Breite der
Streifen.
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Die Arbeit der Beackerung.
Auf die Erfüllung aller Forderungen hat aber der Arbeitsaufseher zu achten,
und insbesondere die Breite und Tiefe der Furchen zu bestimmen, die nach dem
jedesmaligen Zwecke eines Pflügens gemacht werden sollen; auch wenn er sich auf
dem Vorpflüger darin nicht ganz verlassen kann, die Gewende einzurichten. Was
übrigens in Ansehung besonderer Pflugarten zu beobachten, wird die Folge
erläutern.
§. 145.
Bei der Bestimmung der Streiffenbreite ist auf die Beschaffenheit des Bodens ¬
und den Zweck des jedesmaligen Pflügens Rücksicht zu nehmen. Je zäher
der Boden ist, um desto schmaler müssen die Streifen seyn, weil sich breite Streiffen =
nicht zertrennen und krümeln, besonders weil die Egge weniger Einwirkung
darauf haben kann. Ein loser sandiger Boden kann dagegen breite Streifen ertragen, ¬
und gestattet dennoch eine zureichende Einwirkung der Egge. Je tiefer
die Furchen sind, um desto schmaler müssen sie seyn, theils weil die Last dem Pfluge
sonst zu stärk werden würde, theils weil tiefe und breite Streifen nicht überschlagen ¬
können. Bei ganz flachem Pflügen kann man dagegen breitere Streifen nehmen, ¬
und wenn man bei denselben nur die erste Umwendung der Stoppel oder des
Dreesches bezweckt, und dessen Vermoderung oder Mürbemachung, so sind breitere ¬
Streifen zureichend, und in gewisser Hinsicht vielleicht besser.
Es macht aber in der Arbeit einen sehr beträchtlichen Unterschied, ob die
Streifen 2 oder 3 Zoll schmaler oder breiter genommen werden, wie im §. 183. des
ersten Theils gezeigt worden. Zu demjenigen Pflügen, wobei man eine vollkommene
Lockerung eines zähern Bodens beabsichtigt, ist eine sechs- bis siebenzollige Breite
des Streifens am zweckmäßigsten. Auf losem Boden oder in vorgedachter Absicht
kann es zureichend seyn, wenn man einen Fuß breit pflügt. Als mittlere Breite
kann man 9 Zoll annehmen. Es steht also der Weg, welcher auf das Umpflügen
eines Ackers verwandt werden muß, im umgekehrten Verhältnisse mit der Breite
der Streifen, d. h. er verhält sich bei siebenzolligen Streifen gegen zwölfzollige
wie 12 zu 7; oder wenn bei den schmalen Streifen 12 Stunden, bei gleichem
Schritte des Zugviehs, zum Umpflügen eines Ackerstücks erforderlich sind, so kann
es bei breiten Furchen in 7 Stunden geschehen.