Full text : Woedtke, Erich von: Unfallversicherungsgesetz

VIII.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.  §.  155.  [Anm.  1—8,  1
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Zu  §.  154.
1)  Ebenso  wie  bezüglich  der  Betreibung  der  Geldstrafen,  waren  auch
bezüglich  der  Kassen,  in  welche  die  Geldstrafen  fließen,  durch  das  U.V.G.
(1884)  an  verschiedenen  Stellen  Bestimmungen  getroffen,  die  überdies  nicht
erschöpfend  waren.  Auch  diese  Angelegenheit  ist  hier  nunmehr  einheitlich
geregelt.
2)  Krankenkasse.  Hierzu  gehören  auch  die  nach  §.  75  K.V.G.  zugelassenen
eingeschriebenen  Hülfskassen.
3)  von  den  Gerichten.  Vgl.  §.  104  Abs.  3,  §§.  141,  150,  151.
Zustellungen.
§.  155.
Zustellungen,')  welche  den  Lauf  von  Fristen?)  bedingen,  können
durch  die  Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.  Posteinlieferungsscheine ¬
  begründen  nach  Ablauf  von  zwei
Jahren*)  seit  ihrer  Ausstellung  die  Vermuthung  für  die  in
der  ordnungsmäßigen  Frist  nach  der  Einlieferung  erfolgte
Zustellung.
Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können
von  den  zustellenden  Behörden  und  Genossenschaftsorganen
aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten*)
zu  bestellen.
Ist  der  Aufenthalt  einer  Person,  welcher  zugestellt
werden  soll,  nicht  ermittelts)  oder  wird  der  nach  Abs.  2  ergangenen ¬
  Aufforderung  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist
genügt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden ¬
  Behörden  oder  Genossenschaftsorgane  ersetzt
werden.
§.  110  U.V.G.;  §.  110  Entw.;  §.  110  Ges.  1900.
Zu  §.  155.
1)  Zustellungen.  Dieser  Paragraph  besagt  nur,  daß  für  Zustellun  gen
weitergehende  Formalien  (Zustellungsurkunde  2c.)  nicht  erforderlich  sind:  er
verbietet  letztere  aber  ebensowenig,  wie  er  andere  Formen,  durch  welche  der
Empfang  eines  Bescheides  zuverlässig  festgestellt  werden  kann  (Ueberbringung
durch  Boten  gegen  Quittung  2c.)  ausschließt.  A.N.  1893  S.  172.  Die  Eröffnung ¬
  des  Inhalts  eines  Bescheides  durch  einen  Beamten  an  den  Insassen
eines  Zuchthauses  ersetzt  die  Zustellung  nicht  (A.N.  1893  S.  206);  wohl  aber
die  Aushändigung  an  die  in  der  Wohnung  angetroffene  Ehefrau  eines  im
Krankenhause  befindlichen  Verletzten  (A.N.  1899  S.  447).  Auf  die  Zustellung
von  Mitgliedscheinen,  für  welche  im  §.  58  Abs.  3  eine  besondere  Form  (Vermittelung ¬
  der  unteren  Verwaltungsbehörde)  vorgeschrieben  ist,  findet  §.  155
nicht  Anwendung.  (A.N.  1885  S.  289,  290).
            
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