Objekt : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts, des Handels- und Wechselrechts durch Theorie und Praxis (Jg. 12 (1868))

16.21. Darlehns- oder Verwahrungsvertrag? Nichthaftbarkeit der als Mitglieder des Verwaltungsrathes eines Aktienvereines mit einem Dritten kontrahirenden Personen

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treffen, enthalten. Die im Art. 271 bezeichneten Geschäfte aber sind
Handelsgeschäfte, selbst wenn sie von Partikuliers, von Beamten, von
Offizieren u. s. w. unter sich abgeschlossen werden. Es ist nicht abzu-
sehen, welcher äußere oder innere Grund dazu führen könnte, dieselben
nicht als Handelsgeschäfte anzusehen, wenn in dem hier vorliegenden
Fall der Nr. 1 eit. der Käufer bezüglich der Anschaffende ein Hand-
werker ist.
Nach der thätsächlichen Fesfftellung des ersten Richters hat der
Kläger die betreffenden drei Schweine von dem Verklagten gekauft, um
dieselben nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter zu ver-
äußern. Diese Feststellung ist nach der Sachlage völlig gerechtfertigt
und der Kläger hat auch nicht versucht, dieselbe anzugrcifcn.
Das zwischen den Partheien abgeschlossene Geschäft ist in Folge
dessen gemäß Nr. 1. Art. 271 eit. ein Handelsgeschäft, und es ist also
gemäß Art. 317 ebenda die Gültigkeit desselben durch schriftliche Ab-
fassung nicht bedingt.
B. 1685.

Nr. 54.
Darlehns- oder Drrwahrungsvertrag?
Dichthaftbarkeit der als Mitglieder des Verwaltangsrathes eines
Äktienvereines mit einem Dritten kontrahirenden Personen.

Erkenntniß des Appellationsgerichts zu Hamm vom 6. März 1866:
Das Fundament des geltend gemachten Anspruchs bildet der vom Klä-
ger behauptete Verwahrungsvcrtrag. Nach Inhalt der Klage hat der
Broicher Bergwerks - Aktienverein in der Generalversammlung vom
19. März 1858 beschlossen, Behufs Schuldentilgung und zur Bestrei-
tung der Kosten der neuen Anlagen ein Anlehen von 230,000 Thlrn.
zu rcquirircn. Behufs Ausführung dieses Beschlusses erließ der Ver-
waltungsrath unterm 19. Juli dess. I. eine Einladung an die Aktionaire,
zu welchen Kläger gehörte, sich an dem Darlehen unter den näher an-
gegebenen Bedingungen zu betheiligen. Kläger ging auf diese Offerte
ein, zeichnete 1500 Thlr. und sandte dem Verein am 1. October 1858
die Summe von 1000 Thlrn. baar ein. Das Unternehmen kam indeß
nicht zu Stande. Kläger behauptet nun, daß es sich von selbst verstanden
habe, daß bis zum vollständigen Abschlüsse der Negociation des zu
Beiträge, XII. Jahrg. 6. Heft. 58

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