Metadaten : Handbuch des in Oesterreich geltenden Eherechts (1)

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er  dem  Brautwerber  statt  der  ausgewaͤhlten  eine  andere
Person,  auf  die  sein  Wille  nicht  gerichtet  war,  in  die
Arme  führet,  mithin  einen  Irrthum  in  der  Person  zur
Folge  hat.  Gleichwie  nun  dieser,  so  schließt  auch  jener
die  wirkliche  Einwilligung  in  die  untergeschobene  Person
aus,  ist  im  Sinne  des  Gesetzes  als  ein  Hauptirrthum
zu  betrachten,  und  wirket  die  Ungültigkeit  der  Ehe.  Anders ¬
  verhielte  sich  die  Sache,  wenn  der  Brautwerber  die
Person,  die  er  heirathen  will,  vorher  gekannt  hätte;
aber  in  der  irrigen  Meinung,  daß  ihr  eine  gewisse  Eigenschaft ¬
  zukomme,  die  ihr  nicht  zukommt,  z.  B.  daß
sie  Anna  heiße,  da  doch  ihr  Nahme  Clara  ist,  sie  mit
dieser  Eigenschaft  bezeichnete,  und  nach  der  mit  ihr  vollbrachten ¬
  Vermählung  erführe,  daß  ihr  die  vermeintliche
Eigenschaft  fehle.  Hier  ist  ein  bloßer  Irrthum  in  einer
Eigenschaft  vorgegangen,  der  gar  nicht  in  einen  Irrthum ¬
  in  der  Person  ausartet,  weil  der  Bräutigam  die
nähmliche  Person  zur  Ehe  bekommt,  die  er  haben  wollte. ¬
  Da  zugleich  die  Eigenschaft,  worin  geirret  worden, ¬
  eine  außerwesentliche  ist;  so  waͤre  eine  solche  Ehe
keineswegs  ungültig.  Würde  hingegen  in  dem  eben  gesetzten ¬
  Falle  statt  der  mit  einer  fälschlich  vermutheten
Eigenschaft  bezeichneten  Person  sich  zur  Vermaͤhlung  verstohlener ¬
  Weise  eine  andere  praͤsentiren,  welcher  dieselbe
Eigenschaft  wirklich  zukommt,  z.  B.  statt  der  irrig  so
genannten  Anna,  die  wirklich  so  heißende  Tochter  des
Titius;  so  wäre  gar  kein  Irrthum  in  der  Eigenschaft,
der  vielmehr  durch  den  gespielten  Betrug  beseitiget  worden, ¬
  sondern  allein  ein  wahrer  Irrthum  in  der  Person
vorhanden,  der  freylich  den  Ehevertrag  allzeit  unguͤltig
macht.
Nur  könnte  in  dem  oben  am  ersten  Orte  angefuͤhrten ¬
  Falle  des  Frrthums  in  einer  Eigenschaft  der  Person,
der  sich  in  einen  Frrthum  in  der  Person  seest  auflöset,
            
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