Object : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (Bd. 7 (1860))

10.3. Die Schenkung des gesammten Vermögens unter Lebenden begründet keine Universalsuccession. - Natur eines Verpflegungsvertrags. Widerruf wegen Nichterfüllung, insbes. wegen Undankbarkeit

mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 143
zu dem Ende Steine habe herbeiführen und bearbeiten lassen.
Beides begründe noch keine Besitzstörung. Es sei deshalb die er-
hobene Klage wie angebracht und als noch zur Zeit unbegründet
abzuweisen". —
Der Correferent beantragte, die Worte „als zur Zeit noch
unbegründet" wegzulaffen, indem, wenn Klager sich nur des interck.
de itinere bedienen könne, die Klage nach den vorderen Aus-
führungen wesentlich mangelhaft erscheine, mithin, da die Klage
wie angebracht verwerflich sei, es nicht weiter darauf ankomme, ob
in dem, was die Klage anführe, wirklich eine zur Begründung des
Interdicis erforderliche Störung zu erkennen sei, die Klage also
an sich begründet sein würde". —
Der Gerichtshof trat dem Anträge seines Referenten mit der
vom Correferenten vorgeschlagene Fassung bei und es erfolgte ein
resormatorisches Erkenntniß, welches die erhobene Klage als an-
gebrachtermaßen unstatthaft verwarf.
O. A. G. Erk. vom 1. Sept. 1858. in Sachen der Kirche zu
Homberg, Beklagte, Appellantin und O.Appellantin gegen JohS.
Born zu Homberg, Kläger rc. Besitzstörung betr.
Buff, Hofg.-Secretär.

3.
Die Schenkung des gesammten Vermögens unter Lebenden
begründet keine Unwersü^uecesflon. —■ Stfltui* eines -8er-
pflegungsvertrags. Widerruf wegen Nichterfüllung, insbes.
wegen Undankbarkeit.
In einem zwischen der Wittwe des Schultheißen Klehm in
Heegheim als Klägerin und Heinrich Kaul in Niedermockstadt als
Beklagten über die Gültigkeit einer Schenkung von Seiten der
Ersteren an Letzteren erwachsenen Rechtsstreit trat nach dem Ableben
der Ersteren Pachter Kraft in Aulendiebach auf, behauptend, daß
er durch einen mit dieser Frau abgeschlossenen onerosen Vertrag
deren Universalsucceffor geworden sei, so daß er befugt sei, in
seinem Interesse diesen Rechtsstreit fortzuführen. Da Beklagter
seine Activlegitimation bestritt, so legte ihm das Landgericht durch
Bescheid vom 15. Dezember 1834 den Beweis auf, er sei Univer-
salsucceffor der Wittwe K. geworden. Diesen Beweis traten bic
Erben des inzwischen verstorbenen Pachters Kraft durch die Ur»
künden an, denen zu Folge Wittwe K. ihrem Erblasser ihr gesammteS
Vermögen überlassen habe. Gegenüber den Gerichten erster und

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