Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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etwas  für  das  Herausbringen  der  Güter  aus  den  zollämtlichen ¬
  Magazinen,  und  die  Ablegung  derselben  in  PrivatMagazinen ¬
  oder  andern  Verwahrungsorten,  zu  verlangen.
Diese  Heber=Taxordnung  wird  nach  ihrem  vollen  Inhalte ¬
  anmit  bestätiget.
Von  der  k.  k.  Bancal-Administration.
Grätz  am  26.  Jänner  1811.
Lohn  für  das  Wegtragen  oder  Wegführen  der
Waren  auf  dem  Karren,  und  für  das  Abladen
und  Ablegen  derselben  an  ihre  Bestimmungsorte. ¬

10.  Für  jeden  Zentner,  welcher  aus  dem  Hauptzollamte ¬
  in  die  ganze  Stadt,  wohin  es  immer  seyn  mag,  getragen ¬
  oder  geführt  wird,  ist  zu  bezahlen  3  kr.
11.  Für  jeden  Zentner  in  die  Jacomini=Vorstadt,  bis
an  den  Grätzbach  5  kr.
12.  Für  jeden  Zentner  aus  dem  Hauptzollamte  in  die
Murvorstadt  auf  und  über  die  Murbrücke  6  kr.
13.  Für  jeden  Zentner  auf  den  obern  und  untern  Grieß,
dann  bis  zum  Einschiffungsplatz  am  Murstrome  8  kr.
14.  Für  das  Oehleinlagern  sowohl  in  der  Stadt  als
Vorstadt  über  die  Taxe  für  das  Zuführen  noch  besonders
für  jeden  Zentner  2  kr.
Nach  den  bestehenden  Classen  ist  dieser  Lohn  auch  dann
zu  bezahlen,  wenn  Collien  oder  andere  Behältnisse  von  Handelsleuten ¬
  oder  Privaten  durch  die  Heber  in  das  Hauptzollamt ¬
  zur  Beschau,  zum  Abwägen  oder  zum  Verladen  gebracht =
  werden.
Die  ungarischen  und  Landkäse,  Schafwolle  und  Spinnhaar, =
  Dochtgarn  und  alles  Unschlitt  auf=  und  abzuladen,  abzuwägen =
  und  den  Parteyen  zuzuführen,  soll  nach  alten  Herkommen =
  nur  den  zwey  hier  angestellten  Wagknechten  zu¬
            
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