Eigenthum an Grund und Boden:
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10) Die Bestimmungen des Expropriationsgesetzes vom
17. Nov. 1837 finden zufolge des Vorbehaltes bei der Sanktion ¬
desselben in dem Landtags-Abschiede vom gleichen Tage
Tit. I lit. c. auf die Verpflichtung der Besitzer der an Strassen
angrenzenden Waldungen zum Auslichten der Letzteren
keine Anwendung, da bereits die Verordn. v. 4. Aug. 1835
diese Auslichtung bei Distriktsstrassen nach Maßgabe des
Bedürfnisses ohne Entschädigung für die Waldbesitzer verfügt.3) ¬
Es kann daher auch kein Antrag auf Einleitung des
Verfahrens nach Art. XIX des Expropriat.Ges. behufs Ausmittelung ¬
der Entschädigung bei dem Civil-Gericht gestellt
werden, da die Basis fehlt, auf welcher die Thätigkeit dieses
Gerichtes in Anspruch genommen wird.
Von einem damnum injuria datum, worauf ein Anspruch -
auf Entschädigung civilrechtlich begründet werden
könnte, kann bei Regierungsmaßregeln, welche im öffentlichen
c.
„nteresse auf den Grund bestimmter Gesetze oder Verordnungen
getroffen werden, nicht die Rede sein.9
Erk. v. 25. July 1854. R.Bl. S. 650—659.
b. Eigenthum an Grund und Boden.
1) Streitigkeiten über das Eigenthumsrecht an der
Grundfläche eines öffentlichen Weges sind privatrechtlicher ¬
Natur und daher vor den ordentlichen Civil=Gerichten
auszutragen. Unabhängig davon ist die Belastung des fragl.
Grundes mit einer öffentlichen Weggerechtsame. Der
E
taat oder die Gemeinde, welchen eine solche zusteht, sind
*) Vergl. auch die Minist.Entschließ. v. 19. Mai 1876 und v.
26. Okt. 1876 (Amtsblatt d. k. St.M. d. I. S. 237, 425); ferner v.
6. Juni 1876 (Ges. u. Ver. Bl. S. 358).
*) Vgl. Seuff. Comment. Bd. 1 S. 198 Note 179, S. 201 Note
186. S. 205 Note 194.