II. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. § 38 Nr. 2. 261
der Kosten des Rechtsstreits ver6. ¬
Ist die zur Tragung
58 von Zahlung der Gebühren befreit,
pflichtete Partei gemaß
so erstreckk sich diese Gebührenfreiheit auch auf die Gebühr des
§ 38 Nr. 1.
treits einer die Gebührenfreiheit des
Fallen die Kosten eines Rechtsst
§ 98 GKG. genießenden Partei zur Last, so ist für den von dem Gegner
erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß eine Gebühr nicht anzusetzen.
OLG. Köln v. 23. 9. 96.
Rhein. Arch. 91. I. 68.
7. Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die Erinnerung statt,
die binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung
Die Entdes ¬
Beschlusses zu erheben ist (§ 104 Abs. 3 ZPO.).
scheidung über die Erinnerung erfolgt gemäß § 47 Nr. 5a gebührenfrei, ¬
so daß auch ein Pauschsatz nach § 80b nicht anzusetzen ¬
ist. Erst gegen diese Entscheidung ist Beschwerde, und zwar
die sofortige, zulässig, auf welche § 45 Anwendung findet.
Zu § 38 Nr. 2.
1. Ist wegen der Prozeßkosten oder zur Herbeiführung oder
zur Abwendung der vorläufigen Einstellung, Beschränkung oder
Aufhebung einer Zwangsvollstreckung, zur Einwirkung oder zur
Hemmung des Vollzugs eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung eine Sicherheit geleistet worden oder hat im Falle des
§ 713 Abs. 2 ZPO. der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung ¬
eines Urteils eine Sicherheit geleistet, so kann, nachdem die
Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist, die Bestimmung ¬
einer Frist beantragt werden, binnen welcher die Partei,
zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in
die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der
Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Für das Verfahren
über diesen Antrag ist die Gebühr des § 38 Nr. 2 anzusetzen.
Die nach fruchtlosem Ablaufe der gestellten Frist erlassene Anordnung ¬
der Rückgabe der Sicherheit gehört noch zu dem Verfahren ¬
und unterliegt keiner besonderen Gebühr (§ 39 Abs. 3).
Unterbleibt die Fristbestimmung, weil die Parteien über die
Rückgabe der Sicherheit einig sind, so wird die Gebühr des § 38
Nr. 2 für die alsdann ohne weiteres ergehende Anordnung der
Rückgabe erhoben.
2. In betreff der Rückgabe einer Sicherheit, die der Gläubiger ¬
zur Herbeiführung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines
Urteils geleistet hat, vergl. Ziff. 1 zu § 47 Nr. 16.
3. Die Klage, die von der Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit ¬
geleistet ist, wegen ihrer Ansprüche an die geleistete Sicherheit ¬
erhoben wird, bildet einen besonderen Rechtsstreit, dessen Benicht ¬
nach der Fassung des Beschlusses, sondern lediglich nach der des Festsetzungsgesuches. ¬
Der Armenanwalt, der von seinem Kostenerstattungsrechte
keinen Gebrauch machen, sondern nur als Prozeßbevollmächtigter seiner Partei
auftreten will, muß dies besonders erkennbar machen.