Objekt : ¬Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1/2)

Familienrecht.  I.  Abschnitt.  Bürgerliche  Ehe.
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duellen  wie  der  ehelichen  Interessen  nicht  zugemuthet  werden  kann.  Beispiele  des
Mißbrauchs:  Verlangen  des  Mannes  gegenüber  der  Frau  nach  Herstellung
häuslichen  Gemeinschaft,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  nach  einem  unbewohnten  Ort
verlegt  oder  in  einer  dem  Ehebedürfniß  nicht  genügenden  Lokalität  Wohnung
nommen  hat,  Erler  S.  106;  wenn  er  das  ausdrücklich  oder  stillschweigend  ertheilte
Versprechen  kirchlicher  Trauung  nicht  erfüllt,  Hachenburg  S.  374,  Kuhlenbeck
Zeitschrift  für
Bd.  3  S.  43,  Rocholl,  S.  102,  Schmidt  S.  149  (a.  A.  Heucke,
Kirchen=R.  Bd.  9  S.  413);  wenn  er  durch  sein  Verschulden  die  Frau  zum  Aufgeben
der  häuslichen  Gemeinschaft  veranlaßt  hatte,  bevor  er  hinlängliche  Beweise  seiner
Sinnesänderung  und  eine  gewisse  Garantie  dafür  geboten  hat,  daß  er  sich  in  Zukunft
angemessen  verhalten  werde,  Urth.  d.  R.  Ger.  v.  4.  Dezember  1900,  Jur.  Woch.
Schrift  Bd.  29  S.  891,  d.  Kammerger.  v.  16.  März  1901,  M.  u.  F.  Bd.  2  S.  328
Nr.  142d;  wenn  durch  das  ehewidrige,  wenn  auch  nicht  gerade  ein  Scheidungsverlangen ¬
  rechtfertigende  Verhalten  des  Mannes  —  Aufnahme  einer  ehemaligen
Konkubine  in  die  Ehewohnung
eine  tiefe  Zerrüttung  des  ehelichen  Verhältnisses
eingetreten  ist,  die  geeignet  erscheint,  die  Gemeinschaft  für  die  Frau  wenigstens  zur
Zeit  unerträglich  zu  gestalten  (Urth.  d.  O.L.G.  Stuttgart  v.  2.  Februar  1900,  d.
O.L.G.  Hamburg  vom  10.  Februar  und  24.  Februar  1900,  M.  u.  F.  Bd.  1
S.  253  Nr.  155a,  D.  J.  Ztg.  Bd.  5  S.  120,  236);  wenn  die  ins  Ausland  geflüchtete ¬
  Frau  sich  durch  die  Rückkehr  zum  Mann  der  Gefahr  aussetzen  würde,  wegen
einer  mit  längerer  Freiheitsstrafe  bedrohten  Strafthat  zur  Verantwortung  gezogen
zu  werden  oder  die  bereits  gegen  sie  erkannte  Freiheitsstrafe  verbüßen  zu  müssen;  Verlangen ¬
  des  Mannes  nach  Leistung  des  debitum  conjugale,  wenn  die  beanspruchte
Gestattung  der  Beiwohnung  die  Gesundheit  der  Frau  gefährden  oder  in  der  Art
des  Vollzuges  (Anwendung  von  Sterilitätsmitteln)  ihrem  sittlichen  Empfinden
widersprechen  würde,  Hollweck  S.  104  N.  3.
Die  bloße  Möglichkeit,  daß  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  einem  der  Ehegatten ¬
  unter  Umständen  Nachtheile  zufügen  könne,  qualifizirt  das  auf  ihre  Herstellung
gerichtete  Verlangen  dagegen  nicht  als  Mißbrauch  des  dahin  gehenden  Rechtes;
daher  keine  Befugniß  der  durch  Vornahme  der  Beiwohnung  einer  Erkrankung  ausgesetzten ¬
  Frau  zur  Weigerung  der  Gemeinschaft,  nachdem  der  Mann  ein  ernstliches
Enthaltsamkeitsversprechen  abgegeben  hat,  trotz  der  Behauptung  der  Frau,  der
Mann  werde  das  Versprechen  nicht  innehalten,  Urth.  d.  O.L.G.  Dresden  v.  5.  Mai
1900,  M.  u.  F.  Bd.  1  S.  442  Nr.  274.
b)  Wenn  der  die  Gemeinschaft  weigernde  Ehegatte  auf  Scheidung ¬
  zu  klagen  befugt  ist  (Abs.  2  Satz  2)
Nach  dem  Wortlaut  umfaßt  die
Bestimmung  alle  Scheidungsgründe;  der  Fall  der  Scheidung  auf  Grund  von
Geisteskrankheit,  §  1569,  gehört  jedoch  nicht  hierher:  denn  der  Geisteskranke  kann
ein  Verlangen  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  nicht  geltend  machen,  §612
Abs.  2  Satz  2  C.P.O.,  folglich  kann  ihm  gegenüber  eine  entsprechende  Weigerung
des  anderen  Ehegatten  gar  nicht  stattfinden  (a.  A.  Süßheim,  Arch.  f.  d.  civ.  Pr.
Bd.  91  S.  408).  Die  Weigerungsbefugniß  des  Scheidungsberechtigten  erlischt,  wenn
er  auf  die  Aufforderung  des  anderen  Ehegatten
entweder  die  häusliche  Gemeinschaft ¬
  herzustellen  oder  die  Scheidungsklage  zu
erheben,  nicht  binnen  einer  vom
Empfang  der  Aufforderung  an  laufenden  sechsmonatigen  Frist  (Berechnung  gemäß
§§  187  Abs.  1,  188  Abs.  2)  die  Klage  erhoben  hat,  §  1571  Abs.  2  Satz  2,  Abs.  4.  Die
Befugniß  zur  Stellung  einer  solchen  Aufforderung  hat  der  andere  Ehegatte  bis  zum
Eintritt  der  Rechtshängigkeit  der  Scheidungsklage  unbeschränkt.
c)  Auf  Grund  des  Interimistikums,  §  627  C.P.O.,  vgl.  S.  49,  Vorbemerkung ¬
  zum  3.  Titel  Nr.  4  Bas.
5.  Wirkungen  der  Gemeinschaftsaufhebung.
Die  Aufhebung  der  ehelichen,
namentlich  der  häuslichen  Gemeinschaft  beeinflußt  nicht  nur  das  Verhältniß  der
Ehegatten  unter  einander  (§§  1354,  1356,  1357,  1360,  1361),  sondern  modizifirt
vielfach  auch  ihre  rechtliche  Stellung  gegenüber  Dritten  (§§  1357,  1358)  und  gegenüber ¬
  den  gemeinschaftlichen  Kindern  (§  627  Abs.  2  C.P.O.);  vgl.  auch  §  44  Abf.  2
des  Invalid.  Vers.  Ges.;  §  17  Abs.  2  des  Gewerb.  Unf.  Vers.  Ges.  —  Die  Namensführung ¬
  der  Frau,  der  von  den  Ehegatten  zu  prästirende  Sorgfaltsgrad,  die  Eigenthumsvermuthungen, ¬
  die  Güterrechtsverhältnisse,
§§  1355,  1359,  1362,  1363  fg.,
bleiben  dagegen  von  der  Gemeinschaftsaufhebung  unberührt.
6.  Vertragsmäßige  Aufhebung  der  Gemeinschaftspflicht  in  toto  ist,  da  dem
Wesen  der  Ehe  widersprechend,  unwirksam.  Vereinbarungen  der  Ehegatten,  die  zeit¬
            
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