Das Reichshaftpflichtgesetz und 8 254 BGB.
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(Buch I und Buch II Abschn. 1) auch die in den Eiuzelgesetzen geregelten
Rechtsmaterien, soweit nicht deren besondere ratio entgegensteht.
Im folgenden soll nun versucht werden, die Ergebnisse der reichs-
gerichtlichen Rechtsprechung — in erster Linie natürlich der auf das HPflG.
bezüglichen — für die Anwendung des 8 254 BGB. überhaupt zu ver-
werten, sodann die Modifikationen zu prüfen, welche die §§ 1 und 2 des
HPflG. durch § 254 erfahren haben.
I.
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 254 sind die, daß neben der die
Schadenshaftung einer Person (künftighin als „Täter" oder „Beklagter"
bezeichnet) begründenden Tatsache, — Handlung oder Unterlassung —
eine zweite Tatsache (Handlung, Unterlassung) von Seiten des Beschädigten
(„Verletzten", auch „Klägers") zur Entstehung des Schadens mitgewirkt
hat; daß diese Mitverursachung nicht die bei weitem überwiegende — die
eigentliche causa efficiens — gewesen ist (die Feststellung überwiegender
Mitverursachung führt, richtig aufgefaßt, zur Unanwendbarkeit des § 254;
bisweilen wird sie aber auch innerhalb dieses Paragraphen berücksichtigt*),
daß sie eine schuldhafte war, d. h. daß der Handelnde (Unterlassende) die
allgemein gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat**). Sind diese teils
positiven, teils negativen Voraussetzungen festgestellt, so kann erst der Frage
nach dem Ob und nach dem Umfange der Schadensersatzpflicht im einzelnen
näher getreten werden.
Hier ist nun als erster, „insbesondere" maßgebender Umstand nochmals
die Frage der Kausalität zu würdigen und zwar mittels Abwägung der
beiderseits gesetzten Ursachen in ihrem Verhältnisse zu einander. Für diese
Abwägung mag — ein kleiner Ausblick nach unserer Spezialaufgabe sei
hier gestattet — auf Seite des haftpflichtigen Unternehmers bedeutsam
werden, daß ein Bediensteter desselben seinerseits schuldhaft die an sich
gegebene Betriebsgefahr verstärkt, verwirklicht, zur (primären oder sekundären)
Unfallursache erhoben hat (s. Jur. Wochenschr. 1903 Beil. S. 92 Nr. 212;
vgl. ebenda S. 101, 136); auf Seite des Verletzten mag ln Betracht
kommen, ob sein Handeln unmittelbar oder nur mittelbar den Unfall ver-
ursachen half. Auch die Entscheidung, welche Ursache vorwiegt, betrifft
hier etwas Relatives: es ist das Maß der Verursachung auf beiden Seiten
zu bestimmen (Jur. Wochenschr. Beil. S. 92 Nr. 212); nur bei weitaus über-
wiegender Kausalität des klägerischen Handelns und bei gleichzeitiger Fest-
stellung eines Verschuldens (wenn auch eines leichten) auf dieser Seite darf
*) S. z. B. Jur. Wochenschrift 1904 S. 232, Urteil vom 17. März 1904, auch
in Gruchot's Beitr., Beil.--Bd. 1904 S. 877.
**) Den Fall des Dolus lassen wir außer Betracht; wer den Unfall aufsucht,
um die Rente zu erwerben, ist alleiniger Urheber seines Schadens.