Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

12
920.

122  Besond.  Thi.  B)  Priv.  R.  I.  Thl.  Dingl.  R.  2.  Abs.  an  Sachen,
§.  682.
Fortsetzung.
Nicht  alle  Descendenten  aber  sind  erbfähig.
Man  bemerke:  1)  Ehelich  geborne  Kinder  succediren  ihren ¬
  Aeltern  unbedingt,  sie  seyen  noch  unter  der  Gewalt.
oder  nicht  1).  Die,  aus  einer  putativen  Ehe,  welcher
man  die  Nothzucht  nicht  gleichsetzen  kann  r),  erzeugten ¬
  Kinder  sind  den  ehelichen  gleich
),  und  nach  der
1
unrichtigen  Meynung  Vieler  auch  Brautkinder
Vollkommen  legitimirte  sind  wie  eheliche  zu  behandeln.
selbst  in  der  Regel  die,  durch  ein  Rescript  beym  Leben
ihres  Vaters  vollkommen  legitimirten  u).  III)  Von  den
angenommenen  Kindern  erben  die,  von  einer  Frau,  oder
von  einem  Mann  minus  plene  adoptirten  nur  der  adopti*); ¬
  plene
renden  Frau,  und  dem  adoptirenden  Mann
adoptirte  und  arrogirte  hingegen  dem  Adoptiv-Vater
und  was  demselben  gleich  ist,  nämlich  dem  Kinde,  welches ¬
  sich  ein  Kind  als  das  seinige  annehmen  liefs,  so  wie
des  annehmenden  Vaters  Agnaten  in  aufsteigender  Linie  y).
Solange  diese  Adoptions-Verhaltnisse  dauern,  succedirt
das  Kind  seiner  natürlichen  Mutter  unbedingt  z),  auch
dem  natürlichen  Vater,  wenn  es  minus  plene  und  von
einer  Frau  adoptirt  ist  a),  welches  jetzt  auch  in  Ansehung ¬
  des  olene  adoptatus,  und  des  Arrogirten  stattfindet ¬
  b).  Wird  der  Adoptirte  emancipirt,  so  hören  die,
ihm  als  solchem  zugestandenen  Erbrechte  auf,  den  einzigen ¬
  Fall,  da  die  quarta  D.  Pii  gefodert  werden  kann,
ausgenommen  c).  IV)  Von  den  unehelichen  Kindern  beerben ¬
  1)  die,  aus  einer  natürlichen  Blutschande  erzeug
ten,  keinen  der  Aeltern,  und  können  nachsder  Strenge
selbst  die  nothdürftigen  Alimente  nicht  födern  d).  2)
—
9)  Nov.  118.  c.  1.
über  Beybehaltun
der  Agnationsr) -
  Glück  S,  525.
rechte  nach  aufgehebener  Gewalt.
s)  Glück  §.  156.
Meine  civil.  Abh.  8.  302—304.
t)  Glück  §.  155.
Grolman  und  Löhr  Magaz.
u)  S.  Nov.  89.  c.  4,  auch  oben
4.  B.  1.  Hft.  S.  134.
F.  486.
2)  L.  10.  §.  1.  C.  I.  c.
*)  L.  5.  L.  10.  §.  1.  C.  de  ada) -
  L.  10.  §.  2.  C.  1.  c.
b)  L.  10.  §.  1.  5.  C.  1.  c.  vergl.
opt.  (8.  48.).
y)  L.  10.  pp.  §.  5.  G.  eod.  §.  2.
mit  Nov.  118.  Giück  §.  15714. -
  I.  de  hered.  quae  ab  intest.
159.  Abweichend  ist  Grolman
(8.  1.)  L.  23.  de  adopt.  (1.  7.)
und  Löhr  Magaz.  3.  B.  3.  Hft.
S.  395—406.  Meine  civilist.
L.  11.  §.  2,  de  B.  P.  s.  t.(37.11.),
verglichen  mit  dem  alten  Recht  in
Abh.  S.  115—117.
L.  26.  de  adopt.  (1.7.)  L.  7.  L.
o)  S.  oben  §.  490.  491.
10.  §.  8.  de  in  ius  voc.  (2.  4.)  und
d)  L.  6.  C.  de  incest.  nupt.  (5.
den  Principien  des  neuesten  Rechts
5.)  Nov.  74.  c.  6.  Nov.  89.  c.  15.
            
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