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stattfinde, soferne also diese Verfügung den Charakter einer nur
provisorischen Maßregel hat und nur über Antrag des in seinem
Privatrechte Verletzten erfolgen kann, liegen die analogen Voraussetzungen ¬
vor. Der dann anzuwendende Grundsatz lautet aber
dahin, dass der Schaden, welcher den Betroffenen durch den später
als widerrechtlich erwiesenen Eingriff zugefügt wurde, nicht von diesem
getragen werden muss, sondern ihm das Recht verliehen ist, den Ersatz ¬
des Schadens anzusprechen u. zw. nicht vom Staate, sondern von
demjenigen, dessen Antrag die behördliche Verfügung veranlasst hat.
Wir werden daher diesen Grundsatz nicht nur in den Fällen
der provisorischen Sequestration sowohl nach §. 293 G. O. als nach
§. 389 w. G. O. anwenden, sondern ebenso in den Fällen der Beschlagnahme ¬
zum einstweiligen Schutze eines Privilegien=, eines
Marken=, eines Muster-, eines literarischen, künstlerischen oder photographischen ¬
Urheberrechtes. In allen diesen Fällen trifft den Impetranten ¬
die Gefahr der Beschlagnahme.
Bedenken könnten rege gemacht werden, ob es denn angehe,
einen für das Gebiet des Civilprocesses ausgesprochenen Grundsatz
analog auch dort anzuwenden, wo die Beschlagnahme im Zuge eines
strafprocessualen oder administrativen Verfahrens durch den Strafrichter ¬
oder die Verwaltungsbehörde erfolgte. Allein für die Anwendbarkeit ¬
der Analogie kann nicht entscheidend sein, ob das Hauptverfahren ¬
nach denselben Grundsätzen gepflogen wird, wie jenes der
a. G. O., sondern nur, ob die Maßregel der Beschlagnahme unter
den analogen Voraussetzungen und zu dem gleichen Zwecke vorgenommen ¬
wird, wie die civilprocessualen Sicherungsmittel. In dieser
Hinsicht ist nun zu constatieren, dass die provisorische Beschlagnahme
sowohl nach dem Privilegien= als nach dem Marken- und Musterschutz= ¬
und dem Urheberrechtsgesetze nur über speciellen Antrag des
Verletzten (nach dem Ermessen der Behörde nur gegen vorangegangene
Cautionsleistung) und nur zum Schutze des gefährdeten Privatrechtes
vorgenommen wird. Die Beschlagnahme in diesen Fällen wird nicht
zu Zwecken der Strafrechtspflege vorgenommen, sonst müsste der
Behörde die Macht gegeben sein, dieselbe aus eigener Initiative zu
verhängen, so oft dieselbe zur Sicherung des Erfolges der strafrechtlichen ¬
Action nöthig erscheint.
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