Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 1)

Andere  Aufhebungsthatsachen.  §.  361.
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fasser  der  Stelle  eine  Ungenauigkeit  in  der  Gedankenausbildung  vorwirft,  so
bedenke  man  auf  der  anderen  Seite,  ob  man  geneigt  sein  möchte,  dem  Erben
Pachtvertrag  des  Erblassers  auch  dann  abzusprechen,  wenn
die  Rechte  aus  dem
er  in  Folge  einer  Uebereinkunft  mit  dem  Vermächtnißnehmer  dem  Pächter  das
undstück  ganz  in  der  Weise,  wie  dieser  es  zu  fordern  berechtigt  ist,  zur
Verfügung  stellt.  Wovon  doch  für  den  Kauf  1.  25  §.  1  loc.  19.  2  das  Gegentheil ¬
  sagt.  S.  auch  Sintenis  II  §.  118  Anm.  116  (S.  665.  666).  c)  L.  97
§  1  D.  de  V.  0.  45.  1.  Die  Entscheidung  der  Stelle  beruht  auf  der  Annahme, ¬
  daß  auf  einen  Fall,  für  welchen  der  Gläubiger  an  der  Leistung  kein
Interesse  hat,  auch  der  Contractswille  nicht  gerichtet  gewesen  sei.  Vielleicht
hat  gleichen  Sinn  auch  1.  95  eod.  Vgl.  auch  die  Stellen,  in  welchen  die
Richtung  des  Vermächtnißwillens  aus  dem  Interesse,  welches  diese  oder  jene
Person  an  der  Leistung  habe,  bestimmt  wird:  1.  69  §.  2  1.  49  §.  4—7  D.  de
leg.  10  30,  1.  32  §.  1  D.  de  fideic.  lib.  40.  5.
Druck  von  Bär  &  Hermann  in  Leipzig.
            
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