Objekt : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (1)

2  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  §  902.  323
4.  Die  Verjährung  der  nach  §  902  unverjährbaren  Ansprüche,  die  nach  dem  bisberigen ¬
  Rechte  zulässig,  aber  noch  nicht  vollendet  war,  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des
B6B,  nicht  mehr  vollendet  werden  (EG.  z.  BGB.  Art.  169).  Anderseits  kann  der,  dessen
Ansprüche  aus  einem  eingetragenen  Rechte  nach  dem  bisherigen  Rechte  beim  Inkrafttreten
des  B6B.  bereits  verjährt  waren,  mit  der  Berufung  auf  §  902  die  Einrede  der  Verjährung
nicht  abweisen.
5.  Der  §  223  BGB.  bestimmt:
Die  Verjährung  eines  Anspruchs,  für  den  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht  besteht,
hindert  den  Berechtigten  nicht,  seine  Befriedigung  aus  dem  verhafteten  Gegenstande  zu  suchen.
Ist  zur  Sicherung  eines  Anspruchs  ein  Recht  übertragen  worden,  so  kann  die  Rückübertragung ¬
  nicht  auf  Grund  der  Verjährung  des  Anspruchs  gefordert  werden.
Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  bei  der  Verjährung  von  Ansprüchen  auf
Rückstände  von  Zinsen  oder  anderen  wiederkehrenden  Leistungen.
Hypothek  und  Pfandrecht  werden  lediglich  zur  Sicherung  einer  Forderung  eingeräumt ¬
  (PALR.  I  20  §  1;  BGB.  §§  1113,  1204,  1273).  Vorbedingung  des  Bestehens  dieser
Rechte  ist  daher  das  Bestehen  einer  Forderung,  und  die  Einrede,  die  der  Forderung  entgegensteht, ¬
  steht  auch  diesen  Rechten  entgegen.  Es  fragt  sich,  welchen  Einfluß  die  Einrede
der  Verjährung  gegenüber  dem  durch  Hypothek  oder  Pfandrecht  gesicherten  Anspruche  hat
Nach  preuß.  Rechte  ging  das  Hypotheken=  und  Pfandrecht  durch  keine  Verjährung  verloren
(ALR.  I  20  §§  246,  535).  Zu  Bedenken  gaben  die  Bestimmungen  Veranlassung,  welche  die
Verjährung  der  mit  Pfandrecht  versehenen  Forderung  regelten  (ALR.  I  20  §§  247,  248,
534,  535).  Hier  genüge  die  Bemerkung,  daß  durch  die  Bestellung  des  Pfandrechts  die  Verjährung ¬
  der  persönlichen  Forderung  unterbrochen,  aber  nicht  ausgeschlossen  wurde,  daß  die
Forderung  auch  nach  Ablauf  der  Verjährung  gegen  den  Eigentümer  des  Pfandes  zu  dem
Betrage  fortbestand,  der  aus  dem  Pfande  bezahlt  werden  konnte  (Förster=Eccius  3  §  194).
Nach  dem  BGB.  unterliegen  Hypothek  und  Pfandrecht  der  Verjährung  nicht,  weil  regelmäßig ¬
  nicht  Rechte,  sondern  Ansprüche  verjähren  (vgl.  Anm.  II  1  S.  321).  Die  Verjährung
des  Anspruchs  wird  durch  Sicherheitsleistung  unterbrochen,  sofern  die  Sicherheitsleistung
von  dem  Verpflichteten  ausgeht  oder  durch  ihn  veranlaßt  ist  (§  208).  Der  Anspruch  wird
dadurch,  daß  zu  seiner  Sicherung  von  dem  Verpflichteten  oder  einem  Dritten  ein  Pfandrecht ¬
  bestellt  ist,  der  Verjährung  überhaupt  nicht  entzogen.  Aber  dem  Berechtigten  verbleibt
auch  nach  Vollendung  der  Verjährung  die  Befugnis,  seine  Befriedigung  aus  dem  Pfande
zu  verlangen  (§  223  Abs.  1).  Damit  ist  die  Haftung  für  die  Schuld  auf  einen  bestimmten
Vermögensteil,  die  Pfandsache,  beschränkt.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  hat  nur  den
Verlust  der  persönlichen  Schuldklage,  nicht  den  Verlust  der  dinglichen  Klage  zur  Folge
Ob  im  übrigen  die  Vorschrift  des  §  223  dahin  aufzufassen  ist,  daß  die  Forderung  bis  zur
Höhe  des  Wertes  des  Pfandes  und  unter  Beschränkung  auf  die  Befriedigung  daraus
unverjährt  bleibt,  oder  dahin,  daß  die  verjährte  Forderung  nur  insofern  fortbesteht,  als
das  Pfandrecht  seiner  akzessorischen  Natur  wegen  einer  Grundlage  bedürfe,  lassen  die
Motive  (1  S.  344)  dahingestellt.  Jedenfalls  finden  die  Bestimmungen  des  §  1169  und  des
§  1254  B6B.  insoweit  keine  Anwendung:  der  Eigentümer  kann  vom  Gläubiger  den  Verzicht
auf  die  Hypothek  nicht  aus  dem  Grunde  verlangen,  daß  ihm  gegen  die  durch  die  Hypothek
gesicherte  Forderung  die  Einrede  der  Verjährung  zustehe;  der  Verpfänder  wie  der  Eigentumer ¬
  kann  die  Rückgabe  des  Pfandes  nicht  aus  dem  Grunde  verlangen,  daß  der  durch
das  Pfand  gesicherten  Forderung  die  Einrede  der  Verjährung  entgegenstehe.  Dagegen  wird
die  Vorschrift  des  §  886  durch  den  §  223  nicht  berührt:  derjenige,  dessen  Grundstück  oder
Recht  von  der  Vormerkung  betroffen  wird,  kann  von  dem  Gläubiger  die  Beseitigung  der
Vormerkung  verlangen,  wenn  ihm  die  Einrede  der  Verjährung  gegen  den  durch  die  Vormerkung ¬
  gesicherten  Anspruch  (§  883)  zusteht;  denn  durch  die  Vormerkung  entsteht  keine
Hypothek  (vgl.  Anm.  g  S.  199,  Denkschr.  S.  182  und  Prot.  III  S.  751  II).  Ob  für  den
Anspruch  eine  gewöhnliche  Hypothek  oder  eine  Sicherungshypothek  besteht,  ist  für  die
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