Metadaten : Scheidlein, Georg von: Commentar über die bürgerlichen und politischen Gesetze, welche seit der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nachträglich erschienen sind, in so weit die letzteren rechtliche Bestimmungen enthalten

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75  Endlich -
  ist  zwischen  denjenigen  Ländern  der  österreichischen ¬
  Monarchie,  welche  zu  dem  deutschen  Bunde  gehören,
und  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten  durch  das  Patent
vom  20.  März  1820  eine  vollkommene  Freyzügigkeit  des  Vermögens ¬
  mit  folgenden  Worten  festgesetzt  worden:
Nachdem  unter  Unserer  Mitwirkung  und  Beystimmung ¬
  als  Mitglied  des  deutschen  Bundes  durch  die  Bundesversammlung ¬
  zu  Frankfurt  am  Mayn,  mit  Beschluß
vom  23.  Junius  1817,  zur  Vollziehung  des  Artikels  18.
lit.  C.  der  Bundes-Acte,  die  näheren  Bestimmungen  in
Betreff  der  den  Unterthanen  der  deutschen  Bundesstaaten
dort  selbst  zugesicherten  Freyheit  von  allen  Nachsteuern  (jus
detractus,  gabella  emigrationis),  in  so  fern,  das  Vermögen ¬
  in  einen  andern  Bundesstaat  übergeht,  festgesetzt
worden  sind,  so  verordnen  wir:
1)  Bey  jeder  Art  von  Vermögen,  welches  aus  einem ¬
  von  Unsern  Ländern  und  Gebiethen,  womit  Wir  dem
deutschen  Bunde  beygetreten,  und  welche  in  der  von  Unserer ¬
  Bundestags-Gesandtschaft  in  der  fünften  Sitzung
vom  6.  Aprill  1818  übergebenen  Erklärung  nahmentlich
aufgeführet  sind,  und  weiter  unten  zur  Wissenschaft  kund
gemacht  werden,  in  einen  andern  deutschen  Bundesstaat,
es  sey  aus  Veranlassung  einer  Auswanderung,  oder  aus
dem  Grunde  eines  Erbschafts-Anfalles,  Verkaufes,  Tausches, ¬
  Schenkung,  Mitgift,  oder  auf  irgend  eine  andere
Weise  übergeht,  soll  eine  vollkommene  Freyzügigkeit  in
Anwendung  gebracht  werden.
2)  Diese  Vermögens-Freyzügigkeit  hat  sich  in  so
ferne  wirksam  zu  äußern,  daß  diejenigen  Abgaben,  welche
die  Ausfuhr  des  Vermögens  in  einen  der  zum  deutschen
            
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