280 III. B. II. T. Von Schenkungen unter Lebend. rc.
1022. Der, welchem eine mehrfach vorhandene Sache =
ohne weitere Bestimmung verwacht ist, darf dem
Erben die beste nicht fordern, noch hat er nöthig, die
schlechteste anzunehmen.
1022a. Sind einige Sachen ohne Zahlbestimmung
vermacht, so sind niemals alle vorhandene= und nie
über drey vom Vermächtniß=Nehmer zu wählen.
1025. Was einem Gläubiger vermacht ist, wird
nicht für Abschlagszahlung auf seine Forderung, und
das einem Dienstboten zugewendere Vermächtniß, nicht
für Zahlung auf seinen Lohn angesehen.
1024. Der Erbstück=Nehmer haftet nicht für die
Schulden der Erbschaft; der obgedachten Minderung
des Vermächtnisses und der Pfand=Klage der Gläubiger
jedoch unbeschadet.
Siebenter Abschnitt.
Von Treuhändern.
1025. Der Erblasser kann einen oder mehrere Treuhänder =
oder Vollzieher seines lezten Willens ernennen.
1026. Er kann ihnen Besiz und Gewähr seiner fahrenden =
Haabe ganz oder zum Theil einräumen, der aber
nicht über Jahr und Tag von seinem Tod an dauern darf.
Hat er ihnen diesen Besiz nicht eingeräumt, so können =
sie ihn nicht fordern.
Der Erbe kann dem Besiz ein Ende machen,
1027.
wenn er den Treuhändern eine hinlängliche Summe zur
a
gahrniß=Vermächtnisse anbietet, oder beZahlung =
der
weiset, daß sie entrichtet worden seyen.