Objekt : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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verschaffen.  1)  Jeder,  welcher  rohe  Materialien  kunstmäßig =
  zu  Befriedigungsmitteln  menschlicher  Bedürfnisse
gegen  gewissen  Lohn  bearbeitet,  heißt  Handwerker,  2)
und  unterscheidet  sich  vom  Taglöhner,  vom  Künstler,
Kaufmann  und  Fabrikanten.
Das  Gewerbe  ist  ein  |  |
freies,  wenn  es  von  jedem  Einwohner  beliebig,  ein
beschränktes,  wenn  es  nur  gegen  Erfüllung  gewisser
Bedingungen  betrieben  werden  kann.  3)  Es  ist  zünftiges, =
  wenn  das  Gewerbe  nur  in  einer  Zunftverbindung ¬
  betrieben  werden  darf;  unzünftiges,  wenn  es
auch  außer  der  Zunft  zu  betreiben  ist.  Die  Gewerbsausübung =
  ist  nach  der  alteren  Ansicht  nur  als  Vorrecht
der  Städte  betrachtet  worden,  nur  in  Ansehung  einiger
Gewerbe  waren  Ausnahmen  gemacht;  4)  erst  neue  Gesetze =
  erweitern  den  Gewerbsbetrieb  auch  auf  das  Land.
1)  Hauer  Gesetze  im  Unterthansfach;  IV  Bd.  S.  1.  Westphal  deutsches ¬
  Privatr.  I  Thl.  nr.  23.  Runde,  §.  465.  Kulenkamp  Recht
der  Handwerk.  §.  1.
Vom  Handwerksrechte,  s.  Struv.  System  jurisprud.  opisic.
in  form.  artis  redact.  Lemgo,  1738.  Frikens  Grunds.  des  Rechts
der  Handwerk.  Götting.  1771-78.  Weißer  Recht  der  Handwerker
nach  allgem.  Grundsätzen  und  nach  Würtenberg.  Gesetzen;  Stuttgard,
1780.  neue  Aufl.  herausg.  von  Christlieb;  Ulm,  1823.  Bemerkungen
zum  Handwerksrechte  in  Siebenskees  Beitr.  zum  deutschen  Rechte;
IV  Bd.  S.  228.  V  Bd.  S.  221.  Ortloff  Recht  der  Handwerker;
Erlangen,  1803.  Roth  und  Hök  Materialien  zum  Handwerksrecht;
Nördlingen,  1802=4.  4  Hefte.  Lamprecht  von  der  Cameralverfassung
und  Verwaltung  der  Handwerke,  Fabriken  in  preuss.  Staaten;  Berl.
de  Lucca  politisch.  Codex,  II  Thl.  S.  418.  Hauer  Gesetze
1797.
im  Unterthansfach;  IV  Bd.  S.  1.  Wekebrod  vollst.  Samml.  aller
Generalien  und  Verordn.  für  sämmtl.  Innungen  und  Zünste  in  allen
kaiserl.  österreich.  Erblanden;  Brünn,  1799.  II  Bde.  Kulenkamp  Recht
der  Handwerker  und  Zünfte;  Marburg,  1807.
Kulenkamp,  1.  c.  §.  4.
4,  Oben  §.  120.  und  Preuss.  Landr.  1.  c.  §.  185=89.
Zunft.
§.  456.
Ein  Gewerbe  kann  auch  in  einer  Zunft  betrieben
werden,  1)  d.  h.  in  einer  unter  Autoritat  des  Staats
bestehenden,  und  von  ihm  anerkannten  Verbindung
mehrerer  zur  Betreibung  des  nämlichen  Gewerbes  im
eigenen  Namen  befugter  Personen  mit  dem  Rechte  einer
Korporation  und  dem  Ausschließungsrechte  aller  nicht
zur  Zunft  Gehörigen  von  dieser  Gewerbsbetreibung  an
dem  Orte  der  Zunft.  2)  Sie  hat  alle  Rechtel  einer
Universitas,  so  weit  nicht  die  Landeszunftverfassung  dies
            
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