Objekt : Magazin für das Civil- und Criminal-Recht des Königreichs Westphalen (Bd. 3 (1811))

358

Cottimaille T.I. S. 142.
und
der Herr Tribunalrichter von Strombecls
im Handbuch des westpliälischen Civil-Pro-
cesses Theil l. 8. 84. §. iZZ. und in der An-
merkung.
Resultat.
Da also weder das Gesetz, noch irgend ein
.Schriftsteller der Theorie des Herrn Tribunalrich-
ters Oester ley:
“Dafs nämlich nur im summarischen Pro-
cesse die Fristen abgekürzt werden können,”
das Wort redet; so dürfte die ad I. aufgeworfene
Frage dahin beantwortet werden müssen:
“ Dafs dem Präsidenten bey jeder Procefsart
das Recht zustehe und ihm die Pflicht ob-
liege, nach Beschaffenheit des Grades der
Eil und des Nachtheils für das Recht des
Klägers, die im summarischen und ordent-
lichen Processe gesetzlich vorgeschriebenen
Fristen abzukürzen, ohne deshalb dem or-
dentlichen Processe ganz den Charakter des
summarischen bey legen ; und dem Beklag-
• ten die schriftliche Instruction entziehen
zu müssen.”
(Die Abhandlung über die zweyte Frage im nächsten Heft.)

E.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer