fullscreen : Bayer, Hieronymus von: Theorie der summarischen Processe

Verfahren  in  dem  unbedingten  Mandatsproceß.  §.  9.
32
§.  9.
b.  Richterliche  Verfügung.
Wenn  der  Richter  die  Sache  zur  Erkennung  eines  unbedingten ¬
  Mandats  geeignet  und  auch  gegen  die  Einrichtung
der  Klage  nichts  Erhebliches  zu  erinnern  findet,  so  erläßt
er  unter  Mittheilung  des  Gesuches  an  den  Impetraten  das
erbetene  Mandat  nach  dem  Bedürfnisse  des  einzelnen  Falles,
mit  deutlicher  Bestimmung  dessen,  was  der  Impetrat  zu
thun  oder  zu  unterlassen  habe,  und  mit  einer  Strafandrohung
auf  den  Fall  des  Ungehorsams.  *)  —  Seit  dem  Reichsabschiede ¬
  von  1570  2)  mußte  dem  Mandate  zugleich  auch
eine  Ladung  des  Impetraten  einverleibt  werden,  in  einem
—-dem -
  fordert  der  D.  A.  noch  ganz  bestimmt,  daß  die  Verschreibung
eine  executorische  Clausel  („mit  oder  ohne  Recht"  oder  dgl."  s.
Roding  Pand.  cam.  lib.  I.  Tit.  12.  §.  104.  —  Danz  Reichsgerichtsproceß ¬
  §.  287.  Briegleb  über  executorische  Urkunden  Thl.  I.
S.  358  flg.)  enthalten  müsse.  —  Heutzutage  wird  aber  freilich  auf
dieses  Erforderniß  nicht  mehr  gehalten,  obgleich  das  Institut  der
guarentigiirten  Urkunden,  welches  historisch  die  Grundlage  des
Mandatsprocesses  in  diesem  Falle  bildete,  gerade  wesentlich  darauf
beruhte.  Daß  auch  eine  nicht  öffentliche  Urkunde,  wenn  sie  nur
die  Executivclausel  enthielt,  zum  unbedingten  Mandatsprocesse  geeignet ¬
  war,  ist  sehr  zu  bezweifeln.  A.  M.  Francke.  S.  154.  Der
Umstand  allein,  daß  die  Entscheidung  von  einer  streitigen  Rechtsfrage ¬
  abhängt,  sollte  eigentlich  die  Erlassung  eines  unbedingten  Mandats ¬
  nicht  hindern.  Linde  Lehrb.  §  355.  not.  2.  A.  M.  Martin ¬
  Lehrb.  §.  245.  not.  e.
*)  Mittermaier  der  gem.  d.  Pr.  Beitr.  IV.  S.  205.
2)  §.  82.  —  Wiederholt  wurde  diese  Vorschrift  in  dem  R.  A.  von
1794.  §.  57.  —  Die  Bitte  um  diese  Ladung  mußte  mit  dem
Mandatsgesuche  ausdrücklich  verbunden  werden.  Außerdem  wurde
das  Mandat  selbst  abgeschlagen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer