Object : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Handbuch des gemeinen Pfandrechts

Neunter  Abschnitt.  §.  56.
680
am  Pfande,  impetratio  dominii,  bei  den  Romern  bein
Kaiser,  gegenwärtig')  beim  Richter  anzubringen.  Derselbe ¬
  kann  nur  auf  einzelne  Pfänder  gerichtet  werden,  nicht
auf  ein  ganzes  Vermögen?).  Es  waltet  dabei  ein  wesentlicher ¬
  Unterschied  zwischen  den  gerichtlichen  Pfändern  und  andern ¬
  vor*).
Bei  letzteren  geschieht  die  Einleitung  zum  Zuschlage
mittelst  einer  nochmaligen  Auffoderung  zur  Zahlung  an  den
Pfandschuldner;  sollte  er  abwesend  sein,  so  hat  sich  der  Gläubiger ¬
  zu  dem  Ende  an  den  Richter  zu  wenden,  welcher  einen
neuen  Zahlungstermin  anberaumt,  und  den  Abwesenden  davon ¬
  benachrichtigt.  Ist  dies  unmöglich,  weil  er  etwa  nicht
zu  finden  wäre,  so  bestimmt  der  Richter  eine  Frist,  binnen
der  ihm  noch  nachgelassen  ist,  sich  zu  stellen,  die  Schuld  zu
erlegen,  und  das  Pfand  einzulösen.  Wenn  er  binnen  dieser
Frist  nicht  erscheint,  oder  die  Erlegung  der  ganzen  Schuldsumme ¬
  verweigert,  so  hat  sich  der  Glaͤubiger  an  den  Landesherrn, ¬
  gegenwärtig  statt  dessen  an  den  Richter,  wie  die  gemeine ¬
  deutsche  Praxis  angenommen  hat,  mit  dem  Gesuch  zu
wenden,  die  Sache  als  Eigenthümer  besitzen  zu  dürfen,  worauf ¬
  er  sie  mittelst  eines  von  diesem  zu  ertheilenden  Befehls
wirklich  zum  Eigenthum  erhält.  Von  dem  Tage,  wo  dieser
erlassen  wird,  an  gerechnet,  wird  dem  Schuldner  noch  aus
Rücksicht  einer  aufs  äußerste  getriebenen  Billigkeit  (pietatis
intuitu),  eine  zweijährige  Frist  ertheilt,  die  Befugniß  eines
Rücktritts  in  das  Eigenthum  seiner  Sache  mittelst  Angebotes
des  Capitals,  der  Zinsen  und  aller  durch  seine  Schuld  verS. ¬
  479.  Valett  a.  a.  O.  §.  353.
bitoris,  quae  pignori  dedit,  ut
Das  R.  R.  spricht  im  Allgemeinen
universa  dominio  tuo  generaliter
nur  davon,  wenn  sich  gar  kein  Käuaddicantur, ¬
  impetrare  te  non  posse.
fer  findet,  doch  scheint  der  obige
3)  S.  Glück  XIX.  S.  402.  GeZusatz =
  zu  sehr  in  der  Natur  der
sterding  S.  200.  Den  Grund
Sache  zu  beruhen,  als  daß  er  einer
der  Ausdehnung  der  nachher  folgenRechtfertigung ¬
  bedurfte,  und  außerden ¬
  Justinianeischen  Constitution
dem  ist  die  deutliche  Analogie  aus
andere  als  vertragsmäßige
auf
C.  2.  Si  in  caussa  judicati  vorPfandrechte -
  allein  s.  bei  Fritz
handen.
a.  a.  O.  S.  487  ff.
1)  Glück  XIX.  S.  408.
4)  Die  obige  Darstellung  ist
2)  C.  1.  de  Jure  dominii  imwörtlich -
  nach  C.  3.  §.  2  sqq.  de  Jure
petr.  —  Scias,  omuta  bona  dedom. -
  impetr.
            
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