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XI. Von den Handelsgeschäften. C. Die Bankiergeschäfte.
d. Talon zu dem Reichsbankantheile. (83)
Talon zu dem Reichsbankantheile.
Nr. 683.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die
Dividendenscheine für die fünf Jahre
einschliesslich nebst Talon.
Wird von dem Verluste eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt
die Vorlegung des Antheilsscheines die Einlieferung des Talons (§. 9.
des Statuts).
Berlin, den ............... 18
Reichsbank- Direktorium.
(L. S.)
Archivar:
Buchführer:
2. Die allgemeinen Bestimmungen über den Geschäfts.
verkehr mit der Reichsbank, ausgegeben im Juli 1880
enthalten unter
(1.) Verzeichniss sämmtlicher vom Reichsbank-Direktorium
zu Berlin mittelbar oder unmittelbar abhängigen Zweiganstalten. -
(84)
Zur Beachtung.
1. Bankplätze sind die im nachstehenden Verzeichnisse nicht durch
Sterne bezeichneten Orte, an welchen und auf welche Wechsel angekauft
werden, und bei denen der Giro-Verkehr eingeführt ist.
2. Die mit einem Ster bezeichneten Orte sind nicht Bankplätze; es
werden daselbst aber nicht nur Lombard-Geschäfte gemacht, sondern auch
Wechsel auf Bankplätze gekauft.
3. An den mit zwei Sternen bezeichneten Orten werden ausschliesslich
Lombard-Geschäfte gemacht.
4. Die durch fette Schrift bezeichneten Orte sind solche, an welchen die
Noten der nach der Bestimmung im §. 45. des Bankgesetzes bekannt gemachten
Banken in Zahlung genommen werden.
(Danach hat die Reichsbank 238 Zweiganstalten, 17 Reichsbankhauptstellen,
45 Reichsbankstellen, 148 Reichsbanknebenstellen, 25 Waarendepots [nur zur
Vermittelung von Waarenbeleihungen), 1 Reichsbankkommandite, während in
Marienburg und Trier die Bankgeschäfte noch von den Regierungshauptkassen
besorgt werden).
(II.) Allgemeine Grundsätze. (85)
1. Jeder ordentliche Geschäftsmann kann nach Massgabe der nachfolgenden ¬
Bestimmungen mit der Reichsbank in Geschäftsverkehr treten. Er hat
zuvor der Bankanstalt, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz hat, die erforderlichen -
Mittheilungen über seine Verhältnisse zu machen, und wenn seine Firma
in das Handelsregister eingetragen ist, einen beglaubigten Auszug aus demselben ¬
zu überreichen.