Object : Friedberg, Emil A.: Formelbuch für Handels-, Wechsel- und Seerecht

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XI.  Von  den  Handelsgeschäften.  C.  Die  Bankiergeschäfte.
d.  Talon  zu  dem  Reichsbankantheile.  (83)
Talon  zu  dem  Reichsbankantheile.
Nr.  683.
Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  die
Dividendenscheine  für  die  fünf  Jahre
einschliesslich  nebst  Talon.
Wird  von  dem  Verluste  eines  Talons  Anzeige  gemacht,  so  vertritt
die  Vorlegung  des  Antheilsscheines  die  Einlieferung  des  Talons  (§.  9.
des  Statuts).
Berlin,  den  ...............  18
Reichsbank-  Direktorium.
(L.  S.)
Archivar:
Buchführer:
2.  Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Geschäfts.
verkehr  mit  der  Reichsbank,  ausgegeben  im  Juli  1880
enthalten  unter
(1.)  Verzeichniss  sämmtlicher  vom  Reichsbank-Direktorium
zu  Berlin  mittelbar  oder  unmittelbar  abhängigen  Zweiganstalten. -
  (84)
Zur  Beachtung.
1.  Bankplätze  sind  die  im  nachstehenden  Verzeichnisse  nicht  durch
Sterne  bezeichneten  Orte,  an  welchen  und  auf  welche  Wechsel  angekauft
werden,  und  bei  denen  der  Giro-Verkehr  eingeführt  ist.
2.  Die  mit  einem  Ster  bezeichneten  Orte  sind  nicht  Bankplätze;  es
werden  daselbst  aber  nicht  nur  Lombard-Geschäfte  gemacht,  sondern  auch
Wechsel  auf  Bankplätze  gekauft.
3.  An  den  mit  zwei  Sternen  bezeichneten  Orten  werden  ausschliesslich
Lombard-Geschäfte  gemacht.
4.  Die  durch  fette  Schrift  bezeichneten  Orte  sind  solche,  an  welchen  die
Noten  der  nach  der  Bestimmung  im  §.  45.  des  Bankgesetzes  bekannt  gemachten
Banken  in  Zahlung  genommen  werden.
(Danach  hat  die  Reichsbank  238  Zweiganstalten,  17  Reichsbankhauptstellen,
45  Reichsbankstellen,  148  Reichsbanknebenstellen,  25  Waarendepots  [nur  zur
Vermittelung  von  Waarenbeleihungen),  1  Reichsbankkommandite,  während  in
Marienburg  und  Trier  die  Bankgeschäfte  noch  von  den  Regierungshauptkassen
besorgt  werden).
(II.)  Allgemeine  Grundsätze.  (85)
1.  Jeder  ordentliche  Geschäftsmann  kann  nach  Massgabe  der  nachfolgenden ¬
  Bestimmungen  mit  der  Reichsbank  in  Geschäftsverkehr  treten.  Er  hat
zuvor  der  Bankanstalt,  in  deren  Bezirk  er  seinen  Wohnsitz  hat,  die  erforderlichen -
  Mittheilungen  über  seine  Verhältnisse  zu  machen,  und  wenn  seine  Firma
in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  einen  beglaubigten  Auszug  aus  demselben ¬
  zu  überreichen.
            
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