fullscreen : ¬Das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg (2)

Familienrecht.
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Zwar  bedarf  der  Vater,  um  als  Curator  neben  der  mündigen  Tochter
zu  fungiren,  nach  jetziger  Praxis  keiner  speciellen  Consirmation;  sein
Widerspruch  vermag  aber  auch  nicht  die  Bestellung  eines  anderen
Eurators  für  sie  zu  hindern,  und  der  rechtlichen  Natur  selbst  dieses
Verhältnisses  ist  seine  etwaige  Verwaltung  ihres  Vermögens  fremd
VII.  Begründet  wird  die  Vormundschaft  des  Vaters  nebst  den
allgemeinen  elterlichen  Rechten  außer  durch  eheliche  Geburt  auch  durch
Die  im  Stadtrecht  nur  beiläufig  erAdoption ¬
  und  Legitimation.
wähnte  Adoption51)  kommt  durch  Confirmation  des  Obergerichts  zu
Stande,  wobei  die  Einwilligung  der  nächsten  Erbguts=  und  Pflichttheilsberechtigten ¬
  vorausgesetzt,  52)  und  die  Ausbringung  eines  Proclames ¬
  erfordert  wird,  falls  nicht  die  dadurch  zu  erwerbenden  Erbrechte ¬
  sich  auf  ein  gegenseitiges  Erbrecht  des  Adoptirenden  und  des
Adoptirten  nebst  der  Nachkommenschaft  dieses  Letzteren  beschränken
53)
Die  Legitimation  tritt  durch  nachfolgende  Ehe  von
sollen.
selbst  ein,  54)  und  erfordert  die  Zustimmung  der  VormundschaftsDeputation ¬
  nur,  wenn  eine  früher  angeordnete  Vormundschaft  dadurch
beendigt  werden  soll.  Die  zweite,  der  gemeinrechtlichen  per  Rescriptum
analoge  Art  soll  vom  Obergericht  nach  angestellter  Untersuchung  erfolgen,
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von  dessen  Decret  alsdann  der  Umfang  ihrer  Wirksamkeit  abhängt.
50)  Die  Vormundschafts=Ordnung  Art.  63  erwähnt  der  Adoption  und  Legitimation ¬
  als  Beendigungsarten  der  Vormundschaft  in  der  Person  des  Mündels.
51)  Nach  Art.  38  St.  III,  1  fällt  das  Testament  des  Kinderlosen  durch  die  Geburt ¬
  eines  Kindes  „oder  so  er  andere  Kinder  für  seine  ehelichen  Kinder  annimmt.“
(Aus  der  Nürnb.  Ref.)
52)  Diese  Einwilligung  erklärte  schon  Begesack  Comm.  zu  Art.  38  St.  III,  1
für  nöthig.
53)  Vorm.=Ordnung  Art.  64.  Ueber  den  Unterschied  zwischen  Einkindschaft  und
Adoption  s.  §.  88.
54)  Ueber  das,  in  den  städtischen  Kirchspielen  verschiedene  Verfahren  hierbei  hinsichtlich ¬
  der  Regulirung  der  Geburtsregister  s.  Neue  Hamb.  Blätter  Jahrg.  1844
S.  6.  14.  31.
55)  Vorm.=Ordn.  Art.  65.  Eine  solche,  dem  letztwilligen  Wunsche  des  Vaters
gemäß  (vgl.  Nov.  74  cap.  2)  im  Jahr  1755  vom  Rath  mit  beschränkter  Wirkung
verfugte  Legitimation  erwähnen  Anckelmann  Diss.  de  succ.  ab  int.  liberorum
nat.  §.  4  und  Klefeker  Bd.  4  S.  502.  Die  (ungedruckte)  Glosse  zu  St.  1497  J.
14  führt  auch  die  durch  einen  Comes  palatinus  vorgenommene  Legitimation  an,
            
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