VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. §. 155. [Anm. 1—8, 1
540
Zu §. 154.
1) Ebenso wie bezüglich der Betreibung der Geldstrafen, waren auch
bezüglich der Kassen, in welche die Geldstrafen fließen, durch das U.V.G.
(1884) an verschiedenen Stellen Bestimmungen getroffen, die überdies nicht
erschöpfend waren. Auch diese Angelegenheit ist hier nunmehr einheitlich
geregelt.
2) Krankenkasse. Hierzu gehören auch die nach §. 75 K.V.G. zugelassenen
eingeschriebenen Hülfskassen.
3) von den Gerichten. Vgl. §. 104 Abs. 3, §§. 141, 150, 151.
Zustellungen.
§. 155.
Zustellungen,') welche den Lauf von Fristen?) bedingen, können
durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine ¬
begründen nach Ablauf von zwei
Jahren*) seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte
Zustellung.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können
von den zustellenden Behörden und Genossenschaftsorganen
aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten*)
zu bestellen.
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt
werden soll, nicht ermittelts) oder wird der nach Abs. 2 ergangenen ¬
Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist
genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden ¬
Behörden oder Genossenschaftsorgane ersetzt
werden.
§. 110 U.V.G.; §. 110 Entw.; §. 110 Ges. 1900.
Zu §. 155.
1) Zustellungen. Dieser Paragraph besagt nur, daß für Zustellun gen
weitergehende Formalien (Zustellungsurkunde 2c.) nicht erforderlich sind: er
verbietet letztere aber ebensowenig, wie er andere Formen, durch welche der
Empfang eines Bescheides zuverlässig festgestellt werden kann (Ueberbringung
durch Boten gegen Quittung 2c.) ausschließt. A.N. 1893 S. 172. Die Eröffnung ¬
des Inhalts eines Bescheides durch einen Beamten an den Insassen
eines Zuchthauses ersetzt die Zustellung nicht (A.N. 1893 S. 206); wohl aber
die Aushändigung an die in der Wohnung angetroffene Ehefrau eines im
Krankenhause befindlichen Verletzten (A.N. 1899 S. 447). Auf die Zustellung
von Mitgliedscheinen, für welche im §. 58 Abs. 3 eine besondere Form (Vermittelung ¬
der unteren Verwaltungsbehörde) vorgeschrieben ist, findet §. 155
nicht Anwendung. (A.N. 1885 S. 289, 290).