Volltext : Stuhlmüller, K. F.: Versuch einer bedingten Gewerbsfreiheit in besonderer Beziehung auf Baierns Staats-Verhältnisse

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ins  Leben  treten  möchten.  Wenn  eine  Nation  in  irgend  einem
Theile  einen  Vorsprung  gewinnen,  oder,  wenn  sie  zurückgeblieben
nachkommen  will;  so  darf  es  nicht  an  Anstalten  aller  Art
fehlen,  welche  als  Hülfsmittel  zu  solchem  Zwecke  führen,  und  also
auch  nicht  an  polytechnischen  Schulen  für  die  Gewerbe.  Es  soll
zwar  dem  ausländischen  Gesellen  Frei  stehen,  sie  zu  besuchen;  allein
nur  die  inländischen  dazu  verbunden  seyn.
§  14.
Die  Gesellen  dürfen  weder  eine  eigene  Kasse  oder  Lade  halten, =
  noch  selbst  führen,  noch  eigene  Gesetze  sich  geben,  oder  alte
dergleichen  beobachten,  und  zwar  bei  Vermeidung  strenger  Ahndung. =

ad  §.  14.
Damit  kein  Mißbrauch  von  einer  solchen  Kasse  gemacht  werde,
ist  es  nothwendig,  daß  die  Gesellen  für  sich  weder  eine  Lade  aulegen, ¬
  noch  selbst  führen  dürfen,  was  nur  den  Unfug  begünstigen
würde.  Eben  so  unzweckmäßig  ist  es,  und  gehört  zum  Mißbrauch
der  Zünfte,  daß  die  Gesellen  eigne  Gesetze  und  Gebräuche  beobachten, ¬
  wodurch  wieder  nur  Unfug  entsteht.  Keine  andern  Gesetze,  als
die  vom  Staate  vorgeschriebenen,  sollen  sie  beobachten;  jede  andern
sind  nicht  nur  überflussig,  sondern  auch  in  der  Regel  mehr  schädlich
als  nützlich;  und  deshalb  seyen  sie  auch  strenge  verboten.
§.  15.
Für  die  Gesellen  soll  eine  Lade  (Kasse)  unter  der  Aufsicht
des  Ober=  und  Führung  des  Ladenmeisters,  gleichfalls  mit  doppeltem ¬
  Gesperre,  wie  oben  bei  der  Meisterlade,  errichtet  werden,
zu  welcher  jeder  Geselle  der  Gilde  wöchentlich  von  seinem  Lohne
drei  Kreuzer  vom  Gulden  zu  entrichten  hat,  als  sichere  Dotation =
  dieser  Kasse.  Dazu  gehören  auch  die,  von  denselben  erhobenen =
  Geldstrafen,  die  gemachten  Schenkungen,  u.  dgl.  Jn
den  größern  Städten  des  Reichs,  über  15000  Einwohner,  hat
der  Geselle  aber  vier  Kreuzer  vom  Gulden  beizusteuern.
§  16.
Die  Ausgaben  werden,  wie  folgt,  bestimmmt:
2.  Zum  Gesellen=Geschenke.
Jeder  wandernde  Geselle  soll  in  Zukunft  von  jeder  Postmeile, ¬
  die  er  von  dem  letzten  Orte  her,  wo  dieselbe  Gils=exiskirt, =
  zurückgelegt  hat,  nicht  weniger  als  sechs  Kreuzer  erhalten.
Nur  in  großen  Städten,  über  15,000  Einwohner  findet  ein
größeres  Geschenke  Statt,  wo  er  von  der  Postmeile  zwölf  Kreuzer =
  erhalten  foll.  Den  Anhaltspunkt  dazu  gibt  die  Visa  der  Polizei=Behörde ¬
  im  Wanderbüchlein  von  einem  solchen  Orte.  Mehr
zu
            
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