Familienrecht. I. Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
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duellen wie der ehelichen Interessen nicht zugemuthet werden kann. Beispiele des
Mißbrauchs: Verlangen des Mannes gegenüber der Frau nach Herstellung
häuslichen Gemeinschaft, wenn er seinen Wohnsitz nach einem unbewohnten Ort
verlegt oder in einer dem Ehebedürfniß nicht genügenden Lokalität Wohnung
nommen hat, Erler S. 106; wenn er das ausdrücklich oder stillschweigend ertheilte
Versprechen kirchlicher Trauung nicht erfüllt, Hachenburg S. 374, Kuhlenbeck
Zeitschrift für
Bd. 3 S. 43, Rocholl, S. 102, Schmidt S. 149 (a. A. Heucke,
Kirchen=R. Bd. 9 S. 413); wenn er durch sein Verschulden die Frau zum Aufgeben
der häuslichen Gemeinschaft veranlaßt hatte, bevor er hinlängliche Beweise seiner
Sinnesänderung und eine gewisse Garantie dafür geboten hat, daß er sich in Zukunft
angemessen verhalten werde, Urth. d. R. Ger. v. 4. Dezember 1900, Jur. Woch.
Schrift Bd. 29 S. 891, d. Kammerger. v. 16. März 1901, M. u. F. Bd. 2 S. 328
Nr. 142d; wenn durch das ehewidrige, wenn auch nicht gerade ein Scheidungsverlangen ¬
rechtfertigende Verhalten des Mannes — Aufnahme einer ehemaligen
Konkubine in die Ehewohnung
eine tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
eingetreten ist, die geeignet erscheint, die Gemeinschaft für die Frau wenigstens zur
Zeit unerträglich zu gestalten (Urth. d. O.L.G. Stuttgart v. 2. Februar 1900, d.
O.L.G. Hamburg vom 10. Februar und 24. Februar 1900, M. u. F. Bd. 1
S. 253 Nr. 155a, D. J. Ztg. Bd. 5 S. 120, 236); wenn die ins Ausland geflüchtete ¬
Frau sich durch die Rückkehr zum Mann der Gefahr aussetzen würde, wegen
einer mit längerer Freiheitsstrafe bedrohten Strafthat zur Verantwortung gezogen
zu werden oder die bereits gegen sie erkannte Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen; Verlangen ¬
des Mannes nach Leistung des debitum conjugale, wenn die beanspruchte
Gestattung der Beiwohnung die Gesundheit der Frau gefährden oder in der Art
des Vollzuges (Anwendung von Sterilitätsmitteln) ihrem sittlichen Empfinden
widersprechen würde, Hollweck S. 104 N. 3.
Die bloße Möglichkeit, daß die eheliche Lebensgemeinschaft einem der Ehegatten ¬
unter Umständen Nachtheile zufügen könne, qualifizirt das auf ihre Herstellung
gerichtete Verlangen dagegen nicht als Mißbrauch des dahin gehenden Rechtes;
daher keine Befugniß der durch Vornahme der Beiwohnung einer Erkrankung ausgesetzten ¬
Frau zur Weigerung der Gemeinschaft, nachdem der Mann ein ernstliches
Enthaltsamkeitsversprechen abgegeben hat, trotz der Behauptung der Frau, der
Mann werde das Versprechen nicht innehalten, Urth. d. O.L.G. Dresden v. 5. Mai
1900, M. u. F. Bd. 1 S. 442 Nr. 274.
b) Wenn der die Gemeinschaft weigernde Ehegatte auf Scheidung ¬
zu klagen befugt ist (Abs. 2 Satz 2)
Nach dem Wortlaut umfaßt die
Bestimmung alle Scheidungsgründe; der Fall der Scheidung auf Grund von
Geisteskrankheit, § 1569, gehört jedoch nicht hierher: denn der Geisteskranke kann
ein Verlangen auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht geltend machen, §612
Abs. 2 Satz 2 C.P.O., folglich kann ihm gegenüber eine entsprechende Weigerung
des anderen Ehegatten gar nicht stattfinden (a. A. Süßheim, Arch. f. d. civ. Pr.
Bd. 91 S. 408). Die Weigerungsbefugniß des Scheidungsberechtigten erlischt, wenn
er auf die Aufforderung des anderen Ehegatten
entweder die häusliche Gemeinschaft ¬
herzustellen oder die Scheidungsklage zu
erheben, nicht binnen einer vom
Empfang der Aufforderung an laufenden sechsmonatigen Frist (Berechnung gemäß
§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2) die Klage erhoben hat, § 1571 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4. Die
Befugniß zur Stellung einer solchen Aufforderung hat der andere Ehegatte bis zum
Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage unbeschränkt.
c) Auf Grund des Interimistikums, § 627 C.P.O., vgl. S. 49, Vorbemerkung ¬
zum 3. Titel Nr. 4 Bas.
5. Wirkungen der Gemeinschaftsaufhebung.
Die Aufhebung der ehelichen,
namentlich der häuslichen Gemeinschaft beeinflußt nicht nur das Verhältniß der
Ehegatten unter einander (§§ 1354, 1356, 1357, 1360, 1361), sondern modizifirt
vielfach auch ihre rechtliche Stellung gegenüber Dritten (§§ 1357, 1358) und gegenüber ¬
den gemeinschaftlichen Kindern (§ 627 Abs. 2 C.P.O.); vgl. auch § 44 Abf. 2
des Invalid. Vers. Ges.; § 17 Abs. 2 des Gewerb. Unf. Vers. Ges. — Die Namensführung ¬
der Frau, der von den Ehegatten zu prästirende Sorgfaltsgrad, die Eigenthumsvermuthungen, ¬
die Güterrechtsverhältnisse,
§§ 1355, 1359, 1362, 1363 fg.,
bleiben dagegen von der Gemeinschaftsaufhebung unberührt.
6. Vertragsmäßige Aufhebung der Gemeinschaftspflicht in toto ist, da dem
Wesen der Ehe widersprechend, unwirksam. Vereinbarungen der Ehegatten, die zeit¬