fullscreen : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Von  dem  Pflichttheile.
855
des  Pflichttheils,  nicht  auf  die  Nutzungen  von  demselben,  beziehen.  Viertens  kann,
wenn  der  Abkömmling  Schulden  hat,  nicht  bestimmt  werden,  daß  der  Pflichttheil
nicht  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  desselben  verwendet  werden  soll.  Fünftens  liegt
es  in  der  Sache,  daß,  wenn  dem  Pflichttheilsberechtigten  die  Verfügung  über  das  ihm
hinterlassene  Vermögen  entzogen  wird,  irgend  ein  Dritter  vorhanden  sein  muß,  zu
dessen  Gunsten  die  Verfügungsbeschränkung  gereicht,  z.  B.  die  Kinder  des  Pflichttheilsberechtigten, ¬
  weil  außerdem  die  Verfügung,  als  nudum  praeceptum,  wirkungslos
sein  würde.  (Man  vergl.  §.  2577  des  BGB.'s  und  dazu  Commentar  Bd.  3  S.  137).
Drittes  Capitel.
Pflichttheil  der  Ehegatten.
§.  558.
Betrag  des  Pflichttheils  der  Ehegatten.
Der  Pflichttheil  der  Ehegatten  besteht,  wenn  sie  mit  Abkömmlingen ¬
  des  Erblassers  zusammentreffen,  in  den  gesetzlichen  Erbtheilen
der  Ehegatten  bei  einem  Zusammentreffen  derselben  mit  Abkömmlingen*). ¬

Trifft  der  überlebende  Ehegatte  mit  Verwandten  der  zweiten
und  dritten  Erbelasse  zusammen,  so  gebührt  ihm  ein  Drittheil  der
Erbschaft  als  Pflichttheil  2).
Hat  der  Erblasser  nur  Verwandte  der  vierten  Erbelasse,  oder
was  dem  gleichsteht,  gar  keine  Verwandte,  so  gebührt  dem  überlebenden ¬
  Ehegatten  die  Hälfte  der  Erbschaft  als  Pflichttheil  3).
Zu  der  Erbschaft,  von  welcher  der  überlebende  Ehegatte  den
Pflichttheil  fordern  kann,  gehört  das  Vermögen  nicht,  über  welches
der  Erblasser  sich  seinem  Ehegatten  gegenüber  die  freie  Verfügung
auf  den  Todesfall  vorbehalten  und  auch  wirklich  auf  den  Todesfall
verfügt  hat  *).
§.  559.
Gründe,  aus  welchen  ein  Ehegatte  seinen  Ehegatten  enterben ¬
  kann.
Ein  Ehegatte  kann  seinen  Ehegatten  ganz  oder  theilweise  von
dem
Pflichttheile  ausschließen  (enterben),  wenn  dieser  die  Schließung  der
Ehe  durch  Zwang  oder  Betrug  veranlaßt,  oder  während  der  Ehe  sich
1)  Man  vergl.  §.  2578  des  BGB.'s  und  oben  S.  747  flg.
2)  Man  vergl.  §.  2579  des  BGB.'s  und  oben  a.  a.  O.
3)  Man  vergl.  §.  2580  des  BGB.'s  und  oben  a.  a.  O.
4)  Man  vergl.  §.  2581  des  BGB.'s.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer