Familienrecht.
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Zwar bedarf der Vater, um als Curator neben der mündigen Tochter
zu fungiren, nach jetziger Praxis keiner speciellen Consirmation; sein
Widerspruch vermag aber auch nicht die Bestellung eines anderen
Eurators für sie zu hindern, und der rechtlichen Natur selbst dieses
Verhältnisses ist seine etwaige Verwaltung ihres Vermögens fremd
VII. Begründet wird die Vormundschaft des Vaters nebst den
allgemeinen elterlichen Rechten außer durch eheliche Geburt auch durch
Die im Stadtrecht nur beiläufig erAdoption ¬
und Legitimation.
wähnte Adoption51) kommt durch Confirmation des Obergerichts zu
Stande, wobei die Einwilligung der nächsten Erbguts= und Pflichttheilsberechtigten ¬
vorausgesetzt, 52) und die Ausbringung eines Proclames ¬
erfordert wird, falls nicht die dadurch zu erwerbenden Erbrechte ¬
sich auf ein gegenseitiges Erbrecht des Adoptirenden und des
Adoptirten nebst der Nachkommenschaft dieses Letzteren beschränken
53)
Die Legitimation tritt durch nachfolgende Ehe von
sollen.
selbst ein, 54) und erfordert die Zustimmung der VormundschaftsDeputation ¬
nur, wenn eine früher angeordnete Vormundschaft dadurch
beendigt werden soll. Die zweite, der gemeinrechtlichen per Rescriptum
analoge Art soll vom Obergericht nach angestellter Untersuchung erfolgen,
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von dessen Decret alsdann der Umfang ihrer Wirksamkeit abhängt.
50) Die Vormundschafts=Ordnung Art. 63 erwähnt der Adoption und Legitimation ¬
als Beendigungsarten der Vormundschaft in der Person des Mündels.
51) Nach Art. 38 St. III, 1 fällt das Testament des Kinderlosen durch die Geburt ¬
eines Kindes „oder so er andere Kinder für seine ehelichen Kinder annimmt.“
(Aus der Nürnb. Ref.)
52) Diese Einwilligung erklärte schon Begesack Comm. zu Art. 38 St. III, 1
für nöthig.
53) Vorm.=Ordnung Art. 64. Ueber den Unterschied zwischen Einkindschaft und
Adoption s. §. 88.
54) Ueber das, in den städtischen Kirchspielen verschiedene Verfahren hierbei hinsichtlich ¬
der Regulirung der Geburtsregister s. Neue Hamb. Blätter Jahrg. 1844
S. 6. 14. 31.
55) Vorm.=Ordn. Art. 65. Eine solche, dem letztwilligen Wunsche des Vaters
gemäß (vgl. Nov. 74 cap. 2) im Jahr 1755 vom Rath mit beschränkter Wirkung
verfugte Legitimation erwähnen Anckelmann Diss. de succ. ab int. liberorum
nat. §. 4 und Klefeker Bd. 4 S. 502. Die (ungedruckte) Glosse zu St. 1497 J.
14 führt auch die durch einen Comes palatinus vorgenommene Legitimation an,