Metadata : Goldschmidt, Julian: Deutsche Hypothekenbanken

Einleitung.
gesellschaft  die  Zahlung  von  Dividenden  an  die  Actionäre,
oder  als  Zweck  einer  Staats-Anleihe  die  Herstellung  einer
Gelegenheit  ansehen,  für  ängstliche  Gemüther  „Anlagen“  zu
schaffen,  deren  Sicherheit  über  allen  Zweifel  erhaben  ist.  Es
soll  ja  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  dass  dergleichen  mit
dem  innersten  Wesen  der  Sache  nur  in  einem  sehr  losen  Zusammenhänge -
  stehende  Zwecke  subjectiv  in  dieselbe  hineingetragen ¬
  werden.  Spricht  man  aber  von  der  volkswirthschaftlichen -
  Natur  eines  Instituts,  so  kann  es  sich  doch  nur  um
den  ihm  immanenten,  unmittelbaren  Productions-  Zweck  handeln, ¬
  gleich  viel  ob  für  seine  praktische  Verwirklichung  dieses
oder  ein  anderes  ökonomisches  Interesse  herangezogen  wird,
welches  gegen  das  Ueberwiegen  des  ursprünglichen  einen  natürlichen ¬
  Gegendruck  ausübt.  Sicherlich  ist  es  nicht  der
Zweck  einer  Staatsanleihe,  ängstlichen  Kapitalisten  Anlagen
zu  schaffen,  so  wenig  als  es  der  unmittelbare,  wirthschaftliche
Zweck  einer  Actiengesellschaft  für  Gas-Fabrikation  erachtet
werden  kann,  den  Actionären  hohe  Dividenden  zu  geben.  Indem ¬
  Staat  oder  Gemeinde  Anleihen  contrahirten,  wollen  sie
in  erster  Linie  gewisse  sie  unmittelbar  berührende  Interessen
fördern  (Eisenbahn-,  Kanal-  Bauten,  Schulen,  militärische
Zwecke  etc.),  und  eine  Gasanstalt,  so  sehr  ihre  Actien  auch
von  den  Actionären  nur  deshalb  gekauft  werden  mögen,  weil
sie  hohe  Renten  versprechen,  hat  doch  wohl  in  erster  Linie
die  Aufgabe,  Gas  zu  produciren.  Dass  diese  Zwecke  nur  dann
gefördert  werden  können,  wenn  eine  Anzahl  von  Interessenten
ganz  anderer  Natur  (Kapitalisten)  dem  Unternehmer  (Staat,
Gemeinde  oder  Actiengesellschaft)  Mittel  zuführen,  welche  diesem ¬
  zu  Gute  kommen,  ändert  nichts  an  dem  Wesen  der  Sache.
So  fern  nun  jene  Interessen  dem  dominirenden,  in  der  Regel:
demjenigen  gegenüber,  aus  dessen  Initiative  ein  wirthschaftliches ¬
  Unternehmen  hervorgegangen  ist,  von  einem  höheren
Gesichtspunkte:  nämlich  dem  der  wirthschaftlichen  Gerechtig
keit  aus  als  gleichwerthig  erscheinen,  stellt  sich  die  Nothwendigkeit ¬
  eines  Schutzes  dieser  letzteren  den  stärkeren  gegenüber ¬
  heraus.  Hier  ist  nun  dem  Staate
die  Aufgabe  gestellt,
seines  Amtes  in  jenem  Sinne  zu  walten.
Die  Hypothekenbanken  sind  in  erster  Linie  Institute.
            
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