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75 Endlich -
ist zwischen denjenigen Ländern der österreichischen ¬
Monarchie, welche zu dem deutschen Bunde gehören,
und den übrigen deutschen Bundesstaaten durch das Patent
vom 20. März 1820 eine vollkommene Freyzügigkeit des Vermögens ¬
mit folgenden Worten festgesetzt worden:
Nachdem unter Unserer Mitwirkung und Beystimmung ¬
als Mitglied des deutschen Bundes durch die Bundesversammlung ¬
zu Frankfurt am Mayn, mit Beschluß
vom 23. Junius 1817, zur Vollziehung des Artikels 18.
lit. C. der Bundes-Acte, die näheren Bestimmungen in
Betreff der den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten
dort selbst zugesicherten Freyheit von allen Nachsteuern (jus
detractus, gabella emigrationis), in so fern, das Vermögen ¬
in einen andern Bundesstaat übergeht, festgesetzt
worden sind, so verordnen wir:
1) Bey jeder Art von Vermögen, welches aus einem ¬
von Unsern Ländern und Gebiethen, womit Wir dem
deutschen Bunde beygetreten, und welche in der von Unserer ¬
Bundestags-Gesandtschaft in der fünften Sitzung
vom 6. Aprill 1818 übergebenen Erklärung nahmentlich
aufgeführet sind, und weiter unten zur Wissenschaft kund
gemacht werden, in einen andern deutschen Bundesstaat,
es sey aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus
dem Grunde eines Erbschafts-Anfalles, Verkaufes, Tausches, ¬
Schenkung, Mitgift, oder auf irgend eine andere
Weise übergeht, soll eine vollkommene Freyzügigkeit in
Anwendung gebracht werden.
2) Diese Vermögens-Freyzügigkeit hat sich in so
ferne wirksam zu äußern, daß diejenigen Abgaben, welche
die Ausfuhr des Vermögens in einen der zum deutschen