Neunter Abschnitt. §. 56.
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am Pfande, impetratio dominii, bei den Romern bein
Kaiser, gegenwärtig') beim Richter anzubringen. Derselbe ¬
kann nur auf einzelne Pfänder gerichtet werden, nicht
auf ein ganzes Vermögen?). Es waltet dabei ein wesentlicher ¬
Unterschied zwischen den gerichtlichen Pfändern und andern ¬
vor*).
Bei letzteren geschieht die Einleitung zum Zuschlage
mittelst einer nochmaligen Auffoderung zur Zahlung an den
Pfandschuldner; sollte er abwesend sein, so hat sich der Gläubiger ¬
zu dem Ende an den Richter zu wenden, welcher einen
neuen Zahlungstermin anberaumt, und den Abwesenden davon ¬
benachrichtigt. Ist dies unmöglich, weil er etwa nicht
zu finden wäre, so bestimmt der Richter eine Frist, binnen
der ihm noch nachgelassen ist, sich zu stellen, die Schuld zu
erlegen, und das Pfand einzulösen. Wenn er binnen dieser
Frist nicht erscheint, oder die Erlegung der ganzen Schuldsumme ¬
verweigert, so hat sich der Glaͤubiger an den Landesherrn, ¬
gegenwärtig statt dessen an den Richter, wie die gemeine ¬
deutsche Praxis angenommen hat, mit dem Gesuch zu
wenden, die Sache als Eigenthümer besitzen zu dürfen, worauf ¬
er sie mittelst eines von diesem zu ertheilenden Befehls
wirklich zum Eigenthum erhält. Von dem Tage, wo dieser
erlassen wird, an gerechnet, wird dem Schuldner noch aus
Rücksicht einer aufs äußerste getriebenen Billigkeit (pietatis
intuitu), eine zweijährige Frist ertheilt, die Befugniß eines
Rücktritts in das Eigenthum seiner Sache mittelst Angebotes
des Capitals, der Zinsen und aller durch seine Schuld verS. ¬
479. Valett a. a. O. §. 353.
bitoris, quae pignori dedit, ut
Das R. R. spricht im Allgemeinen
universa dominio tuo generaliter
nur davon, wenn sich gar kein Käuaddicantur, ¬
impetrare te non posse.
fer findet, doch scheint der obige
3) S. Glück XIX. S. 402. GeZusatz =
zu sehr in der Natur der
sterding S. 200. Den Grund
Sache zu beruhen, als daß er einer
der Ausdehnung der nachher folgenRechtfertigung ¬
bedurfte, und außerden ¬
Justinianeischen Constitution
dem ist die deutliche Analogie aus
andere als vertragsmäßige
auf
C. 2. Si in caussa judicati vorPfandrechte -
allein s. bei Fritz
handen.
a. a. O. S. 487 ff.
1) Glück XIX. S. 408.
4) Die obige Darstellung ist
2) C. 1. de Jure dominii imwörtlich -
nach C. 3. §. 2 sqq. de Jure
petr. — Scias, omuta bona dedom. -
impetr.