§ 1669] 1. Abth. Eherecht. 5. Abschn. Wirkgn. d. Ehe in Beziehg. auf d. Vermögen d. Ehegatten. 59
stellen. Die eine ist die, daß dieser Erwerb Recepticienqualität habe, die andere die,
daß derselbe dem Erwerbe durch operae domesticae ganz gleichzustellen sei. Die erstere
Ansicht läßt sich damit rechtfertigen, daß der Ehemann, wenn er gestatte, daß die Ehefrau ¬
operas artificiales leiste, dadurch stillschweigend sein Einverständniß damit zu erkennen ¬
gebe, daß das in Folge dessen Erworbene als bonum recepticium gelten
solle. Für die letztere Ansicht läßt sich anführen, daß die Ehefrau durch die Leistung
der operae artificiales sich der schuldigen, ihre ganze Thätigkeit in Anspruch nehmenden
Leitung des Hauswesens entziehe und daher verpflichtet sei, dem Ehemanne dafür Ersatz
zu leisten; was unter den gewöhnlichen Verhältnissen am zweckmäßigsten durch Ueberlassung ¬
der Erträge ihrer Dienstleistungen geschehe.
Das B. G.=B. hat die schon jetzt in der Praxis! herrschende Mittelmeinung angenommen, ¬
wonach die Erträge der operae artificiales der Ehefrau, der letzteren quo
ad dominium, dem Ehemanne aber quoad usumfructum gehören. Indessen ist dieß,
den Verhältnissen entsprechend, noch dahin modificirt worden, daß, wenn die Ehefrau ihren
Erwerb dem Ehemanne zur Verwendung in die Wirthschaft gegeben oder selbst in die
Wirthschaft verwendet, nach Auflösung der Ehe eine Restitutionsverbindlichkeit des Ehemannes ¬
nicht anzunehmen sein soll. Hiermit haben namentlich die Fälle gedeckt werden
sollen, in welchen die Erträge der operae artificiales der Ehefrau in ganz geringen
einzelnen Posten bestehen oder nach den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten die
Annahme gerechtfertigt ist, es habe die Ehefrau durch die Erträge ihrer Kunst und ihres
Fleißes den Ehemann in der Verbindlichkeit zur ausschließlichen Tragung der Kosten
des gemeinschaftlichen Hausstandes zu unterstützen beabsichtigt.
Der § findet auch Anwendung auf das, was eine Handelsfrau durch ihren Handelsbetrieb ¬
erworben hat.
Uebrigens ist die Frage, welche operae in dem einzelnen Falle zu den domesticis
oder artificialibus zu rechnen seien, eine quaestio facti, für welche Stand und Vermögensverhältnisse ¬
der Ehegatten, Sitten und Gebräuche entscheidend sind. Bei Anwendung ¬
der Vorschriften des § können auch Zweifel entstehen, wenn die dem Ehemanne
überlassenen Erträge der operae artificiales der Ehefrau so hoch sind, daß davon nach
Bestreitung der ehelichen Lasten ein Ueberschuß geblieben ist. Indessen lassen sich diese
Zweifel, welche nicht die rechtliche Beurtheilung des Verhältnisses, indem der Ueberschuß
unzweifelhaft als restituables eheweibliches Einbringen zu betrachten ist, sondern nur die
Feststellung der auf die rechtliche Entscheidung einflußreichen factischen Prämissen betreffen, ¬
nicht im Voraus durch Gesetz erledigen.
§ 1669. Der Ehemann ist zu einer Sicherheitsleistung, wie sie der Nießbraucher ¬
zu bestellen hat, nicht verpflichtet, vorbehältlich der Bestimmung in § 390.
Motive. Zum besseren Verständnisse dieses und der folgenden §§ ist darauf
aufmerksam zu machen, daß bereits in § 676 des Entwurfs (§ 660 d. B. G.=B.)
ausgesprochen worden ist, der mit Verhältnissen des Familienrechts verbundene Nießbrauch ¬
sei nach Analogie der Dienstbarkeit des Nießbrauches zu beurtheilen.
Auf die Verbindlichkeit des Nießbrauchers zu einer Sicherheitsleistung beziehen sich
die §§ 617 bis 622. 629. 636. Diese §§ gelten für den gesetzlichen Nießbrauch des
Ehemannes an dem eheweiblichen Vermögen nicht. Nur, wenn der Ehemann Grundstücke ¬
besitzt, hat die Ehefrau nach § 390 das Recht, die Eintragung einer sogenannten
1. Zeitschrift f. Rechtspfl. u. Verw. N. F. Bd. 8. S. 258. 498 folg. Bd. 13. S. 432 folg.;
Annalen Bd. 2. S. 447.