453
verschaffen. 1) Jeder, welcher rohe Materialien kunstmäßig =
zu Befriedigungsmitteln menschlicher Bedürfnisse
gegen gewissen Lohn bearbeitet, heißt Handwerker, 2)
und unterscheidet sich vom Taglöhner, vom Künstler,
Kaufmann und Fabrikanten.
Das Gewerbe ist ein | |
freies, wenn es von jedem Einwohner beliebig, ein
beschränktes, wenn es nur gegen Erfüllung gewisser
Bedingungen betrieben werden kann. 3) Es ist zünftiges, =
wenn das Gewerbe nur in einer Zunftverbindung ¬
betrieben werden darf; unzünftiges, wenn es
auch außer der Zunft zu betreiben ist. Die Gewerbsausübung =
ist nach der alteren Ansicht nur als Vorrecht
der Städte betrachtet worden, nur in Ansehung einiger
Gewerbe waren Ausnahmen gemacht; 4) erst neue Gesetze =
erweitern den Gewerbsbetrieb auch auf das Land.
1) Hauer Gesetze im Unterthansfach; IV Bd. S. 1. Westphal deutsches ¬
Privatr. I Thl. nr. 23. Runde, §. 465. Kulenkamp Recht
der Handwerk. §. 1.
Vom Handwerksrechte, s. Struv. System jurisprud. opisic.
in form. artis redact. Lemgo, 1738. Frikens Grunds. des Rechts
der Handwerk. Götting. 1771-78. Weißer Recht der Handwerker
nach allgem. Grundsätzen und nach Würtenberg. Gesetzen; Stuttgard,
1780. neue Aufl. herausg. von Christlieb; Ulm, 1823. Bemerkungen
zum Handwerksrechte in Siebenskees Beitr. zum deutschen Rechte;
IV Bd. S. 228. V Bd. S. 221. Ortloff Recht der Handwerker;
Erlangen, 1803. Roth und Hök Materialien zum Handwerksrecht;
Nördlingen, 1802=4. 4 Hefte. Lamprecht von der Cameralverfassung
und Verwaltung der Handwerke, Fabriken in preuss. Staaten; Berl.
de Lucca politisch. Codex, II Thl. S. 418. Hauer Gesetze
1797.
im Unterthansfach; IV Bd. S. 1. Wekebrod vollst. Samml. aller
Generalien und Verordn. für sämmtl. Innungen und Zünste in allen
kaiserl. österreich. Erblanden; Brünn, 1799. II Bde. Kulenkamp Recht
der Handwerker und Zünfte; Marburg, 1807.
Kulenkamp, 1. c. §. 4.
4, Oben §. 120. und Preuss. Landr. 1. c. §. 185=89.
Zunft.
§. 456.
Ein Gewerbe kann auch in einer Zunft betrieben
werden, 1) d. h. in einer unter Autoritat des Staats
bestehenden, und von ihm anerkannten Verbindung
mehrerer zur Betreibung des nämlichen Gewerbes im
eigenen Namen befugter Personen mit dem Rechte einer
Korporation und dem Ausschließungsrechte aller nicht
zur Zunft Gehörigen von dieser Gewerbsbetreibung an
dem Orte der Zunft. 2) Sie hat alle Rechtel einer
Universitas, so weit nicht die Landeszunftverfassung dies