Einleitung.
gesellschaft die Zahlung von Dividenden an die Actionäre,
oder als Zweck einer Staats-Anleihe die Herstellung einer
Gelegenheit ansehen, für ängstliche Gemüther „Anlagen“ zu
schaffen, deren Sicherheit über allen Zweifel erhaben ist. Es
soll ja nicht in Abrede gestellt werden, dass dergleichen mit
dem innersten Wesen der Sache nur in einem sehr losen Zusammenhänge -
stehende Zwecke subjectiv in dieselbe hineingetragen ¬
werden. Spricht man aber von der volkswirthschaftlichen -
Natur eines Instituts, so kann es sich doch nur um
den ihm immanenten, unmittelbaren Productions- Zweck handeln, ¬
gleich viel ob für seine praktische Verwirklichung dieses
oder ein anderes ökonomisches Interesse herangezogen wird,
welches gegen das Ueberwiegen des ursprünglichen einen natürlichen ¬
Gegendruck ausübt. Sicherlich ist es nicht der
Zweck einer Staatsanleihe, ängstlichen Kapitalisten Anlagen
zu schaffen, so wenig als es der unmittelbare, wirthschaftliche
Zweck einer Actiengesellschaft für Gas-Fabrikation erachtet
werden kann, den Actionären hohe Dividenden zu geben. Indem ¬
Staat oder Gemeinde Anleihen contrahirten, wollen sie
in erster Linie gewisse sie unmittelbar berührende Interessen
fördern (Eisenbahn-, Kanal- Bauten, Schulen, militärische
Zwecke etc.), und eine Gasanstalt, so sehr ihre Actien auch
von den Actionären nur deshalb gekauft werden mögen, weil
sie hohe Renten versprechen, hat doch wohl in erster Linie
die Aufgabe, Gas zu produciren. Dass diese Zwecke nur dann
gefördert werden können, wenn eine Anzahl von Interessenten
ganz anderer Natur (Kapitalisten) dem Unternehmer (Staat,
Gemeinde oder Actiengesellschaft) Mittel zuführen, welche diesem ¬
zu Gute kommen, ändert nichts an dem Wesen der Sache.
So fern nun jene Interessen dem dominirenden, in der Regel:
demjenigen gegenüber, aus dessen Initiative ein wirthschaftliches ¬
Unternehmen hervorgegangen ist, von einem höheren
Gesichtspunkte: nämlich dem der wirthschaftlichen Gerechtig
keit aus als gleichwerthig erscheinen, stellt sich die Nothwendigkeit ¬
eines Schutzes dieser letzteren den stärkeren gegenüber ¬
heraus. Hier ist nun dem Staate
die Aufgabe gestellt,
seines Amtes in jenem Sinne zu walten.
Die Hypothekenbanken sind in erster Linie Institute.