Volltext : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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noch  bestätigt,  daß  in  l.  22.  D.  39,  3.  diese  Klage  actio  legitima ¬
  genannt  wird,  eine  Bezeichnung,  welche  Pomponius,  von
dem  diese  Stelle  herrührt,  bei  den  alten  legis  actiones  gebraucht."
Nach  der  Annahme  bewährter  Schriftsteller2)  soll  jedoch  auch  das
prätorische  Edikt  eine  Formel  für  diese  Klage  enthalten  haben,
wofür  die  Ueberschrift  verschiedener  leges  in  dem  Titel  de  aqua
et  aquae  pluviae  arcendae,  insbesondere  aber  die  Ueberschrif
der  l.  13.  „Cajus  ad  edictum  Praetoris  urbani,  titulo  de
aquae  pluviae  arcendae"  zu  sprechen  scheinen,  wogegen  Schneider
in  der  Zeitschrift  für  Civilrecht  und  Proz.  B.  V.  S.  326  dies
aus  dem  Grunde  bestreitet,  weil  das  Edikt  selbst  gar  nicht  berührt
werde,  während  doch  sonst  in  den  Quellen  überall  die  Gewohnheit ¬
  der  römischen  Juristen  hervortrete,  bei  Behandlung  der  zum
jus  honorarium  gehörenden  Materien  die  eigenen  Worte  des
Edikts  anzuführen,  diese  zu  erläutern  und  mit  Bemerkungen  zu
versehn.
So  viel  erhellt  jedoch  mit  Gewißheit  aus  den  vorhandenen
Fragmenten,  daß  der  Klage  mit  der  Zeit  und  nach  den  Bedürfnissen ¬
  der  Landwirthschaft  durch  die  Juristen  und  vielleicht  auch
die  Prätorische  Praxis  eine  viel  weitere  Bedeutung  und  Wirksamkeit ¬
  gegeben  worden  ist,  als  sie  nach  ihrer  ursprünglichen  Fassung ¬
  und  Tendenz  gehabt  hat.
XVI.  Abschnitt.
Begriff  und  Erfordernisse  der  aquae  pluviae  arcendae ¬
  actio.
§  50.
Die  ursprüngliche  Bedeutung  und  Absicht  der  Klage  spricht
sich  in  folgenden  Stellen  aus:  1.  1.  pr.  D.  h.  t.  (Ulpian)  „Si
cui  aqua  pluvia  damnum  dabit,  actione  aquae  pluriae  ar. ¬

1)  1.  2  §.  6.  D.  1,  2.  Auch  Gellius  XX,  10.  Savigny,  System
B.  V.  S.  61.
3)  Heffter,  die  Oekonomie  des  Edikts  im  Rheinisch=Museum  1.  S.  57
            
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