Volltext : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (1)

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Erster  Abschnitt.
Provinzialrechtliche  Institute.
Erstes  Buch.
.
..
....  .
Von  der  allgemejnen  ehelichen
Gütergemeinschaft.
—
..*  *
Titel  I.  Entstehung,
Fundamente  und  Umfang.
§.  1.  Die  allgemeine  eheliche  Guͤtergemeinschaft  findet ¬
  im  ganzen  Fürstenthum  Paderborn  statt,  und  es
gelten  für  sie  alle  die  Provinzialgesetze  und  GewohnheitsVerfassung ¬
  des  Fürsten=  |  |
rechte,  welche  vor  Auflösung  der
thums  und  vor  Einfuͤhrung  der  fremden  Gesetzgebung  in
.
Kraft  waren.
(Ges.  v.  8.  Januar  1816.  Gesetzs.  vom  I.  1816.  S.  97
§.  2.  Diese  Gütergemeinschaft  bildet  ein  in  allen  Folgen =
  und  Wirkungen  zusammenhaͤngendes  Institut,  und  es
können  die  auf  dasselbe  Bezug  habenden  Rechte  nicht  getrennt =
  werden.  Eben  deshalb  bleiben  auch  alle  diejenigen
Vorschriften  des  allgemeinen  Gesetzbuchs  außer  Wirkung,
welche  solche  Verhaͤltnisse  bestimmen,  die,  vermoͤge  des  Particularrechts, ¬
  als  unmittelbare  Folgen  der  ehelichen  Guͤtergemeinschaft ¬
  zu  betrachten  sind.
§.  3.  Dagegen  behalten  solche  ihre  Kraft,  welche  das
Wesen  des  Jnstituts  selbst  nicht  berühren,  vielmehr  nur
            
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