Volltext : Land-Recht des Großherzogthums Baden

280  III.  B.  II.  T.  Von  Schenkungen  unter  Lebend.  rc.
1022.  Der,  welchem  eine  mehrfach  vorhandene  Sache =
  ohne  weitere  Bestimmung  verwacht  ist,  darf  dem
Erben  die  beste  nicht  fordern,  noch  hat  er  nöthig,  die
schlechteste  anzunehmen.
1022a.  Sind  einige  Sachen  ohne  Zahlbestimmung
vermacht,  so  sind  niemals  alle  vorhandene=  und  nie
über  drey  vom  Vermächtniß=Nehmer  zu  wählen.
1025.  Was  einem  Gläubiger  vermacht  ist,  wird
nicht  für  Abschlagszahlung  auf  seine  Forderung,  und
das  einem  Dienstboten  zugewendere  Vermächtniß,  nicht
für  Zahlung  auf  seinen  Lohn  angesehen.
1024.  Der  Erbstück=Nehmer  haftet  nicht  für  die
Schulden  der  Erbschaft;  der  obgedachten  Minderung
des  Vermächtnisses  und  der  Pfand=Klage  der  Gläubiger
jedoch  unbeschadet.
Siebenter  Abschnitt.
Von  Treuhändern.
1025.  Der  Erblasser  kann  einen  oder  mehrere  Treuhänder =
  oder  Vollzieher  seines  lezten  Willens  ernennen.
1026.  Er  kann  ihnen  Besiz  und  Gewähr  seiner  fahrenden =
  Haabe  ganz  oder  zum  Theil  einräumen,  der  aber
nicht  über  Jahr  und  Tag  von  seinem  Tod  an  dauern  darf.
Hat  er  ihnen  diesen  Besiz  nicht  eingeräumt,  so  können =
  sie  ihn  nicht  fordern.
Der  Erbe  kann  dem  Besiz  ein  Ende  machen,
1027.
wenn  er  den  Treuhändern  eine  hinlängliche  Summe  zur
a
gahrniß=Vermächtnisse  anbietet,  oder  beZahlung =
  der
weiset,  daß  sie  entrichtet  worden  seyen.
            
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