Entstehungsgründe der Obligationen. §. 457.
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positar schwieriger gemacht ist, Kosten veranlassen: so hat
diese der Deponent zu erstatten oder zu tragen, denn der
Depositar braucht die Sache nur da, wo sie ohne sein
Verschulden ist *), zu restituiren. — Ein unter Unglücksfällen ¬
oder von dringender Noth veranlaßtes Depositum
z. B. bei Kriegs=, Feuers= oder Wassersgefahr, beim Erdbeben, ¬
Aufruhr oder einem durch ungerechte Uebermacht
drohenden Verluste ist in den Rechten ausgezeichnet ?).
Man nennt es depositum miserabile. Der Depositar,
welcher es dolose ableugnet, wird zum Ersatze des Doppelten ¬
3) verurtheilt und die Klage gegen ihn ist immer
eine actio perpetua. Wegen eines andern *) dolus des
Depositars steht dem Deponenten ein solches vorzügliches
Recht aber nicht zu. Hat der Depositar abgeleugnet, so
brauchen seine Erben nicht für das Doppelte zu haften5
wohl aber wenn sie selbst abgeleugnet haben. Für die
Sache oder deren Werth haben sie aber immer zu haften
und die Klage auch gegen sie ist nicht bloß einjährig 6).
C. Depositum irregulare.
§. 457.
Das depositum irregulare, depositum notissimos
terminos egrediens, ist vorhanden, wenn dem Depositar,
im *) Gegensatz des ordentlichen Depositums, der Ge1) ¬
1. 12. §. 1. D. deposit.
action. (4. 6.)
(16. 3.) Ist ein anderer Ort zur
4)
v. Glück Pand. Bd. 15.
Restitution verabredet, als der
S. 215.
§. 945.
der Deposition: so wird ange§. ¬
26. Inst. cit.
5)
nommen, daß der Transport daWegen =
fin. l. 18. D. dehin ¬
immer auf Kosten des Depoposit. ¬
(16. 3.) S. Faber de
nenten gehe. l. 12. pr. D. eod.
error. pragm. dec. 76. err. 4.
2) §. 17. I. de action. (4. 6.)
A. M. ist v. Glück Pand. Bd.
3) l. 1. §. 1—4. l. 18. D.
15. §. 945. S. 215 f. u. Not. 76.
deposit. (16. 3.) §. 26. I. de
7) l. 29. pr. D. depos. (16.3.