Inhaltsverzeichnis : Civilrechtliche Fragen (1)

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stattfinde,  soferne  also  diese  Verfügung  den  Charakter  einer  nur
provisorischen  Maßregel  hat  und  nur  über  Antrag  des  in  seinem
Privatrechte  Verletzten  erfolgen  kann,  liegen  die  analogen  Voraussetzungen ¬
  vor.  Der  dann  anzuwendende  Grundsatz  lautet  aber
dahin,  dass  der  Schaden,  welcher  den  Betroffenen  durch  den  später
als  widerrechtlich  erwiesenen  Eingriff  zugefügt  wurde,  nicht  von  diesem
getragen  werden  muss,  sondern  ihm  das  Recht  verliehen  ist,  den  Ersatz ¬
  des  Schadens  anzusprechen  u.  zw.  nicht  vom  Staate,  sondern  von
demjenigen,  dessen  Antrag  die  behördliche  Verfügung  veranlasst  hat.
Wir  werden  daher  diesen  Grundsatz  nicht  nur  in  den  Fällen
der  provisorischen  Sequestration  sowohl  nach  §.  293  G.  O.  als  nach
§.  389  w.  G.  O.  anwenden,  sondern  ebenso  in  den  Fällen  der  Beschlagnahme ¬
  zum  einstweiligen  Schutze  eines  Privilegien=,  eines
Marken=,  eines  Muster-,  eines  literarischen,  künstlerischen  oder  photographischen ¬
  Urheberrechtes.  In  allen  diesen  Fällen  trifft  den  Impetranten ¬
  die  Gefahr  der  Beschlagnahme.
Bedenken  könnten  rege  gemacht  werden,  ob  es  denn  angehe,
einen  für  das  Gebiet  des  Civilprocesses  ausgesprochenen  Grundsatz
analog  auch  dort  anzuwenden,  wo  die  Beschlagnahme  im  Zuge  eines
strafprocessualen  oder  administrativen  Verfahrens  durch  den  Strafrichter ¬
  oder  die  Verwaltungsbehörde  erfolgte.  Allein  für  die  Anwendbarkeit ¬
  der  Analogie  kann  nicht  entscheidend  sein,  ob  das  Hauptverfahren ¬
  nach  denselben  Grundsätzen  gepflogen  wird,  wie  jenes  der
a.  G.  O.,  sondern  nur,  ob  die  Maßregel  der  Beschlagnahme  unter
den  analogen  Voraussetzungen  und  zu  dem  gleichen  Zwecke  vorgenommen ¬
  wird,  wie  die  civilprocessualen  Sicherungsmittel.  In  dieser
Hinsicht  ist  nun  zu  constatieren,  dass  die  provisorische  Beschlagnahme
sowohl  nach  dem  Privilegien=  als  nach  dem  Marken-  und  Musterschutz= ¬
  und  dem  Urheberrechtsgesetze  nur  über  speciellen  Antrag  des
Verletzten  (nach  dem  Ermessen  der  Behörde  nur  gegen  vorangegangene
Cautionsleistung)  und  nur  zum  Schutze  des  gefährdeten  Privatrechtes
vorgenommen  wird.  Die  Beschlagnahme  in  diesen  Fällen  wird  nicht
zu  Zwecken  der  Strafrechtspflege  vorgenommen,  sonst  müsste  der
Behörde  die  Macht  gegeben  sein,  dieselbe  aus  eigener  Initiative  zu
verhängen,  so  oft  dieselbe  zur  Sicherung  des  Erfolges  der  strafrechtlichen ¬
  Action  nöthig  erscheint.
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