Volltext : Matthaeus, C. L. H.: ¬Die Grenzen der civilgerichtlichen und administrativen Zuständigkeit

Eigenthum  an  Grund  und  Boden:
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10)  Die  Bestimmungen  des  Expropriationsgesetzes  vom
17.  Nov.  1837  finden  zufolge  des  Vorbehaltes  bei  der  Sanktion ¬
  desselben  in  dem  Landtags-Abschiede  vom  gleichen  Tage
Tit.  I  lit.  c.  auf  die  Verpflichtung  der  Besitzer  der  an  Strassen
angrenzenden  Waldungen  zum  Auslichten  der  Letzteren
keine  Anwendung,  da  bereits  die  Verordn.  v.  4.  Aug.  1835
diese  Auslichtung  bei  Distriktsstrassen  nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses  ohne  Entschädigung  für  die  Waldbesitzer  verfügt.3) ¬

Es  kann  daher  auch  kein  Antrag  auf  Einleitung  des
Verfahrens  nach  Art.  XIX  des  Expropriat.Ges.  behufs  Ausmittelung ¬
  der  Entschädigung  bei  dem  Civil-Gericht  gestellt
werden,  da  die  Basis  fehlt,  auf  welcher  die  Thätigkeit  dieses
Gerichtes  in  Anspruch  genommen  wird.
Von  einem  damnum  injuria  datum,  worauf  ein  Anspruch -
  auf  Entschädigung  civilrechtlich  begründet  werden
könnte,  kann  bei  Regierungsmaßregeln,  welche  im  öffentlichen
c.
„nteresse  auf  den  Grund  bestimmter  Gesetze  oder  Verordnungen
getroffen  werden,  nicht  die  Rede  sein.9
Erk.  v.  25.  July  1854.  R.Bl.  S.  650—659.
b.  Eigenthum  an  Grund  und  Boden.
1)  Streitigkeiten  über  das  Eigenthumsrecht  an  der
Grundfläche  eines  öffentlichen  Weges  sind  privatrechtlicher ¬
  Natur  und  daher  vor  den  ordentlichen  Civil=Gerichten
auszutragen.  Unabhängig  davon  ist  die  Belastung  des  fragl.
Grundes  mit  einer  öffentlichen  Weggerechtsame.  Der
E
taat  oder  die  Gemeinde,  welchen  eine  solche  zusteht,  sind
*)  Vergl.  auch  die  Minist.Entschließ.  v.  19.  Mai  1876  und  v.
26.  Okt.  1876  (Amtsblatt  d.  k.  St.M.  d.  I.  S.  237,  425);  ferner  v.
6.  Juni  1876  (Ges.  u.  Ver.  Bl.  S.  358).
*)  Vgl.  Seuff.  Comment.  Bd.  1  S.  198  Note  179,  S.  201  Note
186.  S.  205  Note  194.
            
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