S. 57