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etwas für das Herausbringen der Güter aus den zollämtlichen ¬
Magazinen, und die Ablegung derselben in PrivatMagazinen ¬
oder andern Verwahrungsorten, zu verlangen.
Diese Heber=Taxordnung wird nach ihrem vollen Inhalte ¬
anmit bestätiget.
Von der k. k. Bancal-Administration.
Grätz am 26. Jänner 1811.
Lohn für das Wegtragen oder Wegführen der
Waren auf dem Karren, und für das Abladen
und Ablegen derselben an ihre Bestimmungsorte. ¬
10. Für jeden Zentner, welcher aus dem Hauptzollamte ¬
in die ganze Stadt, wohin es immer seyn mag, getragen ¬
oder geführt wird, ist zu bezahlen 3 kr.
11. Für jeden Zentner in die Jacomini=Vorstadt, bis
an den Grätzbach 5 kr.
12. Für jeden Zentner aus dem Hauptzollamte in die
Murvorstadt auf und über die Murbrücke 6 kr.
13. Für jeden Zentner auf den obern und untern Grieß,
dann bis zum Einschiffungsplatz am Murstrome 8 kr.
14. Für das Oehleinlagern sowohl in der Stadt als
Vorstadt über die Taxe für das Zuführen noch besonders
für jeden Zentner 2 kr.
Nach den bestehenden Classen ist dieser Lohn auch dann
zu bezahlen, wenn Collien oder andere Behältnisse von Handelsleuten ¬
oder Privaten durch die Heber in das Hauptzollamt ¬
zur Beschau, zum Abwägen oder zum Verladen gebracht =
werden.
Die ungarischen und Landkäse, Schafwolle und Spinnhaar, =
Dochtgarn und alles Unschlitt auf= und abzuladen, abzuwägen =
und den Parteyen zuzuführen, soll nach alten Herkommen =
nur den zwey hier angestellten Wagknechten zu¬