Objekt : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilproceß

302  Th.  III.  Abschn.  II.  Cap.  I.  Ordentl.  Verf.  in  erster  Instanz.
ordnung  über  den  Umfang  der  inneren  Rechtskraft  der
Urtheile  zusammenhängende  Art  der  Feststellungsklage  ist
die  Zwischen=Feststellungsklage.  Sie  kann  wegen
jenes  Zusammenhanges  erst  in  Verbindung  mit  der  Lehre
von  der  Rechtskraft  der  Urtheile  behandelt  werden.
2.  Klagebeantwortung  und  weitere  vorbereitende  Schriftsätze.
§.  55.
a.  Allgemeines.
I.  Der  Beklagte  hat  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile ¬
  der  Zeit,  welche  zwischen  der  Zustellung  der  Klageschrift ¬
  und  dem  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  liegt.
dem  Kläger  eine  (von  seinem  Anwalte  unterschriebene)
„Klagebeantwortung"  zustellen  zu  lassen,  d.  h.  einen
vorbereitenden  Schriftsatz,  worin  er  dem  Kläger  angibt,  was
er  bei  der  mündlichen  Verhandlung  auf  die  Klage  erwiedern
will.1  Weil  aber  die  Klagebeantwortung  bloß  vorbereitender ¬
  Schriftsatz  ist,  so  ist  der  Beklagte  an  ihren  Inhalt  bei
der  mündlichen  Verhandlung  nicht  gebunden,  und  das  Gericht ¬
  darf  als  wirkliche  Erwiederung  auf  die  Klage  imme
nur  Dasjenige  betrachten,  was  der  Beklagte  bei  der  mündlichen ¬
  Verhandlung  vorträgt.
21  S.  unt.  §.  76  III.
Klagebeantwortung  und  ihrer  An1 ¬
  §.  244  vbd.  §§.  121  ff.  CP.
lagen  auf  der  Gerichtsschreiberei
Die  Zustellung  muß  an  den  Anniederzulegen: ¬
  §.  124  CP.  Vgl.
walt  des  Klägers  gerichtet  werden:
ob.  §.  45  IV.
§.  162  CP.  Sie  geschieht  ge2 ¬
  Auch  kann  der  Beklagte,  da
wöhnlich  von  Anwalt  zu  Anwalt
er  nach  §§.  251  Abs.  1,  256  CP.
(§.  181  CP.).  Sofort  nach  der
Einreden,  Beweismittel  und  BeZustellung ¬
  ist  eine  für  die  Geweiseinreden ¬
  bis  zum  Schlusse
richtsacten  bestimmte  Abschrift  der
derjenigen  mündlichen  Verhand¬
            
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