Volltext : Rittmann, Otto: ¬Das deutsche Gerichtskostengesetz

II.  Gebühren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  §  38  Nr.  2.  261
der  Kosten  des  Rechtsstreits  ver6. ¬
  Ist  die  zur  Tragung
58  von  Zahlung  der  Gebühren  befreit,
pflichtete  Partei  gemaß
so  erstreckk  sich  diese  Gebührenfreiheit  auch  auf  die  Gebühr  des
§  38  Nr.  1.
treits  einer  die  Gebührenfreiheit  des
Fallen  die  Kosten  eines  Rechtsst
§  98  GKG.  genießenden  Partei  zur  Last,  so  ist  für  den  von  dem  Gegner
erwirkten  Kostenfestsetzungsbeschluß  eine  Gebühr  nicht  anzusetzen.
OLG.  Köln  v.  23.  9.  96.
Rhein.  Arch.  91.  I.  68.
7.  Gegen  den  Festsetzungsbeschluß  findet  die  Erinnerung  statt,
die  binnen  einer  Notfrist  von  zwei  Wochen  seit  der  Zustellung
Die  Entdes ¬
  Beschlusses  zu  erheben  ist  (§  104  Abs.  3  ZPO.).
scheidung  über  die  Erinnerung  erfolgt  gemäß  §  47  Nr.  5a  gebührenfrei, ¬
  so  daß  auch  ein  Pauschsatz  nach  §  80b  nicht  anzusetzen ¬
  ist.  Erst  gegen  diese  Entscheidung  ist  Beschwerde,  und  zwar
die  sofortige,  zulässig,  auf  welche  §  45  Anwendung  findet.
Zu  §  38  Nr.  2.
1.  Ist  wegen  der  Prozeßkosten  oder  zur  Herbeiführung  oder
zur  Abwendung  der  vorläufigen  Einstellung,  Beschränkung  oder
Aufhebung  einer  Zwangsvollstreckung,  zur  Einwirkung  oder  zur
Hemmung  des  Vollzugs  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
Verfügung  eine  Sicherheit  geleistet  worden  oder  hat  im  Falle  des
§  713  Abs.  2  ZPO.  der  Schuldner  zur  Abwendung  der  Vollstreckung ¬
  eines  Urteils  eine  Sicherheit  geleistet,  so  kann,  nachdem  die
Veranlassung  für  die  Sicherheitsleistung  weggefallen  ist,  die  Bestimmung ¬
  einer  Frist  beantragt  werden,  binnen  welcher  die  Partei,
zu  deren  Gunsten  die  Sicherheit  geleistet  ist,  die  Einwilligung  in
die  Rückgabe  der  Sicherheit  zu  erklären  oder  die  Erhebung  der
Klage  wegen  ihrer  Ansprüche  nachzuweisen  hat.  Für  das  Verfahren
über  diesen  Antrag  ist  die  Gebühr  des  §  38  Nr.  2  anzusetzen.
Die  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  gestellten  Frist  erlassene  Anordnung ¬
  der  Rückgabe  der  Sicherheit  gehört  noch  zu  dem  Verfahren ¬
  und  unterliegt  keiner  besonderen  Gebühr  (§  39  Abs.  3).
Unterbleibt  die  Fristbestimmung,  weil  die  Parteien  über  die
Rückgabe  der  Sicherheit  einig  sind,  so  wird  die  Gebühr  des  §  38
Nr.  2  für  die  alsdann  ohne  weiteres  ergehende  Anordnung  der
Rückgabe  erhoben.
2.  In  betreff  der  Rückgabe  einer  Sicherheit,  die  der  Gläubiger ¬
  zur  Herbeiführung  der  vorläufigen  Vollstreckbarkeit  eines
Urteils  geleistet  hat,  vergl.  Ziff.  1  zu  §  47  Nr.  16.
3.  Die  Klage,  die  von  der  Partei,  zu  deren  Gunsten  die  Sicherheit ¬
  geleistet  ist,  wegen  ihrer  Ansprüche  an  die  geleistete  Sicherheit ¬
  erhoben  wird,  bildet  einen  besonderen  Rechtsstreit,  dessen  Benicht ¬
  nach  der  Fassung  des  Beschlusses,  sondern  lediglich  nach  der  des  Festsetzungsgesuches. ¬
  Der  Armenanwalt,  der  von  seinem  Kostenerstattungsrechte
keinen  Gebrauch  machen,  sondern  nur  als  Prozeßbevollmächtigter  seiner  Partei
auftreten  will,  muß  dies  besonders  erkennbar  machen.
            
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