2 Abschnitt. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. § 902. 323
4. Die Verjährung der nach § 902 unverjährbaren Ansprüche, die nach dem bisberigen ¬
Rechte zulässig, aber noch nicht vollendet war, kann nach dem Inkrafttreten des
B6B, nicht mehr vollendet werden (EG. z. BGB. Art. 169). Anderseits kann der, dessen
Ansprüche aus einem eingetragenen Rechte nach dem bisherigen Rechte beim Inkrafttreten
des B6B. bereits verjährt waren, mit der Berufung auf § 902 die Einrede der Verjährung
nicht abweisen.
5. Der § 223 BGB. bestimmt:
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek oder ein Pfandrecht besteht,
hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung ¬
nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf
Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen.
Hypothek und Pfandrecht werden lediglich zur Sicherung einer Forderung eingeräumt ¬
(PALR. I 20 § 1; BGB. §§ 1113, 1204, 1273). Vorbedingung des Bestehens dieser
Rechte ist daher das Bestehen einer Forderung, und die Einrede, die der Forderung entgegensteht, ¬
steht auch diesen Rechten entgegen. Es fragt sich, welchen Einfluß die Einrede
der Verjährung gegenüber dem durch Hypothek oder Pfandrecht gesicherten Anspruche hat
Nach preuß. Rechte ging das Hypotheken= und Pfandrecht durch keine Verjährung verloren
(ALR. I 20 §§ 246, 535). Zu Bedenken gaben die Bestimmungen Veranlassung, welche die
Verjährung der mit Pfandrecht versehenen Forderung regelten (ALR. I 20 §§ 247, 248,
534, 535). Hier genüge die Bemerkung, daß durch die Bestellung des Pfandrechts die Verjährung ¬
der persönlichen Forderung unterbrochen, aber nicht ausgeschlossen wurde, daß die
Forderung auch nach Ablauf der Verjährung gegen den Eigentümer des Pfandes zu dem
Betrage fortbestand, der aus dem Pfande bezahlt werden konnte (Förster=Eccius 3 § 194).
Nach dem BGB. unterliegen Hypothek und Pfandrecht der Verjährung nicht, weil regelmäßig ¬
nicht Rechte, sondern Ansprüche verjähren (vgl. Anm. II 1 S. 321). Die Verjährung
des Anspruchs wird durch Sicherheitsleistung unterbrochen, sofern die Sicherheitsleistung
von dem Verpflichteten ausgeht oder durch ihn veranlaßt ist (§ 208). Der Anspruch wird
dadurch, daß zu seiner Sicherung von dem Verpflichteten oder einem Dritten ein Pfandrecht ¬
bestellt ist, der Verjährung überhaupt nicht entzogen. Aber dem Berechtigten verbleibt
auch nach Vollendung der Verjährung die Befugnis, seine Befriedigung aus dem Pfande
zu verlangen (§ 223 Abs. 1). Damit ist die Haftung für die Schuld auf einen bestimmten
Vermögensteil, die Pfandsache, beschränkt. Die Verjährung des Anspruchs hat nur den
Verlust der persönlichen Schuldklage, nicht den Verlust der dinglichen Klage zur Folge
Ob im übrigen die Vorschrift des § 223 dahin aufzufassen ist, daß die Forderung bis zur
Höhe des Wertes des Pfandes und unter Beschränkung auf die Befriedigung daraus
unverjährt bleibt, oder dahin, daß die verjährte Forderung nur insofern fortbesteht, als
das Pfandrecht seiner akzessorischen Natur wegen einer Grundlage bedürfe, lassen die
Motive (1 S. 344) dahingestellt. Jedenfalls finden die Bestimmungen des § 1169 und des
§ 1254 B6B. insoweit keine Anwendung: der Eigentümer kann vom Gläubiger den Verzicht
auf die Hypothek nicht aus dem Grunde verlangen, daß ihm gegen die durch die Hypothek
gesicherte Forderung die Einrede der Verjährung zustehe; der Verpfänder wie der Eigentumer ¬
kann die Rückgabe des Pfandes nicht aus dem Grunde verlangen, daß der durch
das Pfand gesicherten Forderung die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Dagegen wird
die Vorschrift des § 886 durch den § 223 nicht berührt: derjenige, dessen Grundstück oder
Recht von der Vormerkung betroffen wird, kann von dem Gläubiger die Beseitigung der
Vormerkung verlangen, wenn ihm die Einrede der Verjährung gegen den durch die Vormerkung ¬
gesicherten Anspruch (§ 883) zusteht; denn durch die Vormerkung entsteht keine
Hypothek (vgl. Anm. g S. 199, Denkschr. S. 182 und Prot. III S. 751 II). Ob für den
Anspruch eine gewöhnliche Hypothek oder eine Sicherungshypothek besteht, ist für die
21*