Metadaten : Commentar zu dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich Sachsen und zu der damit in Verbindung stehenden Publicationsverordnung vom 2. Januar 1863 (3)

§  1669]  1.  Abth.  Eherecht.  5.  Abschn.  Wirkgn.  d.  Ehe  in  Beziehg.  auf  d.  Vermögen  d.  Ehegatten.  59
stellen.  Die  eine  ist  die,  daß  dieser  Erwerb  Recepticienqualität  habe,  die  andere  die,
daß  derselbe  dem  Erwerbe  durch  operae  domesticae  ganz  gleichzustellen  sei.  Die  erstere
Ansicht  läßt  sich  damit  rechtfertigen,  daß  der  Ehemann,  wenn  er  gestatte,  daß  die  Ehefrau ¬
  operas  artificiales  leiste,  dadurch  stillschweigend  sein  Einverständniß  damit  zu  erkennen ¬
  gebe,  daß  das  in  Folge  dessen  Erworbene  als  bonum  recepticium  gelten
solle.  Für  die  letztere  Ansicht  läßt  sich  anführen,  daß  die  Ehefrau  durch  die  Leistung
der  operae  artificiales  sich  der  schuldigen,  ihre  ganze  Thätigkeit  in  Anspruch  nehmenden
Leitung  des  Hauswesens  entziehe  und  daher  verpflichtet  sei,  dem  Ehemanne  dafür  Ersatz
zu  leisten;  was  unter  den  gewöhnlichen  Verhältnissen  am  zweckmäßigsten  durch  Ueberlassung ¬
  der  Erträge  ihrer  Dienstleistungen  geschehe.
Das  B.  G.=B.  hat  die  schon  jetzt  in  der  Praxis!  herrschende  Mittelmeinung  angenommen, ¬
  wonach  die  Erträge  der  operae  artificiales  der  Ehefrau,  der  letzteren  quo
ad  dominium,  dem  Ehemanne  aber  quoad  usumfructum  gehören.  Indessen  ist  dieß,
den  Verhältnissen  entsprechend,  noch  dahin  modificirt  worden,  daß,  wenn  die  Ehefrau  ihren
Erwerb  dem  Ehemanne  zur  Verwendung  in  die  Wirthschaft  gegeben  oder  selbst  in  die
Wirthschaft  verwendet,  nach  Auflösung  der  Ehe  eine  Restitutionsverbindlichkeit  des  Ehemannes ¬
  nicht  anzunehmen  sein  soll.  Hiermit  haben  namentlich  die  Fälle  gedeckt  werden
sollen,  in  welchen  die  Erträge  der  operae  artificiales  der  Ehefrau  in  ganz  geringen
einzelnen  Posten  bestehen  oder  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  der  Ehegatten  die
Annahme  gerechtfertigt  ist,  es  habe  die  Ehefrau  durch  die  Erträge  ihrer  Kunst  und  ihres
Fleißes  den  Ehemann  in  der  Verbindlichkeit  zur  ausschließlichen  Tragung  der  Kosten
des  gemeinschaftlichen  Hausstandes  zu  unterstützen  beabsichtigt.
Der  §  findet  auch  Anwendung  auf  das,  was  eine  Handelsfrau  durch  ihren  Handelsbetrieb ¬
  erworben  hat.
Uebrigens  ist  die  Frage,  welche  operae  in  dem  einzelnen  Falle  zu  den  domesticis
oder  artificialibus  zu  rechnen  seien,  eine  quaestio  facti,  für  welche  Stand  und  Vermögensverhältnisse ¬
  der  Ehegatten,  Sitten  und  Gebräuche  entscheidend  sind.  Bei  Anwendung ¬
  der  Vorschriften  des  §  können  auch  Zweifel  entstehen,  wenn  die  dem  Ehemanne
überlassenen  Erträge  der  operae  artificiales  der  Ehefrau  so  hoch  sind,  daß  davon  nach
Bestreitung  der  ehelichen  Lasten  ein  Ueberschuß  geblieben  ist.  Indessen  lassen  sich  diese
Zweifel,  welche  nicht  die  rechtliche  Beurtheilung  des  Verhältnisses,  indem  der  Ueberschuß
unzweifelhaft  als  restituables  eheweibliches  Einbringen  zu  betrachten  ist,  sondern  nur  die
Feststellung  der  auf  die  rechtliche  Entscheidung  einflußreichen  factischen  Prämissen  betreffen, ¬
  nicht  im  Voraus  durch  Gesetz  erledigen.
§  1669.  Der  Ehemann  ist  zu  einer  Sicherheitsleistung,  wie  sie  der  Nießbraucher ¬
  zu  bestellen  hat,  nicht  verpflichtet,  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  390.
Motive.  Zum  besseren  Verständnisse  dieses  und  der  folgenden  §§  ist  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  bereits  in  §  676  des  Entwurfs  (§  660  d.  B.  G.=B.)
ausgesprochen  worden  ist,  der  mit  Verhältnissen  des  Familienrechts  verbundene  Nießbrauch ¬
  sei  nach  Analogie  der  Dienstbarkeit  des  Nießbrauches  zu  beurtheilen.
Auf  die  Verbindlichkeit  des  Nießbrauchers  zu  einer  Sicherheitsleistung  beziehen  sich
die  §§  617  bis  622.  629.  636.  Diese  §§  gelten  für  den  gesetzlichen  Nießbrauch  des
Ehemannes  an  dem  eheweiblichen  Vermögen  nicht.  Nur,  wenn  der  Ehemann  Grundstücke ¬
  besitzt,  hat  die  Ehefrau  nach  §  390  das  Recht,  die  Eintragung  einer  sogenannten
1.  Zeitschrift  f.  Rechtspfl.  u.  Verw.  N.  F.  Bd.  8.  S.  258.  498  folg.  Bd.  13.  S.  432  folg.;
Annalen  Bd.  2.  S.  447.
            
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